Allgemeine Einkaufsbedingungen
Allgemeines
Für jede Bestellung der AGES GmbH als Bestellerin gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Sollten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der AGES inhaltlich von den Geschäftsbedingungen des Vertragspartners abweichen, so sind diese für AGES nur dann verbindlich, wenn sie von AGES schriftlich anerkannt wurden.
Bestellannahme
Die Annahme der Bestellung durch den Lieferanten/die Lieferantin ist spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang schriftlich zu bestätigen. Eine abweichende oder verspätete Bestätigung der Bestellung gilt als neues Angebot und bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch die AGES. Erfolgt innerhalb von 2 Werktagen keine Bestätigung oder Stellungnahme, betrachten wir die Bestellung als vollinhaltlich angenommen. Mündlich erteilte Bestellungen sind ohne ausdrückliche Übermittlung einer schriftlichen Bestellung ungültig.
Lieferzeit und Verzug
Die vereinbarten Liefertermine gelten als verbindlich. Sollte es dem/der Lieferanten/Lieferantin nicht möglich sein, die Bestellung zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort und in einwandfreiem Zustand zu liefern, so hat er dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Sollte die Verzögerung unangemessen lange dauern, nicht angezeigt sein oder aus nicht wichtigem Grunde erfolgen, so ist die AGES GmbH berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen vom Vertrag zurückzutreten.
Sollte jedoch von der AGES GmbH ein fixer Liefertermin im Sinne eines Fixgeschäftes gefordert sein, so gilt der Vertrag im Falle einer Verzögerung als nicht zustande gekommen, ohne dass es eines gesonderten Rücktritts bedarf.
Im Verzugsfall verpflichtet sich der/die LieferantIn, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Liefer- oder Leistungswertes zu entrichten. Durch diese Zahlung wird der/die LieferantIn nicht von seiner Leistungspflicht oder der Pflicht zur Begleichung des noch entstehenden Schadens der AGES GmbH befreit.
Der/Die LieferantIn ist darüber hinaus verpflichtet, sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Verzugsschäden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Von Liefertermin und Lieferort abweichende Lieferungen sind nur einvernehmlich zulässig. Dies gilt auch für Teillieferungen, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
Für eventuelle Schäden hält der/die LieferantIn die AGES GmbH in vollem Umfang schad- und klaglos. Eine vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt die an die vereinbarten Lieferungstermine angeknüpften Zahlungsfristen nicht.
Avisierung
Unverzüglich bei Versand ist der/die LieferantIn verpflichtet, Versandanzeigen in einfacher Ausfertigung, getrennt von der Sendung selbst, zu erstellen und der AGES GmbH zu übermitteln.
Die Versandanzeigen enthalten folgende Daten:
Bestellnummer, Name des/der Bestellers/Bestellerin, Menge bzw. Stückzahl, Gewicht, Dimension und genaue Bezeichnungen der Gegenstände (eventuell Zeichnungs- und Normnummern).
Lieferbedingungen und Übergabe
Der Sendung selbst ist ein Packzettel/ Lieferschein mit genauer Inhaltsangabe beizufügen. Die Übernahme der Ware erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, an dem in der Bestellung genannten Erfüllungsort. Ist ein solcher nicht angegeben, so erfolgt die Übernahme am Hauptsitz der AGES GmbH, Spargelfeldstraße 191, 1220 Wien.
Die Warenübernahme erfolgt nur Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr und Freitag von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr oder nach besonderer Vereinbarung.
Warenübernahmebestätigungen oder bereits beglichene Rechnungen bedeuten keine schlüssige Genehmigung oder Erklärung, dass die Lieferung ordnungsgemäß erbracht wurde.
Im Rahmen der Lieferung von gefährlichen Gütern oder Stoffen verpflichtet sich der/die LieferantIn, die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen.
Preise Rechnungsstellung & Zahlung
Die vereinbarten Bestellpreise sind Fixpreise und verstehen sich geliefert an die AGES GmbH inklusive Verpackung.
Nachträgliche Preiserhöhungen werden nur dann anerkannt, wenn sie von der AGES GmbH schriftlich bestätigt wurden.
Sind die Preise in ausländischer Währung festgelegt und tritt nach Bestellaufgabe eine Aufwertung der vereinbarten Währungseinheit um mehr als 3% im Verhältnis zum Euro ein, sind wir berechtigt, entweder die Bestellung zu stornieren oder eine entsprechende Reduzierung des Preises vorzunehmen.
Der/Die LieferantIn liefert die Produkte bzw. erbringt die Werkleistungen zu den in der Bestellung der AGES GmbH angegebenen Preisen.
Alle in der Bestellung angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, etwaigen anderen Verkehrssteuern und/oder öffentlich-rechtlichen Abgaben. Diese sind auf jeder Rechnung gesondert und spezifiziert auszuweisen.
Der/Die LieferantIn berechnet der AGES GmbH keine höheren als die seinen anderen KundInnen in vergleichbarer Stellung eingeräumten günstigsten Preise.
Die Rechnungen haben die Bestellnummer und alle weiteren Informationen zu enthalten, die es der AGES GmbH gestatten zu überprüfen, ob die Lieferung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, erfolgt die Zahlung nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Rechnung bei der AGES GmbH gemäß der in der Bestellung angegebenen Zahlungsbedingungen.
