Ziel der Schwerpunktaktion war die stichprobenartige Kontrolle der Einhaltung einer guten Hygienepraxis in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung (Alters- und Pflegeheime, Wohnheime, Krankenhäuser, Internate, Schulen, Kindergärten, Horte) sowie in der Gastronomie (Gasthäuser, Hotels, Pensionen, Cafés, Kantinen, Imbissstände, Restaurants).
Es wurden 1.745 Proben aus ganz Österreich untersucht. 106 Proben wurden beanstandet:
- Zwei Proben wurden aufgrund einer sehr hohen Keimzahl an Bacillus cereus (>100.000 KBE/g) als gesundheitsschädlich beurteilt
- Eine Probe veganes Sushi wurde aufgrund einer nicht deklarierten allergenen Zutat (Fisch) als gesundheitsschädlich beurteilt
- 10 Proben wurden aufgrund einer hohen Keimzahl an Bacillus cereus auf (zwischen 10.000 KBE/g und 100.000 KBE/g) als für den menschlichen Verzehr ungeeignet beurteilt
- Eine Probe wurden aufgrund einer hohen Keimzahl an K.p.Staphylokokken als für den menschlichen Verzehr ungeeignet beurteilt
- Sechs Proben wurden aufgrund hoher Keimzahlen an Verderbskeimen und/oder Hygienekeimen (Bsp. E.coli) in Verbindung mit einer abweichenden Sensorik der Probe (Bsp. unreiner, stinkender Geruch) als für den menschlichen Verzehr ungeeignet beurteilt
- Eine Probe eines in der Gastronomie teilgegarten Geflügel-Kebabfleisches (nicht verzehrfertig) wurde aufgrund des Nachweises von Salmonellen (Salmonella enteritidis) als für den menschlichen Verzehr ungeeignet beurteilt
- 34 Proben wurden aufgrund erhöhter Keimzahlen (Verderbskeime, Hygieneindikatoren) als wertgemindert beanstandet
- Bei sieben Proben wurde aufgrund abweichender Temperaturen (Nicht-Einhaltung der Warmhaltetemperatur von heiß abgegebenen Speisen oder einer Überschreitung der erforderlichen Kühltemperatur) ein Hygieneverstoß gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene ausgesprochen
- 46 vorverpackte Lebensmittelproben wurden aufgrund von Kennzeichnungsmängeln gegenüber der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) beanstandet
- Eine Probe wurde aufgrund eines überschrittenen jedoch nicht gekennzeichneten Mindesthaltbarkeitsdatums auf Grund der Allergeninformationsverordnung BGBl. II Nr. 175/2014 beanstandet.