Lebensmittelkontaktmaterialien

Allgemein

Lebensmittel kommen im Verlauf ihrer Herstellung, Lagerung, Lieferung, Verarbeitung und Zubereitung mit zahlreichen Gegenständen in Kontakt. Das können beispielsweise Geschirre, Küchenutensilien, Verpackungen oder Geräte sein. Diese Gegenstände, welche aus verschiedenen Materialien bestehen können, werden als Lebensmittelkontaktmaterialien bezeichnet.

Materialien, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, können unter anderem aus Kunststoff, Keramik, Metall oder Holz sein. Diese Materialien dürfen keine gesundheitsschädlichen Stoffe in das Lebensmittel abgeben und es nicht durch Kontaminanten (das sind unerwünschte Stoffe), Geruchs- oder Geschmacksstoffe beeinträchtigen. 

Darüber hinaus dürfen die Kennzeichnung und die Aufmachung der Gegenstände für Verbraucherinnen und Verbraucher nicht irreführend sein.

Weiterführende Informationen zu Kontaminanten finden Sie hier.

Materialgruppen

Kunststoffe

Viele Gegenstände im Lebensmittelkontakt werden heutzutage aus Kunststoff hergestellt. Dazu zählen Flaschen (oftmals aus PET), Aufbewahrungsdosen, Frischhaltefolien, Küchenutensilien und viele mehr.

Kunststoffähnliche Materialien

Nicht alles, was aussieht wie Kunststoff, ist es auch. Zu den kunststoffähnlichen Materialien zählen Epoxidharze, Lacke und Beschichtungen, die als Oberflächenbeschichtung von Gegenständen genutzt werden, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen. Auch Zellglasfolien werden als Verpackungsmaterial von Lebensmitteln eingesetzt. Elastomere, also Gummi- bzw. gummiartige Materialien wie Silikon werden für Flaschen- und Beruhigungssauger aber auch für Dichtungen, Schläuche und in Backformen verwendet.

Keramik und Email

Wegen ihrer Zusammensetzung und der hohen Brand- bzw. Verarbeitungstemperatur sind bei Gegenständen aus Keramik, Email und Glas hauptsächlich Verunreinigungen durch Metalle möglich. Diese stammen meist aus den verwendeten Glasuren, Farben oder Beschichtungen und können unter bestimmten Bedingungen, etwa bei Kontakt mit sauren Lebensmitteln, in das Lebensmittel übergehen.

Aktive und intelligente Materialien

Aktive Materialien und Gegenstände sind dazu bestimmt, die Haltbarkeit eines verpackten Lebensmittels zu verlängern oder dessen Zustand zu erhalten bzw. zu verbessern. Intelligente Materialien und Gegenstände können den Zustand eines verpackten Lebensmittels sowie die Umgebung, in der es sich befindet, überwachen. Beispiel für aktive Materialien sind Sauerstoffabsorber oder Feuchtigkeitsregulatoren in Verpackungen. Intelligente Materialien können etwa durch Farbveränderungen anzeigen, ob ein Produkt verdorben ist oder die Kühlkette unterbrochen wurde.

Glas, Metalle und Legierungen

Metalle und Legierungen sind im Lebensmittelkontakt weit verbreitet: von Besteck, über Töpfe und Pfannen bis hin zur Dose oder Aluminiumfolie kommt eine Vielzahl an metallischen Gegenständen mit Lebensmitteln in Berührung. Unter bestimmten Bedingungen, etwa bei Kontakt mit sauren Lebensmittel, können sich auch hier Schwermetalle wie zum Beispiel Blei, Arsen oder Nickel herauslösen und in das Lebensmittel übergehen. 