Zahlungen erfolgen, sofern in der Bestellung nicht anders vermerkt, innerhalb von 30 Tagen abzüglich 3% Skonto, andernfalls innerhalb von 45 Tagen netto nach Rechnungseingang. Als Fristbeginn wird frühestens der Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung festgelegt. Die Frist beginnt jedoch nicht vor Eingang und Abnahme der Ware oder Leistung zu laufen.
Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht
Die Abtretung einer Forderung gegen die AGES GmbH ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der AGES GmbH zulässig.
Der/Die LieferantIn kann nicht mit Forderungen gegen die AGES GmbH aufrechnen. Weiters verzichtet der/die LieferantIn auf das Zurückbehaltungsrecht.
Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalt, wonach die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des/der Lieferanten/Lieferantin verbleibt, wird von der AGES GmbH nicht anerkannt.
Verjährung
Ansprüche gegen die AGES GmbH aus oder im Zusammenhang mit einer Bestellung verjähren nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Datum des Erhalts der Rechnung oder nach jenem Zeitpunkt zu welchem die Rechnung angemessen gestellt werden hätte können.
Gewährleistung
Der/Die LieferantIn leistet für die Mängelfreiheit der Lieferung Gewähr, insbesondere für einwandfreies Material, einwandfreie Konstruktion und Ausführung. Die AGES GmbH behält sich bei mangelhafter Lieferung oder Leistung, unabhängig von der Schwere und Behebbarkeit des Mangels, die Wahl vor, eine Ersatzlieferung, Wandlung, kostenlose Beseitigung des Mangels oder einen angemessenen Preisnachlass zu verlangen.
Mängel müssen schriftlich gegenüber dem/der Lieferanten/Lieferantin geltend gemacht werden.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Gütern mindestens 2 Jahre, bei unbeweglichen mindestens 3 Jahre ab vollständiger Erbringung der Lieferung oder Leistung.
Ist der/die LieferantIn nicht bereit oder in der Lage, seine Gewährleistungspflicht innerhalb angemessener Frist zu erfüllen, so kann die AGES GmbH auf seine/ihre Kosten die Verbesserung durchführen oder durchführen lassen.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt davon unberührt.
Wird die AGES GmbH wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder inoder ausländischer Produkthaftungsregelungen wegen einer Fehlerhaftigkeit in Anspruch genommen, die auf die Ware oder Leistung des Lieferanten zurückzuführen ist, ist die AGES GmbH berechtigt, vom/von der Lieferanten/Lieferantin Ersatz zu fordern.
Garantie
Sofern nichts anders vereinbart, garantiert der/die LieferantIn über die Gewährleistung hinaus die Einhaltung aller einschlägigen Gesetze und Ö-Normen auf die Dauer von 2 Jahren ab Annahme. Durch die Zahlung der AGES, sei es Teilzahlung oder Schlusszahlung, werden die übernommenen Garantien in keiner Weise berührt.
Insbesondere gilt eine bereits geleistete Zahlung nicht als Bestätigung der endgültigen Annahme. Unser Reklamationsrecht bleibt daher in vollem Umfang aufrecht.
Der/Die LieferantIn garantiert weiters, dass die erbrachte Lieferung oder Leistung dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik sowie einschlägigen nationalen und internationalen Normen entspricht.
Mängelrüge
§§ 377f UGB kommen nicht zur Anwendung, die AGES GmbH trifft keinerlei Untersuchungs- und Rügeobliegenheit.
Gewerbliche Schutzrechte Dritter
Der/Die LieferantIn steht dafür ein, dass durch die Herstellung, Verarbeitung, Benutzung oder Weiterveräußerung der von ihm gelieferten Waren oder Leistungen keine gewerblichen Schutz- oder Urheberrechte Dritter verletzt werden.
Im Falle einer solchen Rechteverletzung stellt der/die LieferantIn die AGES GmbH von sämtlichen Ersatzansprüchen Dritter vollständig frei.
Die AGES GmbH ist weiters berechtigt, das Nutzungsrecht/die Lizenz vom/von der RechteinhaberIn auf Kosten des/der Lieferanten/Lieferantin zu erwerben.
Geheimhaltung
Alle dem/der Lieferanten/Lieferantin im Zusammenhang mit der Erteilung oder Ausführung des Auftrages bekannt gewordenen Informationen über alle betrieblichen Vorgänge der AGES GmbH, hat der/die LieferantIn vertraulich zu behandeln und auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung geheim zu halten.
Datenschutz
Die einschlägigen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch die des nationalen Datenschutzgesetzes (DSG) sind dem/der LieferantIn vollinhaltlich bekannt. Der/die LieferantIn erklärt und verpflichtet sich, die europäischen und nationalen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen ausnahmslos einzuhalten.
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Schlussbestimmungen
Für Streitigkeiten sind im bezirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bzw. das Bezirksgericht für Handelssachen Wien und im Gerichtshofverfahren das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bzw. das Handelsgericht Wien ausschließlich zuständig. Es ist ausschließlich österreichisches Recht, jedoch unter Ausschluss aller Weiterverweisungen auf ausländisches Recht, anzuwenden.
Sind Teile der gegenständlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen - aus welchen Gründen immer - unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von beiden Vertragsparteien angestrebten Ziel oder Zweck möglichst nahekommt.
Archiv
Aktualisiert: 04.12.2025