Gesundheit für Mensch, Tier, Pflanze & Umwelt

Henna-basierte Haarfärbemittel und Hautbleichmittel aus Drittländern

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Kosmetik

Endbericht der Schwerpunktaktion A-001-26

Ziel der Schwerpunktaktion „Henna-basierte Haarfärbemittel und Hautbleichmittel aus Drittländern“ war die Überprüfung der Marktsituation von Produkten mit gewohnt hoher Beanstandungsquote und gewohnt hoher Rate an unsicheren Produkten.

38 Proben wurden untersucht, davon wurden 27 Proben beanstandet:

  • Zwei Proben wurden als gesundheitsschädlich beurteilt. Grund war der Gehalt an  p-Phenylendiamin (PPD) bei gleichzeitiger Abwesenheit geeigneter Kupplerverbindungen
  • Drei Proben wurden nicht als sicher bzw. als Produkte deren bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist, beurteilt.
    • Drei Proben enthielten ebenfalls PPD (in geringer Konzentration) ohne geeignete Kupplerverbindung
    • Eine Probe enthielt 1,95 % Kojisäure in einer Körpermilch. Der Gehalt lag somit über den zulässigen Grenzwert von 1 % und führt zu einer gesundheitlich nicht vertretbaren Exposition aufgrund der großflächigen Anwendung als Körpercreme
  • Bei 14 Proben wurde eine unzulässige Zusammensetzung identifiziert:
    • In zehn Proben war der in Haarfärbemitteln unzulässige Farbstoff „Brillantgrün“ in einer technisch vermeidbaren Konzentration nachweisbar
    • In vier Proben wurde das unzulässige Bariumsalz „Bariumperoxid“ als Oxidationsmittel verwendet
    • In drei Proben wurden unzulässige Farbvorstufen nachgewiesen (einmal 2-Nitro-p-Phenylendiamin und zweimal o-Aminophenol)
    • In zwei Proben war der Grenzwert von p-Aminophenol überschritten
    • Drei Hennaprodukte verwendeten Henna auch zur Färbung der Haut. Henna ist nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1223 als zulässiger Farbstoff genannt
  • Zehn Proben wiesen irreführende Angaben auf:
    • Bei drei Proben sind wertbestimmende Bestandteile ausgelobt, die nicht enthalten waren
    • Bei vier Proben wird der irreführende Eindruck erweckt, dass Henna die Haarfärbung verursacht, obwohl es ein oxidatives Haarfärbemittel ist
    • Zwei Produkte wurden als Naturkosmetik ausgelobt, obwohl nachweislich ionisierende Bestrahlung eingesetzt wurde
    • Eine Probe war in irreführender Weise mit Naturstoffen beworben
    • Eine Probe wies eine unzulässige krankheitsbezogene Angabe auf
    • 19 Proben wiesen eine mangelhafte deutschsprachige Kennzeichnung auf
    • 16 Proben wiesen Kennzeichnungsmängel nach Artikel 19 (1) der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 auf
    • Bei acht Proben fehlte die Notifizierung
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Kosmetik

Aktualisiert: 18.07.2022

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