Gesundheit für Mensch, Tier & Pflanze

Nitrosamine in kosmetischen Mitteln

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Schwerpunkte Kosmetik



Endbericht der Schwerpunktaktion A-046-19

Ziel dieser Schwerpunktaktion war die Überprüfung des Gehalts an krebserzeugenden Nitrosaminen in Nagellacken.

Es wurden 77 Proben aus ganz Österreich untersucht. 19 Proben wurden beanstandet:

  • bei drei Proben waren die Gehalte an Nitrosaminen so hoch, dass die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet war
  • bei sieben weiteren Proben wurden die Gehalte an Nitrosaminen unter der Voraussetzung, dass die verantwortliche Person im Rahmen der Produktunterlagen nicht belegen kann, dass diese Gehalte technisch unvermeidbar sind, beanstandet
  • bei zehn Proben war die Kennzeichnung zu beanstanden
  • bei drei Proben fehlte die Notifizierung

Nitrosamine zählen zu den kanzerogenen (krebserzeugenden) Stoffen und sind als solche in kosmeti-schen Mitteln verboten. Für genotoxische (erbgutschädigende) Kanzerogene kann im Regelfall kein Schwellenwert für die kanzerogene und genotoxische Wirkungen angegeben werden.

Die unbeabsichtigte Anwesenheit verbotener Stoffe wird toleriert, wenn das Produkt sicher ist und die Gehalte technisch nicht zu vermeiden sind (Artikel 17 der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009). Es ist anzunehmen, dass diese Nitrosamine sich erst im Zuge der Fertigung im Nagellack bilden, wobei als Quelle des nitrosierenden Agens die in Nagellacken häufig eingesetzte Nitrocellulose vermutet wird. Die Aminquelle konnte noch nicht eindeutig identifiziert werden, es kann jedoch vermutet werden, dass die Stoffe Stearalkonium Hectorite und Stearalkonium Bentonite einen Beitrag zur Nitrosaminbildung leisten.
Technisch vermeidbare Gehalte von Spuren verbotener Stoffe – wie die untersuchten Nitrosamine – sind daher unzulässig. Die verantwortliche Person hat im Rahmen des Sicherheitsberichts zu belegen, dass die Spuren verbotener Stoffe technisch unvermeidbar und sicher bei der Anwendung sind.

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Aktualisiert: 18.07.2022

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