§ 8 Veröffentlichung
Gemäß § 8 TNRSG sind Herstellerinnen und Hersteller sowie Importeurinnen und Importeure von Tabak- und verwandten Erzeugnissen verpflichtet, den zuständigen Behörden eine Liste ihrer Produkte sowie alle bei der Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe bekannt zu geben. Die den Behörden vorliegenden Informationen werden unter Wahrung allfälliger Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht.
Die Daten werden monatlich (Mitte) mit den Daten des EU-CEG abgeglichen und aktualisiert.
Zu beachten ist:
- Die Veröffentlichung auf dieser Website bestätigt NICHT die Rechtmäßigkeit/Vollständigkeit der Meldung bzw. die Verkehrsfähigkeit der gemeldeten Produkte. Die Verkehrsfähigkeit wird durch die Behörden stichprobenartig kontrolliert.
- Elektronische Zigaretten und Liquids dürfen frühestens sechs Monate nach erfolgter Meldung in Verkehr gebracht werden.
- Das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Gebrauch ist in Österreich verboten. Diese Produkte scheinen daher in dieser Auflistung nicht auf.
- Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen erst nach Zulassung durch das BMSGPK in Verkehr gebracht werden. Daher scheinen hier nur zugelassene neuartige Produkte auf.
Büro für Tabakkoordination
- E-Mail:
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oder
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Aktualisiert: 11.09.2024