Radioaktivität in Produkten und Waren
Radioaktive Stoffe können in vielen Produkten und Waren enthalten sein. Bei manchen Produkten werden absichtlich radioaktive Stoffe zugesetzt, um deren Produkteigenschaften zu verbessern. Im Strahlenschutzrecht werden diese Produkte als „Verbraucherprodukte“ bezeichnet. Sie müssen vorab behördlich zugelassen werden und gelten dann aus radiologischer Sicht als gesundheitlich unbedenklich.
Im Gegensatz zu den Verbraucherprodukten enthalten „kontaminierte Waren“ radioaktive Stoffe, die nicht absichtlich zugesetzt wurden und auch nicht behördlich zugelassen wurden. Die enthaltene Radioaktivität ist oft auf verarbeitete Rohstoffe zurückzuführen, die von Natur aus einen erhöhten Radioaktivitätsgehalt aufweisen. Es können aber auch künstliche radioaktive Stoffe darin enthalten sein. Der Radioaktivitätsgehalt dieser Rohstoffe kann großen Schwankungen unterliegen. Solche kontaminierten Waren dürfen in Österreich nicht in Verkehr gebracht werden.
Verbraucherprodukte
Verbraucherprodukte sind Geräte oder Gegenstände, denen radioaktive Stoffe absichtlich zugesetzt werden, um deren Produkteigenschaften zu verbessern. Beispiele dafür sind etwa Hochdrucklampen, die als Xenon-Autobeleuchtung verwendet werden, und Beleuchtungen mit hoher Leistung, die im Freien z. B. in Sportstadien eingesetzt werden und geringe Mengen an radioaktivem Thorium-232 oder Tritium enthalten können. Thorium wird auch Elektroden zugesetzt, die in der Schweißindustrie verwendet werden, um die Leistung zu verbessern und die Lebensdauer der Elektroden zu erhöhen.
Beispiele für weitere Verbraucherprodukte (Abbildung 1) sind:
- Ionisationsrauchmelder und Testquellen zur Überprüfung von Messgeräten wie z.B. Geigerzählern
- Schweißelektroden
- Thorium-Schleifscheiben
- Thorium-Glühstrümpfe
- Produkte, die Tritium als Leuchtmittel enthalten, wie Kompasse, Schlüsselanhänger oder Angelhaken
Die Inverkehrbringung von Verbraucherprodukten muss jedenfalls vorab behördlich zugelassen werden. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn der Gebrauch des Verbraucherprodukts gerechtfertigt ist. Das bedeutet, dass die Benutzung des Verbraucherprodukts einem vernachlässigbaren Gesundheitsrisiko gegenüberstehen muss und es keine gleichwertige, nicht-radioaktive Alternative zu dem Produkt gibt.
Zugelassene Verbraucherprodukte sind im Handel erhältlich, ohne dass eine weitere Überwachung oder Kontrolle nach dem Verkauf erforderlich ist. Bei der Entsorgung von Verbraucherprodukten ist die Gebrauchsanweisung zu beachten.
Wichtige Hinweise:
- Der absichtliche Zusatz von radioaktiven Stoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln, kosmetischen Erzeugnissen, Spielwaren und persönlichen Schmuckgegenständen oder deren Inverkehrbringung ist nicht zulässig.
- In früherer Zeit wurden auch andere Radionuklide zum Erhalt spezieller Produkteigenschaften verwendet, z.B. Radium als Leuchtmittel bei Uhren (wurde v.a. durch Tritium abgelöst) oder Uran zur Färbung von Gläsern (wurde durch nicht radioaktive Zusätze abgelöst). Solche Produkte sind heute im stationären Handel nur eingeschränkt im Umlauf (Antiquitätengeschäfte, private Sammlerbörsen), jedoch vereinzelt im Onlinehandel bestellbar.
Kontaminierte Waren
Kontaminierte Waren sind Produkte, die einen unüblich hohen Radioaktivitätsgehalt aufweisen. Oft ist die erhöhte Radioaktivität auf die verarbeiteten Rohstoffe zurückzuführen, die von Natur aus radioaktiv sind. Deren Radioaktivitätsgehalt kann dabei größeren Schwankungen unterliegen. Kontaminierte Waren können aber auch mit künstlichen radioaktiven Stoffen verunreinigt worden sein, wie zum Beispiel Cäsium-137.
Kontaminierte Waren sind nicht zugelassen und dürfen daher auch gar nicht in den Handel kommen. Eine behördliche Kontrolle des Inverkehrbringens ist allerdings schwierig, vor allem auch deshalb, da viele dieser Waren über Onlineplattformen vertrieben werden.
