Hanf

Allgemein

Hanf (Cannabis) gehört zu den ältesten Nutz- und Zierpflanzen der Welt. Die frühesten Nachweise für eine Verwendung der Hanffasern reichen bis in das dritte Jahrtausend vor unserer Zeitrechnung zurück. Hanffasern wurden zur Herstellung von Segeltuch, Tauen und Seilen bis weit in das 20. Jahrhundert genutzt. Heute finden sie Anwendung in Textilien, Zellstoffen, Papieren sowie naturfaserverstärkten Kunststoffen. Neben dem Gebrauch als Faser- und Ölpflanze wird Hanf auch als Arzneimittel und (illegal) als Rauschmittel (Marihuana, Haschisch) verwendet.

Inhaltsstoffe von Hanf

Für die weibliche Hanfpflanze (Cannabis sativa) sind zahlreiche Inhaltsstoffe nachgewiesen, u. a. über 100 verschiedene Cannabinoide. Am bekanntesten ist THC (Δ9-Tetrahydrocannabinol), das hauptsächlich für die berauschende Wirkung verantwortlich. Ein weiteres Cannabinoid, das Cannabidiol (CBD), ist nicht psychoaktiv, löst also keine Rauschzustände aus. Die Cannabinoide werden in speziellen Drüsenhaaren im Bereich des Blütenstands gespeichert und sind in geringerem Ausmaß auch in den Blättern und Stängeln der Pflanze vorhanden. Hanfsamen enthalten keine Cannabinoide, sind aber reich an fettem Öl. Der Gehalt an den einzelnen Inhaltsstoffen hängt von der Hanfsorte und klimatischen Faktoren ab.

Situation in Österreich

Für die Lebensmittelerzeugung dürfen grundsätzlich nur Hanfvarietäten verwendet werden, deren THC-Gehalt unter 0,3 % liegt, die also nicht unter das Suchtmittelgesetz oder die dementsprechende Verordnung fallen. Hanfhaltige Lebensmittel sind z. B. Hanfblätter (Tee), Hanfsamen, Hanf(samen)öl, Hanf(samen)mehl, Hanf(samen)protein, Getränke (Bier, Limonade).

Der Anbau von Faserhanf ist in der EU und in Österreich sorten- und saatgutrechtlich geregelt. Der Anbau der betreffenden Hanfsorten unterliegt nicht dem Suchtmittelgesetz, wenn deren THC-Gehalt nicht über 0,3 % liegt. Dies ermöglicht die Gewinnung der Fasern und Samen sowie Blätter.

Ein Inverkehrbringen von Kosmetika, die Cannabis und daraus hergestellte Extrakte enthalten, ist nicht zulässig.

In Österreich ist derzeit ein Arzneimittel mit Cannabis-Wirkstoffen ("Sativex") zugelassen. THC als Reinsubstanz, auch bekannt unter der Bezeichnung "Dronabinol", kann als so genannte magistrale Verschreibung, das heißt als individuelle Zubereitung des Arzneimittels direkt in der Apotheke, abgegeben werden.

Als Futtermittel nutzbar sind die Saat bzw. das daraus gewonnene Öl und die Stängel bzw. das daraus gewonnene Hanfmehl.

Fachinformation

Lebensmittel

Für die Lebensmittelerzeugung dürfen grundsätzlich nur Hanfvarietäten verwendet werden, deren THC-Gehalt unter 0,3 % liegt, die also nicht unter das Suchtmittelgesetz oder die dementsprechende Verordnung fallen. Die Untersuchung auf den THC-Gehalt während des Anbaus erfolgt zu jener Zeit, bei der die Hanfpflanze am meisten THC produziert hat (Ende der Blütezeit). Der Grenzwert für den Anbau von Faserhanf von 0,3 % THC gilt nicht für Lebensmittel, sondern ausschließlich für den Anbau des Faserhanfs.

