Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank
Gelbsenf - Agent
verfügbar
Rechtliches
Laut Verordnung (EU) 2018/848 ist die Verwendung von Pflanzenvermehrungsmaterial inklusive Saatgut das nach den Bedingungen des Biolandbaus produziert wurde, verpflichtend. Um die Verfügbarkeit von Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Sorten transparent zu machen ist in der genannten Verordnung (EU) 2018/848 die Einrichtung einer Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank bestimmt. Darüber hinaus sind in dieser Verordnung auch die Verfahrensvorschriften bei Nichtverfügbarkeit der anzubauenden Kulturart oder nicht entsprechender Sorten geregelt.
Grundsätze der Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank (vormals Bio- Saatgutdatenbank)
Die Grundsätze der Datenbank sind folgende:
- Die Datenbank steht der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung.
- Eintragungen betreffend Saatgut werden im Rahmen des Saatgut-Zertifizierungs- und Zulassungsverfahrens partiespezifisch mit den erforderlichen Angaben gem. EU-VO 2018/848 gemacht.
- Eintragungen von Arten, welche den EG-Saatgutregelungen (Saatgutgesetz 1997 in Österreich) unterliegen, aber in Österreich nicht im Rahmen des Saatgutzertifizierungs- und Zulassungsverfahrens laufen, werden auf Antrag (formlos per Mail an biopvmaterialdatenbank@ages.at) vorgenommen.
- Eintragungen von Arten, welche nicht den EG-Saatgutregelungen (Saatgutgesetz 1997 in Österreich) unterliegen werden mittels formloser Meldung per Mail an biopvmaterialdatenbank@ages.at vorgenommen (alle botanischen Arten, ohne Beschränkung auf die Artenliste lt. Saatgutverordnung).
- Jegliches weitere Pflanzenvermehrungsmaterial wie Stecklinge/Setzlinge Obst, Wein, Gemüsepflanzgut, Zierpflanzgut und Pilze kann über das Formular für die BIO-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank eingemeldet werden
Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Datenbank:
- Für das Pflanzenvermehrungsmaterial ist die Konformität der Erzeugung gem. EU-VO 2018/848 vorausgesetzt.
- Bei Saatgut ist nachzuweisen (erfolgt automatisch bei in Österreich zertifiziertem bzw. zugelassenem Saat- und Pflanzgut), sofern die Art dem Saatgutgesetz 1997 unterliegt, dass das Saatgut den Anforderungen dieses Gesetzes und damit den einschlägigen Bedingungen nach EG-Rechtsbestand an die Inverkehrbringung entspricht.
- Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial kann ebenfalls in der Datenbank aufgenommen werden und wird als solches gekennzeichnet
Eintragung
Möglichkeiten und Vorgangsweise für die Eintragung in die Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank (vormals Bio- Saatgutdatenbank)
Biosaatgut, welches im Rahmen des Zertifizierungs- und Zulassungsverfahrens (z. B. Saatgutanerkennung) im Bundesamt für Ernährungssicherheit anhängig ist, wird nach positiver Beendigung des Verfahrens direkt in die Datenbank übernommen. Ist dies vom Antragsteller unerwünscht, ist dies schriftlich bekanntzugeben.
Im Zuge des Saatgutanerkennungsverfahrens in Zusammenarbeit mit den Biokontrollstellen erfolgt die nachweisliche Überprüfung der Saatguterzeugung gem. EU-VO 2018/848 an Hand eines Zertifikates einer zugelassenen Biokontrollstelle. Am Anerkennungs- bzw. Zulassungszertifikat (Bescheid) von Saatgut wird die Konformität mit der EU-VO 2018/848 für die bezughabende Saatgutpartie angeführt. Damit ist auch die Kennzeichnung als "Bio-Saatgut" sowie mit dem Code der Biokontrollstelle am amtlichen Etikett zulässig.