Im Auftrag des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) führen wir regelmäßige Recherchen und stichprobenartige Untersuchungen durch, um kontaminierte Waren aufzufinden. Darüber hinaus sind wir Teil eines Netzwerks, das europaweit beim Auffinden solcher Waren eine rasche Informationsweitergabe gewährleisten soll.
Wird festgestellt, dass kontaminierte Waren im Umlauf sind, werden – falls erforderlich in europaweiter Zusammenarbeit – Maßnahmen getroffen, damit diese Waren wieder aus dem Handel entfernt werden.
Kontaminierte Waren enthalten oft den Rohstoff Turmalin
Turmalin ist ein Gestein, das aufgrund seiner antistatischen Eigenschaften eingesetzt wird. Wie viele andere natürliche Rohstoffe kann Turmalin natürliche Radionuklide enthalten, deren Gehalt stark schwanken kann. In seltenen Fällen können die Endprodukte einen so hohen Gehalt an natürlichen Radionukliden aufweisen, sodass sie aus dem Verkehr gezogen werden müssen.
Beispiele für Waren, die natürliche Radionuklide aufgrund von Turmalin enthalten könnten (Abbildung 2):
Bioenergie-Anhänger/ Quantum Scalar Energie-Anhänger
Textilien, in denen Turmalin verarbeitet ist, wie zum Beispiel Leggins, Schlafmasken oder Nierenwärmer
Rheumamatratzen mit Turmalin
Damenhygieneartikel
Schmuck und Edelsteinprodukte mit Turmalin
Waschbälle
Haarbürsten und Lockenstäbe mit Turmalin
Bei einigen Waren wird Turmalin auch in der Produktbezeichnung oder der Beschreibung angegeben (zum Beispiel bei Lockenstäben, Haarbürsten oder Leggins). Oft wird mit der Verarbeitung von Turmalin, aufgrund des gewollten antistatischen Effektes, explizit geworben. Dieser Effekt wird jedoch nicht von den möglicherweise enthaltenen radioaktiven Stoffen hervorgerufen.
Im Fall von sogenannten Bioenergie-Anhängern wird die Verwendung von Turmalin mittlerweile bewusst verschleiert. Nach aktuellem Kenntnisstand werden auch immer wieder die Produktbezeichnungen und Herstellernamen geändert (zum Beispiel Quantum Scalar Energie-Anhänger und ähnliche) – vermutlich, da inzwischen bekannt ist, dass manche dieser Anhänger Radionuklide enthalten. Das Tragen solcher Anhänger wird oft mit einer positiven Wirkung auf den Körper angepriesen. Dafür gibt es jedoch keine wissenschaftlich untermauerten Beweise.
Verunreinigung durch künstliche radioaktive Stoffe
Obwohl Radioaktivitätsmessungen weltweit in Stahlwerken durchgeführt werden, kann in Einzelfällen mit künstlichen radioaktiven Stoffen verunreinigter Stahl in Umlauf kommen, wenn radioaktive Quellen (Cobalt-60 oder Cäsium-137) versehentlich eingeschmolzen und zu Produkten weiterverarbeitet werden. In den letzten Jahren traten in Österreich jedoch keine derartigen Fälle auf.
Recherchen und stichprobenartige Untersuchungen von Waren durch die AGES
Wir untersuchen Produkte, die national oder international bereits als potenziell kontaminierte Waren bekannt sind und nach Österreich importiert bzw. über das Internet gekauft werden können, sowie weitere Produkte, die im Zuge von Recherchen gefunden werden. Keines der bisher untersuchten Produkte wies einen Radioaktivitätsgehalt auf, der als gesundheitlich bedenklich eingestuft werden musste.
Nur bei wenigen Produkten konnten wir eine messbare Strahlenexposition feststellen. Die berechnete Dosis ist in allen Fällen sehr gering. Beispielsweise führt das ständige Tragen (24 Stunden pro Tag und 365 Tage im Jahr) des Bioenergie-Anhängers mit dem höchsten Messwert zu einer jährlichen Dosis von 0,06 Millisievert. Im Vergleich dazu beträgt die durchschnittliche Dosis aufgrund der natürlichen Strahlenexposition in Österreich ca. 4,3 Millisievert pro Jahr (siehe dazu auch Abbildung 3).
Hinweis: Falls Sie solche Waren besitzen oder den Verdacht haben, dass ein Produkt betroffen sein könnte, besteht die Möglichkeit, eine Messung durch die AGES zu veranlassen.
Kontakt
Mag. Dr. Claudia Landstetter
- strahlenschutz.wien@ages.at
- +43 664 8398143
-
Spargelfeldstraße 191
1220 Wien
Aktualisiert: 05.05.2026