Beispiele für irreführende Informationen über Lebensmitteln
Bei irreführenden Informationen handelt es sich in der Regel um freiwillige Angaben, die zusätzlich zu den Pflichtkennzeichnungselementen auf Lebensmitteln bereitgestellt werden. Auch Informationen, die lediglich nicht klar oder mehrdeutig sind, können gegebenenfalls irreführend sein. Eine Täuschungseignung muss immer im Einzelfall mit Blick auf den Gesamteindruck des Produkts geprüft werden.
Angaben zu Wirkung oder Eigenschaften
Wirkungen oder Eigenschaften, die ein Lebensmittel nicht besitzt, sowie Angaben, die zu verstehen geben, dass sich ein Lebensmittel durch besondere Merkmale (z.B. das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Zutat oder eines Inhaltsstoffes) auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Merkmale aufweisen („Werbung mit Selbstverständlichkeit“).
Krankheitsbezogene Angaben
Informationen über ein Lebensmittel, die auf die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit hinweisen oder diesen Eindruck erwecken.
Gesundheitsbezogene Angaben
Gesundheitsbezogene Angaben (health claims) sind nur nach erfolgter Zulassung auf EU-Ebene erlaubt. Ein Lebensmittel muss die entsprechenden Kriterien erfüllen, um die zugelassene Angabe verwenden zu dürfen.
Regionaler Bezug
Viele Produkte am österreichischen Markt weisen freiwillige Informationen mit Bezug zu „Österreich“ auf. Beispiele dafür sind etwa Fahne oder Farbe rot-weiß-rot, „Österreich“ in der Bezeichnung, Abbildungen wie Landschaften, Berge, Ortschaften, Almen, Tiere oder Trachten, „hergestellt/verarbeitet in Österreich“, „österreichische Qualität“.
Die Täuschungseignung derartiger Angaben ist je nach Produkt und Gesamtaufmachung im Einzelfall zu bewerten, wobei auch die Verarbeitungsstufe eine Rolle spielt. Zu hinterfragen ist dabei, ob das Produkt durch bestimmte Zutaten/Rohstoffe charakterisiert wird und die Herkunft dieser Zutaten erkennbar ist, bzw. ob die Produktion/Verarbeitung in Österreich erfolgt ist. Eine Durchführungsverordnung zur Lebensmittelinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011, die Regelungen zu freiwilligen Herkunftsangaben bestimmter (wesentlicher und/oder charakteristischer) Zutaten beinhaltet, ist in Vorbereitung.
Im Einzelfall kann eine Erläuterung auf der Packung, worauf sich die Österreichangabe bezieht, hilfreich sein, um falsche Assoziationen zu vermeiden. Davon nicht betroffen sind Zutaten, welche in Österreich nicht verfügbar sind und deren nicht-österreichische Herkunft daher klar ist, wie z.B. exotische Früchte und Gewürze.
Herstellungsinformation wie "traditionell" oder "handwerklich"
Bei industriell hergestellten Waren, die einen Hinweis auf handwerkliche oder traditionelle Herstellung tragen, ist darauf zu achten, ob im österreichischen Lebensmittelcodex (www.lebensmittelbuch.at) eine Beschreibung einer bestimmten traditionellen Rezeptur enthalten ist. Eine handwerkliche oder traditionelle Herstellung ist speziell zu hinterfragen, wenn beispielsweise Zusatzstoffe enthalten sind.
Angaben mit dem Hinweis auf "Bauern"
Solche Angaben können einen Bezug zwischen einem Produkt und einer Person bzw. einem bäuerlichen Herstellungsbetrieb, den eigenen Rohstoffen eines bäuerlichen Herstellungsbetriebes und/oder der Herstellungsart (Machart) oder Rezeptur herstellen.
Angaben zu Produkten mit dem Bezug zu Bauern, welche in einigen speziellen Kapiteln des österreichischen Lebensmittelbuchs beschrieben werden, beziehen sich auf traditionelle Rezepturen. Bei Produkten aus der bäuerlichen Direktvermarktung kann eine bäuerliche Erzeugung aus den eigenen Rohstoffen erwartet werden. In allen sonstigen Fällen muss durch ergänzende Informationen eine Klarstellung erfolgen, worauf sich der Hinweis auf „Bauern“ bezieht.
Im jeweiligen Einzelfall sind hinsichtlich Täuschungseignung derartiger Angaben, Aspekte wie die Identität des Herstellers/Ort der Herstellung, die wesentlichen und/oder charakteristischen Zutaten (Rezeptur), Ursprung/Herkunft der Zutat/en, Herstellungsverfahren und –technologie (Machart) sowie Darbietungsform und Umstände der Abgabe (z. B. Bauernmarkt) zu beachten.
Frucht und andere Abbildungen
Frucht- und andere Abbildungen können mit einer wertbestimmenden Menge an enthaltenen Zutaten in Verbindung gebracht werden. Bei manchen Produkten kann damit jedoch auch der Hinweis auf eine Geschmacksrichtung in Verbindung mit der Verwendung von Aromastoffen gemeint sein, was je nach Produkt und Gesamtaufmachung Täuschungspotential beinhalten kann. Klarstellende Hinweise, worauf sich die Fruchtabbildung bezieht, können einer allfälligen Irreführungseignung vorbeugen.
Auslobungen wie "frei von...", "frisch" oder "natürlich"
Bei "frei von..." Auslobungen ist zu prüfen, ob in vergleichbaren Lebensmitteln (z. B. eine Lebensmittelkategorie oder eine Untergruppe daraus) der betreffende Inhalts- oder Zusatzstoff rechtlich zulässig ist. Ist dies der Fall, liegt keine Irreführungseignung vor.
Auch bei Angaben wie „frisch“, „natürlich“ oder Abbildungen, die "Frische", "Natürlichkeit" u.ä. suggerieren, kann Täuschung oder eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegen.