Futtermittelzusatzstoffe

Information und Zulassungsverfahren

Futtermittelzusatzstoffe sind ein unverzichtbares Hilfsmittel in der Tierernährung. Mit ihnen können Rezepturen dem leistungsorientierten Nährstoffbedarf der Tiere angepasst werden. Außerdem können Futtermittelzusatzstoffe neben vielen sonstigen Anwendungsbereichen einen Beitrag zur Verbesserung von Tierwohl, Nachhaltigkeit und Umweltschutz im Bereich der Futtermittel leisten. Mit ihrer Hilfe lassen sich individuelle Schwachstellen größerer Rezepturkomponenten ausgleichen und die Ausscheidung von wertvollen Nährstoffen, wie Stickstoff oder Phosphor minimieren.

Definitionen

Nach dem Futtermittelrecht sind Zusatzstoffe in der Definition für Futtermittel enthalten, aufgrund der diversen Besonderheiten werden sie aber gesondert dargestellt. Die historisch erste umfangreiche rechtliche Zusammenfassung der gängigen Zusatzstoffe erfolgte mit der Richtlinie 70/524/EWG, die erst mehr als drei Jahrzehnte später durch die aktuelle Zusatzstoffverordnung (EG) 1831/2003 abgelöst wurde. Die derzeit gültige Definition für Zusatzstoffe lautet: „Futtermittelzusatzstoffe“ sind Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die keine Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Vormischungen sind und bewusst Futtermitteln oder Wasser zugesetzt werden, um insbesondere eine oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 3 genannten Funktionen zu erfüllen. Im Vergleich dazu werden Futtermittel gemäß Verordnung (EG) 178/2002 folgendermaßen beschrieben: „Futtermittel“ sind Stoffe oder Erzeugnisse, auch Zusatzstoffe, verarbeitet, teilweise verarbeitet oder unverarbeitet, die zur oralen Tierfütterung bestimmt sind.

Eine weitere wichtige Definition ist jene der „oralen Tierfütterung“: Dabei handelt es sich um die Aufnahme von Futtermitteln in den tierischen Verdauungstrakt durch das Maul bzw. den Schnabel, um den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken oder die Produktivität von normal gesunden Tieren aufrechtzuerhalten. Neben einer gesonderten Regelung in der Verordnung (EG) 767/2009 ist dieser Text die Basis dafür, dass neben sonstigen irreführenden Behauptungen alle Aussagen zu Wirkungen von Futtermittelzusatzstoffen in Richtung Prävention oder Therapie von Krankheiten unzulässig sind, sofern sie nicht den Anwendungsbereich von kokzidiosen Abwehrstoffen (Kokzidiostatika) betreffen oder jenen der Futtermittel für bestimmte Ernährungszwecke (Diätfuttermittel) nach Verordnung (EU) 2020/354.

Zulassung

Zusatzstoffe sind die einzige Produktgruppe innerhalb der Futtermittel, für die eine Zulassung benötigt wird. Dafür muss ein entsprechender Antrag an die Europäische Kommission gerichtet und diesem die erforderlichen bzw. gemäß Verordnung (EG) 429/2008 erstellten Antragsunterlagen beigelegt werden. Das in der Folge ablaufende Verfahren folgt einem bestimmten Zeitplan, ein genauer Zeithorizont bis zum Vorliegen einer Zulassungsverordnung ist jedoch schwer abzuschätzen. Erfahrungsgemäß ist ein Verfahren kaum vor Ablauf eines Jahres erledigt und kann sich auch über mehrere Jahre hinziehen. Weitere Details und Informationen für die Zulassung finden sich auf einerseits auf der Internetseite der europäischen Lebensmittelbehörde (EFSA) und andererseoits auf jener des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Deutschland.

Kategorien und Gruppen

Futtermittelzusatzstoffe sind eine sehr umfangreiche und heterogene Gruppe, die in fünf Kategorien unterteilt wird, die wiederum aus diversen Funktionsgruppen bestehen (vollständige Aufgliederung siehe Anhang I der Verordnung (EG) 1831/2003):

  1. technologische Zusatzstoffe (Konservierungsstoffe, Antioxidantien, Bindemittel, Emulgatoren, Stabilisatoren, Geliermittel, Silierzusatzstoffe, Fließhilfsstoffe, Trennmittel, Stoffe zur Reduktion der Mykotoxinbelastung (Mykotoxinreduzierer), Hygienisierungsmittel, etc.),
  2. sensorische Zusatzstoffe (an Produkten umfangreichste Kategorie der Farb- und Aromastoffe),
  3. ernährungsphysiologische Zusatzstoffe (Vitamine, Spurenelemente, Aminosäuren, Harnstoff, etc.),
  4. zootechnische Zusatzstoffe (Verdaulichkeitsförderer, Darmstabilisatoren, Stoffe, die die Umwelt günstig beeinflussen, sonstige zootechnische Zusatzstoffe und Mittel zur Stabilisierung des physiologischen Zustandes),
  5. Kokzidiostatika und Histomonostatika (derzeit nur Kokzidiostatika zugelassen).

Die Zuordnung eines Zusatzstoffes zu Kategorie und Funktionsgruppe ist anhand der Identifikationsnummer recht einfach zu erkennen: So beginnen beispielsweise Silierzusatzstoffe immer mit der Zeichenfolge 1k, Bindemittel mit 1g und Vitamine mit 3a. Es gibt allerdings auch Produkte mit Zulassungen für mehrere funktionelle Gruppen (zB. einzelne Aminosäuren, die auch als Aromastoffe eingesetzt werden können), die Nummer lässt aber nur eine der möglichen Gruppen erkennen. Eine übersichtliche Darstellung aller derzeit zugelassenen Zusatzstoffe mit den verlinkten Original-Zulassungsverordnungen enthält das EU-Zusatzstoffregister. Zu beachten ist dabei, dass das Register selbst nur informellen Charakter besitzt, rechtlich bindend sind nur die jeweiligen Zulassungsverordnungen.

Im Register sind außerdem Produkte angeführt, die noch die alten E-Nummern oder nur Ziffern tragen. Das bedeutet aber nicht, dass alle Lebensmittelzusatzstoffe ebenfalls zulässig wären oder dass Gruppen, wie die phytogenen Aromastoffe grundsätzlich verwendbar sind. Bei diesen „Altprodukten“ handelt es sich um Zusatzstoffe, für die vor dem 8. November 2010 ein Antrag auf Zulassung als Futtermittelzusatzstoff eingebracht werden musste und für die im Zuge der Neubewertung aller Zusatzstoffe das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden konnte. Es dürfen also nur solche Produkte bis zum Abschluss der Neubewertung verwendet werden, für die ein Zulassungsantrag und die nötigen Antragsunterlagen vorliegen.

Verwendungszweck:

Hinsichtlich des Verwendungszwecks sind u.a. nachfolgende Punkte zu beachten:

  • Für Bindemittel (1g) ist die Definition nach Anhang I der Zusatzstoffverordnung maßgeblich. Nach dieser handelt es sich um technologische Stoffe, die die Tendenz der Partikel eines Futtermittels, haften zu bleiben, erhöhen. Hier geht es vor allem um die Futtermittelqualität. Im Zusammenhang mit Bindemittel darf daher nicht mit deren Bindung von Stoffwechselprodukten, Schadgasen oder Toxinen geworben werden, da dies ein Verstoß gegen den zulässigen Verwendungszweck und die Zulassungsbedingungen wäre.
  • Zusatzstoffe zur Minderung der Mykotoxin-Belastung(1m) dürfen in einem Mischfutter auch als Mykotoxinreduzierer bezeichnet werden. Ihr Einsatz ist jedoch nur dann erlaubt, wenn im betreffenden Mischfuttermittel der futtermittelrechtliche Richt- oder Grenzwert für das jeweilige Mykotoxin eingehalten wird. Zusätzlich ist es unzulässig, den Begriff Toxinbinder im Rahmen der Produktkennzeichnung zu verwenden.
  • Bei den Stoffen, die sich günstig auf die Umwelt auswirken, gibt es mit 3-NOP (3-Nitro-Oxy-Propanol, 4c1) erst ein zugelassenes Produkt. Die Bewerbung der Bindung von Schadgasen unterschiedlicher Art (Ammoniak, Methan, etc.) im Zusammenhang mit anderen Stoffen, wie z. B. Tonmineralien oder Aromastoffen ist somit nicht zulässig.
  • Bei den Mitteln zur Stabilisierung des physiologischen Zustandes existieren noch keine zugelassenen Produkte. Es liegen aber erste Anträge mit dem Ziel, z. B. CBD als Zusatzstoff zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit gegen Stressfaktoren einzusetzen, vor. Im Zusammenhang mit Stress kann ein entsprechender besonderer Ernährungszweck (Diätfuttermittel) für Hunde und Schweine in Anspruch genommen werden, wenn die diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