2015 hat die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA eine Risikobewertung für THC in Lebensmitteln tierischer Herkunft durchgeführt. Die EFSA kam dabei zu dem Schluss, dass bei einer täglichen Aufnahme aus solchen Lebensmitteln bis zu einem Höchstwert von 1 µg THC/kg Körpergewicht (akute Referenzdosis) keine gesundheitliche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Dies wurde auch in einer Empfehlung der EU-Kommission bestätigt.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gelten THC Höchstgehalte in Hanfsamen und daraus gewonnenen Erzeugnissen:  Diese Höchstgehalte liegen für Hanfsamen, Hanfsamenmehl und Hanfsamenprotein bei 3 mg/kg und für Hanfsamenöl bei 7,5 mg/kg und sind in der Verordnung (EU) Nr. 2023/915 idgF. geregelt

Eine Verwendung von Hanfblüten in Lebensmitteln ist aufgrund des sehr hohen zu erwartenden Cannabinoid-Gehalts nicht zulässig. Dies ist auch im Österreichischen Lebensmittelbuch, Kapitel B31, Anhang II ersichtlich. Aromen aus Cannabis Sativa dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in der VO (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen festgelegten Kriterien genügen. Ihre Verwendung muss sicher sein, so dass bestimmte Aromen aus Cannabis Sativa vor ihrer Zulassung einer Risikoabschätzung unterzogen werden müssen.

Aromen werden Lebensmitteln zugesetzt, um diesen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder diesen zu verändern. Liegt eine spezifische konzentrierte Anreicherung von Wirkstoffen (z. B. CBD) in Extrakten vor, ist nicht mehr davon auszugehen, dass diese den Anforderungen der EG Aromen Verordnung entsprechen. Folglich wäre eine funktionelle Auslobung der Wirksamkeit von Aromen in ernährungsspezifischer oder physiologischer Sicht nicht zulässig. Dieser Umstand ist besonders bei Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten, da deren Zweck primär weder die Geschmacksgebung noch die Sättigung ist, sondern diese Produkte aufgrund ihrer ernährungsspezifischen oder physiologischen Wirkungen verzehrt werden.

Kosmetika

Betreffend den Einsatz von Cannabis und daraus hergestellten Extrakten in kosmetischen Mitteln ist auf die europäische Kosmetikverordnung (Anhang 2 Nr. 306) zu verweisen. In dieser Liste von Stoffen, die in kosmetischen Mitteln verboten sind, werden natürliche und synthetische Betäubungsmittel genannt. Dies ist jeder Stoff, der in den Tabellen I und II des UN-Einheitsübereinkommens über Suchtmittel (ESK 1961) aufgezählt ist, somit auch Cannabis und daraus hergestellte Extrakte. Ein Inverkehrbringen ist damit nicht zulässig. Unter Cannabis im Sinne des Einheitsüberkommens werden die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen ist, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Benennung, verstanden. Ausgenommen sind die nicht mit solchen Ständen vermengten Samen und Blätter.

Arzneimittel

Informationen zu in Österreich zugelassenen oder registrierten Arzneispezialitäten finden sich Arzneispezialitätenregister auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG).

In Österreich ist derzeit ein Arzneimittel mit Cannabis-Wirkstoffen ("Sativex") zugelassen. Es enthält die Kombination aus zwei Extrakten, eines stammt von einer THC-reichen Cannabis-Sorte, eines von einer Cannabidiol-reichen Sorte. Dieses Arzneimittel ist zur Verbesserung krampfartiger Symptome bei Patienten mit Multipler Sklerose zugelassen. Seit September 2019 ist CBD als Wirkstoff in dem Arzneimittel für seltenen Leiden (Orphan Medicinal Product) "Epidyolex" (Zulassungsnummer EU/1/19/1389) gemäß der Verordnung 2000/141/EG von der EU-Kommission zugelassen. Es wird, zusammen mit Clobazam, bei Patienten ab 2 Jahren für die adjuvante Behandlung von Krampfanfällen, im Zusammenhang mit dem Lennox-Gastaut-Syndrom (LGS) oder dem Dravet-Syndrom (DS) angewendet.

THC als Reinsubstanz, auch bekannt unter der Bezeichnung "Dronabinol", kann als so genannte magistrale Verschreibung, das heißt als individuelle Zubereitung des Arzneimittels direkt in der Apotheke, abgegeben werden. Jeder Arzt kann eine solche magistrale Zubereitung über ein Suchtgiftrezept anordnen. Nach der derzeitigen Situation ist Ärzten dabei keine eng definierte Indikation auferlegt. Am ehesten kommt die magistrale Verschreibung zum Einsatz bei Spastizität bei Patienten mit Lähmungen sowie auch symptomatisch bei Multiple Sklerose-Patienten und anderen Nervenleiden, bei der Linderung chronischer Schmerzen, die auf keine andere Therapie ansprechen (Krebs, Erkrankungen des Nervensystems) oder Appetitlosigkeit, Übelkeit und Erbrechen. Bei wissenschaftlich nachvollziehbarer und therapeutisch sinnvoller Indikation (Einsatzgebiet) wird die Verschreibung in der Regel vom Chefarzt bewilligt, und somit werden die Kosten von der Kasse übernommen.

