Jährlich werden von der AGES ca. 550 Spielzeugproben untersucht. Dabei hat sich herausgestellt, dass vor allem die physikalischen und mechanischen Eigenschaften der Spielzeuge eine akute Gefahr für die Gesundheit von Kindern darstellen können. Mit Schwerpunktaktionen werden bestimmte Spielzeuge gezielt überprüft:
Schwerpunktaktion Sicherheit von Babypuppen
Schwerpunktaktion Sicherheit von begehbarem Spielzeug
Schwerpunktaktion Sicherheit von Faschingskostümen
Schwerpunktaktion akustisches Spielzeug
Schwerpunktaktion Sicherheit von Geschoßspielzeug
Schwerpunktaktion Inhaltsstoffe von Beruhigungssaugern
Schwerpunktaktion Sicherheit von Billigspielzeug von Jahrmärkten
Schwerpunktaktion Sicherheit von Spielzeugscootern und Spielzeugbuggys
Schwerpunktaktion Sicherheit von Modepuppen
Schwerpunktaktion Beruhigungssauger (Schnuller)
Schwerpunktaktion Formamid in Puzzlematten
Schwerpunktaktion Plüschtiere
Schwerpunktaktion Weichmacher und PAK in aufblasbarem Wasserspielzeug
Schwerpunktaktion "Faschingskostüme – Azofarbstoffe und Entflammbarkeit"
Schwerpunktaktion „Seifenblasen und Fingermalfarben“
| 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
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Anzahl untersuchter Proben | 563 | 429 | 445 | 429 | 515 | 550 | 563 | 625 |
- davon nicht beanstandet in % | 63,2 % | 79,2 % | 77,5 % | 76,2 % | 63,1 % | 44,5 % | 43,7 % | 56,8 % |
- davon beanstandet in % | 36,8 % | 21,8 % | 22,5 % | 23,8 % | 36,9 % | 55,5 % | 56,3 % | 43,2 % |
Beanstandungsgründe | |
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Sicherheitsmängel* | 16,0 % | 6,3% | 13,0 % | 14,2 % | 21,9 % | 13,3 % | 22,7 % | 17,6 % |
- davon gesundheitsschädlich | 4,4 % | 1,4 % | 3,2 % | 2,3 % | 3,9 % | 3,1 % | 5,3 % | 4,8 % |
- davon Phtalate | 4,3 % | 0,5 % | 2,0 % | 4,7 % | 6,2 % | 3,5 % | 6,6 % | 4,3 % |
Kennzeichnungsmängel** | 30,5 % | 18,2 % | 16,6 % | 17,5 % | 28,0 % | 26,9 % | 25,9 % | 24,6 % |
Formale Mängel*** | | | | | 10,9 % | 44,7 % | 41,6 % | 29, 0 % |
*Sicherheitsmängel bspw. zu lautes Spielzeug, zu hohe kinetische Energie (z. B. bei Geschossspielzeug), bakterielle Verunreinigung (z. B. verkeimte Seifenblasenlösungen), technische Mängel (z. B. ablösbare Teile) usw.
**Spielzeugverordnung, Spielzeugkennzeichnungsverordnung, LMIV, Irreführung
***EG-Konformitätserklärung, Rückverfolgbarkeit
Da bekannt ist, dass Babys und Kleinkinder gerne alles in den Mund stecken, darf z. B. Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren keine verschluckbaren Kleinteile enthalten, die ein Erstickungsrisiko darstellen. Gemäß EN 71 (Europäische Norm „Sicherheit von Spielzeug“) dürfen derartiges Spielzeug und ablösbare Teile des Spielzeugs nicht in einen speziell genormten, einem Kinderschlund nachempfundenen Kleinteile-Prüfzylinder passen. Spielzeug für Kinder unter 3 Jahren muss noch viele weitere spezielle Anforderungen erfüllen, die alle routinemäßig überprüft werden. Schnüre dürfen nur eine gewisse Länge aufweisen, damit sich kleine Kinder damit nicht strangulieren können, die Füllung von Kuscheltieren darf nicht zugänglich sein oder Teile aufweisen, die eine Verletzungsgefahr darstellen könnten, Kühlbeißringe müssen entsprechend dicht und fest sein, sodass sie von den Kleinen nicht auf- bzw. durchgebissen werden können, das Spielzeug darf keine kleinen Kugeln oder Saugnäpfe enthalten, die eine Erstickungsgefahr darstellen könnten uvm.