Vorgangsweise und Angaben:
a) Von jedem Vermehrer, von dem Saatware zur Saatgutbeschaffenheitsprüfung in einem Zertifizierungs- oder Zulassungsverfahren vorgestellt wird, ist eine schriftliche Bestätigung der Konformität der Erzeugung nach EU-VO 2018/848 ("Bio-Zertifikat") von der jeweils zuständigen Bio-Kontrollstelle erforderlich.
b) Für jede Saatgut-Aufbereitungsstation im Sinne des §9 Saatgutgesetz 1997 ist ein gültiges Zertifikat ("Bio-Zertifikat") am Beginn der Saison, zumindest mit der 1. Probe auf Saatgutanerkennung in der "neuen" Saison dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorzulegen.
Sonderregelung: bei einer größeren Anzahl an Bio-Vermehrungen pro Antragsteller wird ein vereinfachtes Verfahren mittels EDV angeboten. Details sind beim BAES anzufragen
Biosaatgut von Arten, die dem Saatgutrecht unterliegen, aber aus dem EG-Raum verbracht wird und im Bundesamt keinem Verfahren unterliegen oder Bio-Saatgut von Anbieter (Händler), die nicht für die Aufbereitung und Anerkennung der Ware verantwortlich sind, können mittels Formular vom Saatgutanbieter für die Eintragung beantragt werden.
Die Meldung für derartiges Saatgut erfolgt formlos per E-Mail (biopvmaterialdatenbank@ages.at) an das AGES - Institut für Saat- und Pflanzgut, Pflanzenschutzdienst und Bienen.
Folgende Daten müssen zur Eintragung in die DB an uns gesendet werden:
- Kontaktdaten des Antragstellers
- Kulturart
- Sorte (die Sorte MUSS im EU-Sortenkatalog oder einem anderen nationalen Sortenkatalog gelistet sein, ein Nachweis ist im Zweifelsfall zu erbringen)
- Datum ab wann die Partie verfügbar ist
- Biokontrollstellencode der für den Hersteller verantwortlichen Ware
- Menge der verfügbaren Ware in kg
- Kontrollnummer oder eindeutige Partiebezeichnung
- Status des Pflanzenvermehrungsmaterials (biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial oder Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial)
- Für die Eintragung in die Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank ist ein gültiger Bio-Nachweis für jede Partie zu erbringen.
- Als Nachweise gelten: ein amtliches Etikett der Partie (Original oder Foto) mit dem aufgedruckten Bio-Kontrollstellencode bzw. ein Foto des amtlichen Etiketts und des Bio-Zusatzetiketts, worauf ersichtlich ist, dass die beiden Etiketten am selben Sack angebracht sind.
- Weiters ist ein gültiges Bio-Zertifikats des Saatgut-Aufbereiters zu erbringen.
Biosaatgut von Arten, die nicht dem Saatgutrecht unterliegen, kann ebenfalls für die Eintragung gemeldet werden.
Der Antrag auf Eintrag in die Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank erfolgt ebenfalls formlos per Mail (biopvmaterialdatenbank@ages.at). Als Nachweis ist jedenfalls die Konformität der Produktion mit der EU-VO 2018/848 vorzulegen (Bio-Zertifikat des Erzeugers). Bei gewünschter Eintragung derartiger Kulturarten ist die Übermittlung der Daten wie in Punkt 2 erläutert an uns vorzunehmen.
Pflanzenvermehrungsmaterial
Mit Gültigkeit der EU-VO 2018/848 ist es auch möglich zusätzlich zu Saatgut jegliches weitere biologische Pflanzenvermehrungsmaterial auf der Datenbank einzutragen.
Der Antrag auf Eintragung in die Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank erfolgt mittels ausgefülltem Formular.
Bitte senden Sie dieses an biopvmaterialdatenbank@ages.at damit die Eintragung in die Bio- Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank vorgenommen werden kann.