Tipps

  • Auf Warn- und Gebrauchshinweise der Herstellerinnen und Hersteller (z.B. nicht für den Geschirrspüler oder Mikrowellenherd geeignet, eingeschränkte Temperatur- oder Säurebeständigkeit, Reinigungshinweise) achten und eventuell vorhandene Etiketten aufheben.
  • Keine Produkte für den Lebensmittelkontakt kaufen, die einen starken Geruch aufweisen.
  • Vor dem ersten Gebrauch Produkte gründlich mit Wasser und Haushaltsreiniger bzw. entsprechend der Gebrauchsanweisung reinigen.
  • Keine stark abgenutzten bzw. nicht mehr reinigbaren Küchenutensilien verwenden. Dies gilt auch für Geschirr.
  • Vorsicht bei Materialien und Gegenständen, die als Antiquitäten verkauft werden: diese müssen nicht den heutigen Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit entsprechen.
  • Ein auf einem Gegenstand vorhandenes Lebensmitteleignungssymbol (Glas und Gabel) garantiert, dass dieser für den Kontakt mit Lebensmitteln vorgesehen und geeignet ist. Das umfasst jedoch nicht automatisch alle erdenklichen Anwendungen. So sind Verpackungen wie PET-Flaschen oder Aluminiumdosen nur für den einmaligen Gebrauch vorgesehen. Produkte sollten daher nur bestimmungsgemäß verwendet werden und die entleerten Verpackungen in den dafür vorgesehenen Abfallsammelsystemen entsorgt werden. Auf Gegenständen, die eindeutig für den Kontakt mit Lebensmitteln vorgesehen sind (z.B. Trinkgläser, Kochtöpfe, etc.), oder die bereits mit Lebensmitteln in Kontakt sind (wie z.B. verpackte Lebensmittel), muss dieses Symbol jedoch nicht angebracht sein.
     

Fachinformation

Informationen für Herstellerinnen und Hersteller und Händlerinnen und Händler

Rechtliche Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien werden in Österreich im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) geregelt. Darüber hinaus gelten die EU-Verordnungen VO (EG) 1935/2004 und VO (EG) Nr. 2023/2006. Für einzelne Materialgruppen gibt es zudem noch spezifische EU-weite Regelungen.

Herstellerinnen/Hersteller und Händlerinnen/Händler müssen sich informieren, ob die von ihnen eingesetzten Materialien und Gegenstände Einzelmaßnahmen nach Art. 5 der VO (EG) 1935/2004 unterliegen. Sollte dies der Fall sein, so sind Herstellerinnen/Hersteller und Händlerinnen/Händler möglicherweise als Unternehmen verpflichtet, eine Konformitätserklärung auszustellen, in der bestätigt wird, dass die Materialien oder Gegenstände den geltenden Vorschriften entsprechen. Die Details der geforderten Inhalte sind den entsprechenden Einzelmaßnahmen zu entnehmen (z.B. für Kunststoffe dem Anhang IV der VO (EG) Nr. 10/2011).

Sollte das Material oder der Gegenstand nicht durch eine Einzelmaßnahme zusätzlich geregelt sein, so ist die Konformität zwar nicht zwingend durch eine Konformitätserklärung zu bescheinigen, für alle Lebensmittelkontaktmaterialien gelten dennoch die Anforderungen der VO (EG) 1935/2004. Zudem sind laut VO (EG) Nr. 2023/2006 angemessene Unterlagen für die Konformität und die Sicherheit des fertigen Materials oder Gegenstands zu erstellen und zu führen. Diese Dokumentation ist den zuständigen Behörden auf deren Verlangen zugänglich zu machen.

Rechtliche Grundlagen

Kunststoffe

In der EU sind Lebensmittelkontaktmaterialien aus Kunststoff durch die Verordnung (EG) Nr. 10/2011 geregelt. Als Ausgangsstoffe dürfen nur Substanzen verwendet werden, die in der Unionsliste dieser Verordnung angeführt sind. Diese Liste enthält Monomere und andere Ausgangsstoffe, sowie Zusatzstoffe und Hilfsstoffe zur besseren Verarbeitbarkeit. Für Gegenstände aus Kunststoff ist innerhalb der Lieferkette eine vom Unternehmen ausgestellte Konformitätserklärung erforderlich, die die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bestätigt.

Für recycelten Kunststoff gilt die Verordnung (EU) 2022/1616.

