Gesundheit für Mensch, Tier & Pflanze

Faschingskostüme – Azofarbstoffe und Entflammbarkeit

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Schwerpunkte Schadstoffe Spielzeug



Endbericht der Schwerpunktaktion A-001-17

Ziel der Schwerpunktaktion "Faschingskostüme – Azofarbstoffe und Entflammbarkeit" war die Überprüfung, ob die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich des Einsatzes verbotener Azofarbstoffe und die Sicherheitsanforderungen der Spielzeugverordnung 2011 eingehalten werden.

Es wurden 38 Proben aus ganz Österreich untersucht. 29 Proben wurden beanstandet:

  • Überwiegender Beanstandungsgrund waren mangelnde/fehlende EG-Konformitätserklärungen bzw. Kennzeichnungsmängel
  • Bei vier Proben bestand Erstickungs- bzw. Strangulationsgefahr
  • Keine Probe musste wegen verbotener Azofarbstoffe beanstandet werden
  • Keine Probe musste wegen Entflammbarkeit beanstandet werden

Azofarbstoffe sind synthetische Farbstoffe. Für Spielwaren mit Textilien wie Faschingskostüme dürfen Azofarbstoffe nicht in nachweisbaren Konzentrationen (> 30 mg/kg) verwendet werden.

Detaillierte Anforderungen für die Sicherheit von Spielzeug sind in der Europäischen Norm EN 71 enthalten. Für alle Spielzeuge relevant sind die Teile 1 bis 3. Teil 1 befasst sich mit den physikalischen und mechanischen Eigenschaften, Teil 2 mit der Entflammbarkeit, Teil 3 mit der Migration bestimmter Elemente.

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Schwerpunkte Schadstoffe Spielzeug



Aktualisiert: 18.07.2022

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