Cannabis wird auch in der Homöopathie eingesetzt. In registrierten homöopathischen Arzneimitteln liegt Cannabis stark verdünnt vor, das konkrete Anwendungsgebiet wird individuell vom behandelnden Arzt festgelegt.

Futtermittel

Im Zuge der Nutzung alter Kulturpflanzen und unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit und Regionalität werden Hanf- und Hanfprodukte auch immer wieder als Futtermittel ins Auge gefasst. Bei Nutztieren, insbesondere Wiederkäuern, aber auch bei Heimtieren steht die gesamte Pflanze oder das aus der Saat gewonnene Hanföl im Fokus. Nach derzeitigen Erkenntnissen und der laufenden Diskussion zwischen den EU-Mitgliedstaaten ist weitgehend unbestritten, dass Hanfblüten und -knospen nicht als Futtermittel verwendet werden dürfen. Hanfblätter werden aufgrund ihres CBD-Gehaltes unterschiedlich gesehen, es zeichnet sich aber auch hier aufgrund negativer Erkenntnisse aus Fütterungsversuchen mit Milchkühen, denen Hanfsilage verabreicht wurde eine Exkludierung aus der Futterkette ab. Demnach verbleiben als Pflanzenteile nur noch die Saat bzw. das daraus gewonnene Öl und die Stängel bzw. das daraus gewonnene Hanfmehl als nutzbare Futtermitteleinzelkomponenten.

Anbau von Hanf bzw. Cannabis

Anbau von Faserhanf (Nutzhanf)

Der Anbau von Faserhanf ist in der EU und in Österreich sorten- und saatgutrechtlich geregelt. Der Anbau der betreffenden Hanfsorten unterliegt nicht dem Suchtmittelgesetz, wenn deren THC-Gehalt nicht über 0,3 % liegt. Dies ermöglicht die Gewinnung der Fasern und Samen sowie Blätter. Die Nutzung der Blüten und Fruchtstände, auch von diesen Sorten, unterliegt weitgehenden Einschränkungen des Österreichischen Suchtmittelgesetzes, die in der Österreichischen Suchtgiftverordnung (Anhang I) geregelt sind.

Das heißt, dass die Nutzung von Blüten und Fruchtständen der Hanfpflanzen immer die Listung im Gemeinsamen Sortenkatalog der EU oder in der Österreichischen Sortenliste voraussetzt

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2021/2015 des europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 sind zum Hanfanbau genutzte Flächen nur förderwürdig, wenn der Tetrahydrocannabinolgehalt der verwendeten Sorten nicht mehr als 0,3 % beträgt. Sorten müssen im aktuellen EU-Sortenkatalog "Gemeinsamer Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten" angeführt sein.

Für eine Sortenzulassung muss eine Sorte eine zweijährige Registerprüfung und eine mindestens zweijährige Sortenwertprüfung durchlaufen. Die Registerprüfung überprüft die Merkmale Uniformität, Beständigkeit und Unterscheidbarkeit, die Sortenwertprüfung den landeskulturellen Wert (=Nutzen einer Sorte für Anbau und Verarbeitung) an verschiedenen Standorten. Zudem muss eine eintragbare Sortenbezeichnung vorliegen. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen wird die Sorte zum Anbau zugelassen.

Anbau von Cannabis zur Arzneimittelherstellung

Gemäß Suchtmittelgesetz ist der Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke sowie die Prüfung von Sorten, Saatgut, Kultivaren, Linien, Pflanzen und Pflanzenteilen von Pflanzen der Gattung Cannabis nur der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer zu diesem Zweck gegründeten Tochtergesellschaft gestattet.

Diese Aufgabe wird von der AGES unter Aufsicht und Kontrolle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) durchgeführt.

Die AGES darf die Cannabispflanzen nach Ernte und Trocknung oder das daraus gewonnene Cannabis nur an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, abgeben.

Aktualisiert: 06.07.2023