Für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, die aus China oder Hongkong stammen, gilt die Verordnung (EG) Nr. 284/2011 mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren.

Kunststoffähnliche Materialien

Nicht alles, was aussieht wie Kunststoff, fällt auch unter die Verordnung (EG) Nr. 10/2011. Für folgende Materialien gibt es separate Verordnungen:

  • Epoxidharze: Verordnung (EG) Nr. 1895/2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
  • Bisphenol A:  VO (EU) 2024/3190  über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
  • Zellglasfolien: BGBl. Nr. 128/1994 über Gebrauchsgegenstände aus Zellglasfolie (Zellglasfolien-Verordnung)
  • Elastomere/Gummi (bei Flaschen- und Beruhigungssaugern): BGBl. Nr. 104/1995 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi

Keramik und Email

In der EU gilt für keramische Gegenstände die Richtlinie 84/500/EWG, die in Österreich national als Keramik-Verordnung (BGBl. Nr. 893/1993) umgesetzt wurde. In dieser Verordnung wird auch Email reguliert. Im Unterschied zur EU-Richtlinie sind darin nicht nur Grenzwerte für Blei und Cadmium, sondern zusätzlich auch für Antimon, Barium und Zink festgelegt. Für diese Gegenstände ist innerhalb der Lieferkette bis zum Einzelhandel eine vom Unternehmer ausgestellte Konformitätserklärung erforderlich.

Aktive und intelligente Materialien

Für sie gilt die Verordnung (EG) Nr. 450/2009.

Nicht spezifisch geregelte Materialien

Für alle nicht explizit angeführten Materialien gibt es derzeit keine spezifischen Regelungen auf EU-Ebene. Sie müssen jedoch den Verordnungen VO (EG) Nr. 1935/2004 und VO (EG) Nr. 2023/2006 entsprechen. Zu diesen Materialien zählen beispielsweise Papier, Karton, Glas, Holz und Metalle.

Eine vom Unternehmen ausgestellte Konformitätserklärung ist für diese Materialien nicht verpflichtend, die Konformität ist aber trotzdem mit einer entsprechenden Dokumentation nachzuweisen. Zur Konformitätsüberprüfung sind in diesen Fällen Europarats-Empfehlungen, Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR), Normen oder auch wissenschaftliche Publikationen heranzuziehen.

Glas

Da es für Glas keine Einzelmaßnahme nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gibt, können zur Bewertung aufgrund der ähnlichen Zusammensetzung und Verarbeitungsbedingungen dieselben Anforderungen an die Abgabe von Blei und Cadmium wie für Keramik in der Keramik-Verordnung (BGBl. Nr. 893/1993) herangezogen werden.

Metalle und Legierungen

Da es für Metalle und Legierungen keine Einzelmaßnahme nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gibt, muss zu ihrer Bewertung auf andere Dokumente zurückgegriffen werden. Hierzu werden die Anforderungen der Leitlinie des Europarates "Metals and alloys used in food contact materials and articles“ herangezogen, die Prüfmethoden und wissenschaftliche Bewertungen der wichtigsten Metalle enthält.

Papier und Karton

Da es für Papier und Karton keine Einzelmaßnahme nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 gibt, muss zu ihrer Bewertung auf andere Dokumente zurückgegriffen werden. Hierzu werden die Anforderungen der Leitlinie des Europarates „Paper and Board used in food contact materials and articles“ herangezogen, die Prüfmethoden und wissenschaftliche Kriterien zur Compliance Bewertung enthält.

Weiterführende Informationen

Österreichisches Lebensmittelbuch – B 36 Gebrauchsgegenstände

Broschüre der Europäischen Kommission zu Lebensmittelkontaktmaterialien

Europäische Kommission: Übersichtsseite zu Lebensmittelkontaktmaterialien (EN)

JRC The Joint Research Centre: EU Science Hub

Analytik der Lebensmittelsicherheit

Anlaufstelle für Konsumentinnen und Konsumenten

Aktualisiert: 11.12.2025