Ziel der Schwerpunktaktion war die Überprüfung der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben für Isothia-zolinone (Methylchloroisothiazolinone MCI, Methylisothiazolinon MI und Benzisothiazolinone BIT) in kosmetischen Mitteln. Es handelt sich dabei um Konservierungsstoffe, die allergische Reaktionen aus-lösen können.
28 Proben aus drei Bundesländern wurden untersucht. Acht Proben wurden beanstandet:
- bei zwei Proben (Körpercreme, Pflegecreme) wurde Methylisothiazolinon (MI) nachgewiesen. MI ist in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut verbleiben, verboten
- vier Produkte wurden aufgrund irreführender Angaben (Werbeaussagen) beanstandet
- bei einem Produkt fehlte die Notifizierung gemäß Artikel 13 der Kosmetikverordnung
- eine Wärmecreme wurde aufgrund der Gesamtaufmachung nicht als kosmetisches Mittel ein-gestuft. MI und MCI waren laut Bestandteilliste angegeben, laut Analysenergebnis wurden die-se Konservierungsmittel jedoch nicht nachgewiesen
Aufgrund der signifikanten Zunahme an Sensibilisierungen gegenüber Isothiazolinonen (Methyliso-thiazolinon MI, Methylchloroisothiazolinon MCI) ist ihr Einsatz in kosmetischen Mitteln, die auf der Haut bzw. im Haar verbleiben (Leave-on-Produkte) sowie Feuchttüchern seit dem 12. Februar 2017 nicht mehr erlaubt.