Die Eintragung von Pflanzenvermehrungsmaterial von Obst, Wein, Gemüsepflanzgut, Zierpflanzgut und Pilze erfolgt freiwillig und kostenlos. Änderungen bzgl. Verfügbarkeit des Pflanzenvermehrungsmaterials muss seitens des Anbieters zeitnahe an uns übermittelt werden.
Austragung aus der Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank
- In der EU-Verordnung 2018/848 ist ausdrücklich geregelt, dass Änderungen in der Verfügbarkeit der Sorte eines Anbieters unverzüglich an den Datenbankmanager (AGES GmbH - Institut für Saat- und Pflanzgut, Pflanzenschutzdienst und Bienen) zu melden sind. Wir ersuchen Sie, diesen Punkt besonders zu beachten, und einen dementsprechenden Informationsfluss einzurichten, sodass keine Folgekosten aus mangelhafter Aktualität des Angebotes entstehen.
- Meldungen über die Nicht-Verfügbarkeit und eine dahingehende Austragung von Sorten aus der Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank können formlos per Mail (biopvmaterialdatenbank@ages.at) gemeldet werden.
Inhalt und Infos
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) ist die zuständige Behörde für die Anerkennung und Zulassung von Saat- und Pflanzgut.
Die Anerkennung von Saatgut von und für den biologischen Landbau erfordert eine spezielle Prozesskontrolle während des gesamten Anerkennungsverfahrens. Dabei wird nicht nur die Konformität mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen betreffend die Anerkennung von Saatgut, sofern es zur der jeweiligen Kulturart Rechtsvorschriften zu Saatgut gibt, sondern auch zusätzlich die Erfüllung der Anforderungen an Vermehrungsflächen, Saatgutpartien und Aufbereitungsstationen im Sinne der EU-Verordnung 2018/848 überprüft. Damit werden die Publikationen sämtlicher für den Biolandbau zugelassener Saatgutpartien in dieser Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank, wie auch die Kennzeichnung am amtlichen Saatgutetikett gewährleistet.
In der Datenbank werden nur jene Partien gelistet, die eine endgültige positive Anerkennung bzw. Zulassung aufweisen und die für den Letztverbraucher bestimmt sind, d. h. es wird kein Vermehrungsmaterial (Züchter-, Vorstufen- und Basissaatgut) erfasst.
Es werden in der Datenbank folgende Datenfelder angegeben, die im Folgenden auch kurz erläutert werden sollen:
Sorte | Bezeichnung der Sorte, mit der sie in der jeweiligen Sortenliste (Österreichischen oder EU-Sortenliste) gelistet ist. |
---|---|
Sorteneintragung | gibt an, in welchem Land (Länder) die Sorte gelistet ist. "ÖSTERREICH" steht für die Eintragung in die Österreichische Sortenliste, die Sorte ist demnach auch in Österreich geprüft (siehe beschreibende Österreichische Sortenliste). "EU" kennzeichnet Sorten, die nur im EU-Sortenkatalog gelistet sind, in Österreich aber offiziell NICHT geprüft wurden. |
Antragsteller | die Firma/Person, die die Anerkennung der Saatgutpartie beantragt und das Saatgut zumindest erstmalig in Verkehr bringt. Der Antragsteller ist häufig nicht der Letztverkäufer. |
Kategorie | Z/Z1-Saatgut: Zertifiziertes Saatgut bzw. Zertifiziertes Saatgut 1. Generation (=gleichwertig) - Etikettenfarbe: BLAU |
Kontrollnummer der Partie | Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung der Saatgutpartie. Damit kann der Ursprung und der Zusammenhang zum Anerkennungszertifikat rückverfolgt werden. Für etwaige Reklamationsfälle ist diese Identitätsnummer unbedingt erforderlich. Anmerkung: Offizielle Saatgutetiketten = Garantiekarte zu diesem Zwecke bis zur Ernte aufbewahren. |