Abgrenzung

Bei Zusatzstoffen spielt die Abgrenzung zu anderen Produkten oder Rechtsmaterien eine wichtige Rolle. Um diese Problematik systematisch abzuklären, kommen Prüffragen zum Einsatz (modifiziert nach Dr. Sabine Kruse, deutsches Landwirtschaftsministerium):

  1. Ist der Stoff unter Berücksichtigung des objektiven Verwendungszweckes (ergibt sich aus der wissenschaftlich begründeten Beurteilung der Wirkungen, die mit dem Stoff erreicht werden können, unabhängig davon, ob diese Wirkungen offengelegt behauptet oder beabsichtigt sind) als Zusatzstoff im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 anzusehen?
    Prüfung anhand des Registers der Futtermittelzusatzstoffe oder im Falle nicht zugelassener Produkte durch Abgleich mit den Funktionsgruppen nach Anhang I der Zusatzstoffverordnung.
  2. Ist der Stoff unter Berücksichtigung des objektiven Verwendungszweckes als Tierarzneimittel anzusehen?
    Prüfung anhand der Definition für Tierarzneimittel gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/6 und der Kollisionsnorm gemäß Artikel 3 der gleichen EU-Verordnung.
    Es sind sowohl pharmakologisch unstrittige als auch behauptete Wirkungen einzubeziehen. Die Kollisionsnorm besagt im Wesentlichen, dass bei nicht eindeutiger Zuordnung Futtermittelzusatzstoff oder Arzneimittel das Arzneimittelrecht Vorrang hat.
  3. Ist der Stoff als Futtermittelausgangserzeugnis bzw. Einzelfuttermittel zu betrachten?
    Prüfkriterien sind der Einzelfuttermittelkatalog in Form der Verordnung (EU) 68/2013, das Einzelfuttermittelregister der europäischen Futtermittelwirtschaft (Feedmaterialsregister) und insbesondere in Österreich und Deutschland die Positivliste der Normenkommission für Einzelfuttermittel im Zentralausschuss der Deutschen Landwirtschaft. Ein Einzelfuttermittel muss der entsprechenden Definition entsprechen und demnach einen nennenswerten Beitrag zur Nährstoffversorgung eines Tieres liefern oder sich günstig auf den Verdauungstrakt oder dessen Eubiose auswirken.

Toleranzen und Kennzeichnung

Bei Zusatzstoffen und Vormischungen (Mischung aus zwei oder mehreren Zusatzstoffen oder zumindest einem Zusatzstoff mit einem Trägerstoff) sind die gesetzlichen Toleranzen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) 767/2009 nicht anwendbar, da diese nur für Einzel- und Mischfuttermittel gelten. Dadurch entsteht ein geringerer Spielraum bei der Vermarktung dieser Produkte. Im Falle einer Kontrolle durch die Futtermittelüberwachungsbehörden gibt nur die analytische Messunsicherheit der verwendeten Untersuchungsmethode den zulässigen Bereich der Abweichung vom deklarierten Gehalt vor. Kennzeichnungsbestimmungen für Zusatzstoffe und Vormischungen finden sich in Artikel 16 der Zusatzstoffverordnung.

