Labordiagnostisches Leistungsspektrum
Untersuchungsmaterial: Kulturisolat
Routine:
Identifizierung mit biochemischen Methoden
Serovarbestimmung mittels Multiplex-PCR und mittels Agglutination
Typisierung mittels PFGE (Pulsfeld-Gelelektrophorese)
Antibiogramm mittels Agardiffusionstest
Sonderuntersuchungen:
AFLP (Amplifikationsfragmentlängen-Polymorphismen)
Rep-PCR (Repetitive extragenic palindromic PCR)
Identifizierung mittels Sequenzierung
Bestimmung der Minimalen Hemmkonzentration mittels E-Test
Liquor: PCR auf Listeria monocytogenes
Stuhl: PCR auf Listeria monocytogenes
Klinisches Untersuchungsmaterial: Direkte Anzucht auf festen und flüssigen Selektivnährböden
Im Regelfall reichen die genannten Routineuntersuchungen für eine sichere Beantwortung aller klinisch-diagnostischen und epidemiologischen Fragestellungen aus. PCR aus Liquor kann eingesetzt werden, falls nach antibiotischer Vorbehandlung der kulturelle Erregernachweis nicht gelingt. Serologische Untersuchungen sind schlecht zu interpretieren, da Kreuzreaktionen bei Gesunden und fehlende Antikörpernachweise trotz Infektion insbesondere beim Widal-Test häufig sind. Wir empfehlen daher nur in Einzelfällen (z. B. Verdacht auf Rhombencephalitis) serologische Untersuchungen, falls der direkte Erregernachweis nicht geführt werden kann.
Wenn VerbraucherInnen nach Warnungen über mit Listerien kontaminierte Lebensmittel Sorge haben, sich möglicherweise mit Listerien angesteckt zu haben, kann der Arzt eine Stuhlprobe an ein mikrobiologisches Labor für einen Listerienausschluss einsenden. Ein negatives Laborresultat sollte dann allfällige Sorgen beseitigen. Nur bei einem positiven Listerien-Nachweis im Stuhl kann man eine prophylaktische Gabe von Amoxicillin in Erwägung ziehen; ohne kulturellen Erregernachweis gilt eine prophylaktische Antibiotikagabe als kontraindiziert, da das Risiko einer schweren Antibiotika-Nebenwirkung deutlich höher ist als das sehr niedrige Risiko, eine Listeriose zu entwickeln.
Untersuchungen von Isolaten aus Lebensmittel- und Umweltproben erfolgen am Nationalen Referenzlabor für Listerien.
Meldepflicht
Gemäß § 1 Epidemiegesetz 1950 sind Listerien als Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung oder als Erreger invasiver bakterieller Erkrankungen (Sepsis, Meningoenzephalitis) meldepflichtig. Für die Meldung von schwangerschaftsassoziierten Listeriosefällen gilt zudem seit Juni 2013: Zu melden ist jede Fehl- oder Totgeburt aufgrund einer schwangerschaftsassoziierten Listerioseerkrankung der Mutter. Die Listerioseerkrankung der Mutter ist als gesonderter, meldepflichtiger Fall zu betrachten.