Status | Der Status gibt an, ob es sich um biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial („Bio“), um Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial („Umsteller“), oder um eine Futterpflanzensaatgutmischung aus mind. 70% Bio-Komponenten („Mind. 70% Bio“) handelt. |
Bio-Kontrollstellen-Code | ist der Code jener Bio-Kontrollstelle bzw. Kontrollbehörde, die für die Konformität gemäß EU-VO 2018/848 beim Letztbearbeiter (Aufbereiter) des Saatgutes verantwortlich ist. |
Menge | in der Datenbank ist jenes Gewicht gelistet, welches zum Zeitpunkt der Anerkennung vorgelegen ist. In Sonderfällen können Partiegewichte und bereits gelistete Partien wiederum verändert oder auch gestrichen werden (z.B. Zurückziehungen, Kategorie-Umstufungen, amtswegige Aufhebung der Anerkennung etc.). Die Angabe der Partiegewichte kann in speziellen Fällen (z.B: bei Gemüsesaatgut) auch entfallen. |
Einheit | Kilogramm, Stück |
verfügbar ab | ist jener Zeitpunkt ab dem das Verfahren am Bundesamt für Ernährungssicherheit positiv abgeschlossen wurde. Der Datenbankeintrag erfolgt automatisch unmittelbar nach Bescheiderstellung. bzw. der dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vom Saatgutanbieter als Verfügbarkeitsdatum gemeldet wurde, sofern dieses Saatgut keinem Anerkennungs- oder Zulassungsverfahren im Bundesamt unterliegt. |
verfügbar bis | dieses Feld gibt die Information, ob bzw. bis wann die Sorte beim jeweiligen Antragsteller auf Saatgutanerkennung oder Inverkehrbringer aufgrund dessen Meldung noch verfügbar ist bzw. bis wann sie verfügbar war. Es ist aber möglich, dass diese Sorte bei einem anderen Antragsteller oder Inverkehrbringer noch verfügbar ist. Kein Datum in diesem Feld bedeutet, dass die Sorte noch verfügbar ist. |
Kontakt | Firma - Straße/Hausnummer - PLZ/Ort - Telefonnummer - E-Mail - Web |
Verzeichnisse - Allgemeine Ausnahmegenehmigungen und Verfügbarkeitsliste
Archiv Pflanzenvermehrungsmaterial
Biosaatgutvermehrungsflächen
In die Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank können Saatgutpartien erst aufgenommen werden, wenn das Anerkennungsverfahren positiv abgeschlossen wurde, d. h. die festgelegten Saatgutqualitätskriterien nachweislich erfüllt wurden. Erst dann darf das Saatgut an den Letztverbraucher, den Landwirt, verkauft werden. Um einen umfassenden Überblick über jene Sorten zu geben, die im Bio-Landbau in der jeweiligen Anerkennungssaison vermehrt wurden stehen die im Bio-Landbau in Österreich vermehrten Sorten aller Kulturarten zur Verfügung.
Zu beachten ist allerdings, dass Sorten nur vorbehaltlich einer positiven Saatgutanerkennung dann tatsächlich auch verfügbar sind. Weiters kann in der Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank auch Saatgut von Sorten gelistet sein, die bei den Feldankerkennungsflächen nicht aufscheinen, etwa bei ausländischen Vermehrungen oder bei überlagertem Saatgut.
Gebührentarif
Gemäß EU-Verordnung 2018/848 Artikel 26 erfolgt die Aufnahme von Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial freiwillig und kostenlos!
Berichte Individuelle Ausnahmegenehmigungen
Berichte über die erteilten Ausnahmegenehmigungen gem. EU-VO 2018/848.
Kontakt
Ing Ernestine Lippert
- biopvmaterialdatenbank@ages.at
- +43 50555 34813
-
1220 Wien
Spargelfeldstraße 191
Miriam Lechner
- biopvmaterialdatenbank@ages.at
- +43 50555 34815
-
1220 Wien
Spargelfeldstraße 191
Aktualisiert: 11.07.2024