Vorsicht ist auch bei Spielzeugen geboten, die Kinder unter 3 Jahren ansprechen können. Kinder unter 3 Jahren haben ein verstärktes Kuschelbedürfnis, sprechen auf einfach gestaltete Spielzeuge (auch mit einfacher Funktion mit einfacher Ursache/Wirkung) sowie auf Objekte, die ihnen ähneln (z.B. Baby, Tierbaby) an. Dieses Spielzeug muss den Anforderungen der bestimmungsgemäßen Verwendung – in diesen Fällen für Kinder unter 3 Jahren - entsprechen.
Spielzeuge für Kinder ab 3 Jahren müssen viele verschiedene Anforderungen, auch abhängig von der jeweiligen Spielzeugkategorie, erfüllen, um als sicher zu gelten. Spielzeug für etwas ältere Kinder darf Kleinteile enthalten, muss jedoch mit einem gut lesbaren und geeigneten Hinweis, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet ist, ergänzt durch einen kurzen Hinweis auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen, versehen werden. Bei Geschossspielzeug (z. B. Spielzeugpistolen) wird untersucht, ob das Spielzeug die Grenzwerte für die kinetische Energie einhält. Ist diese Energie zu hoch, besteht eine Verletzungsgefahr. So kann es im wahrsten Sinn des Wortes „ins Auge gehen“ wenn Kinder beim Spielen die kleinen Kunststoffkügelchen aufeinander schießen. Bei Geschossspielzeug mit Saugnapfpfeilen wird insbesondere überprüft, ob die Saugnäpfe fest genug angebracht sind, da leicht ablösende Saugnäpfe eine Erstickungsgefahr darstellen.
Weiters wird bei akustischem Spielzeug – Spielzeug mit akustischer Funktion wie Spielzeughandys, Blasspielzeug (Instrumentnachbildungen, Pfeifen u.ä.), Pistolen mit Zündhütchen, Rasseln – der Schalldruckpegel überprüft, da zu lautes Spielzeug Gehörschäden verursachen kann. Spielzeug, das das Gewicht des Kindes tragen soll – wie Spielzeugfahrräder und –roller – werden hinsichtlich ihrer Festigkeit und ihres Aufbaus überprüft. Diese müssen u.a. so gestaltet sein, dass sich Kinder beim Spielen nicht zwischen sich bewegenden Teilen die Finger einquetschen können. Auch die Einhaltung von Anforderungen, die generell, d.h. für alle Spielzeuge gelten, wird überwacht. Dazu zählt beispielsweise, dass Spielzeug keine scharfen Kanten oder Spitzen aufweisen darf, die eine Verletzungsgefahr darstellen könnten.
Zusätzlich zur Überprüfung der physikalischen und chemischen Eigenschaften erfolgt auch jeweils die Prüfung hinsichtlich Entflammbarkeit. So müssen beispielsweise Faschingskostüme für Kinder entweder nicht entflammbar sein oder sie dürfen nur so langsam brennen, dass im Ernstfall, d.h. wenn das Kostüm Feuer gefangen hat, genügend Zeit zum Ausziehen zur Verfügung steht ohne dass das Kind dem Risiko von Verbrennungen ausgesetzt ist. Diese Anforderung betrifft auch Spielzeug, das vom Kind betreten werden kann (z.B. Spielzeugzelte, Pop-up Häuser). Zusätzlich zu den oben angeführten Anforderungen dürfen sich bei derartigen Produkten im Falle einer Entzündung auch keine abschmelzenden, brennenden Bruchstücke ablösen.
VerbraucherInnen werden in den Medien durch entsprechende Produktwarnungen über gefährliche Spielzeuge informiert. Stellen Spielzeuge ein ernstes Risiko dar und können auch andere Mitgliedstaaten betroffen sein, erfolgt eine europaweite Meldung im sogenannten RAPEX-System (Rapid Exchange of Information System - das Schnellwarnsystem der EU für alle gefährlichen Konsumgüter, mit Ausnahme von Lebens- und Arzneimitteln sowie medizinischen Geräten). Siehe Service Produktwarnungen.