Für Landwirt:innen zu beachten:

Bei der Verwendung von Zusatzstoffen müssen folgende rechtliche Vorgaben erfüllt werden:

Beim Zukauf von Mischfutter gibt es keine Vorgaben, welche Zusatzstoffe in diesen enthalten sein dürfen.

  1. Wenn der Landwirt oder die Landwirtin nur Primärproduzent gemäß Verordnung (EG) 183/2005 über die Vorgaben zur Futtermittelhygiene ist, darf er nur Silierzusatzstoffe zukaufen und für die Silierung einsetzen.
  2. Für die eigene Herstellung von Mischfutter mit diversen Zusatzstoffen oder Vormischungen gilt eine erhöhte Dokumentationsanforderung in Form einer Aufzeichnungspflicht über die bezogenen und verwendeten Produkte, die Rezeptur der hergestellten Mischung und die bestimmungsgemäße Verwendung des produzierten Mischfutters. In diesem Fall dürfen Aminosäuren, Harnstoff, Aromastoffe, Emulgatoren, Antioxidantien ohne Höchstgehalt, Konservierungsstoffe, Säureregulatoren, Bindemittel, sowie Fließ- und Gerinnungshilfsstoffe eingesetzt werden. Unter diesen Vorgaben reicht die LFBIS-Nummer weiterhin für die Registrierung als Futtermittelunternehmer aus. Die Futtermittelkontrolle wird durch die Landeskontrollbehörde (meist sind das die zuständigen Amtstierärzte der Bezirksverwaltungsbehörden) durchgeführt.
  3. Werden andere, als unter Punkt 2 und 3 genannte Zusatzstoffe (z. B. Vitamine, Spurenelemente, Enzyme, Mikroorganismen) oder Vormischungen, die solche Zusatzstoffe enthalten, zur eigenen Mischfutterproduktion verwendet, ist eine Registrierung oder gar Zulassung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) erforderlich. Dann unterliegt der betroffene Landwirt bzw. die betroffene Landwirtin auch der Kontrolle dieser Bundesbehörde. Es gibt derzeit nur sehr wenige Betriebe, die beim BAES registriert sind (z. B. HBLFA Raumberg-Gumpenstein) und keinen landwirtschaftlichen Betrieb in Österreich, der eine Zulassung hat.
  4. Zusatzstoffe dürfen immer nur unter jenen Bedingungen eingesetzt werden, für die sie laut Zulassungsverordnung zugelassen sind. Das umfasst einerseits die Zieltierart, für die das Produkt bestimmt ist und auch die jeweilige Futterart, für die der Zusatzstoff beantragt wurde. In der Regel ist der Einsatz nur in Mischfutter gestattet, die Verwendbarkeit in Einzelfuttermittel oder über das Tränkewasser muss explizit angeführt sein. Weiters ist für einzelne Zusatzstoffe in den Zulassungsbedingungen vorgeschrieben, dass sie nur als Vormischung in das Mischfutter eingebracht werden dürfen. Dabei geht es insbesondere um Produkte, die bei inhomogener Einmischung ein höheres Gesundheitsrisiko verursachen können (z. B. Spurenelementverbindungen).

Praktische Beispiele

Beim praktischen Einsatz muss jeder Verwendungszweck eines Zusatzstoffes den Zulassungsbedingungen entsprechen. Nachfolgend werden dazu einige Beispiele mit zulässigen Mehrfachanwendungen angeführt:

  1. Ameisensäure (1k236) ist als Silierzusatzstoff, als Konservierungsstoff und als Hygieneverbesserer zugelassen,
  2. Propionsäure (1k280, E280) als Konservierungsstoff, Aromastoff und Silierzusatzstoff,
  3. Bentonit (1m558i) als Bindemittel und Mykotoxinreduzierer,
  4. Klinoptilolith (1g568) als Bindemittel und Fließhilfsstoff,
  5. Zitronensäure (1a330) als Konservierungsstoff und Säureregulator,
  6. Cystein (3c392), Histidin (3c352), Isoleucin (3c381) und Arginin (3c363) als Aromastoff und Aminosäure,
  7. Taurin als Aromastoff (2b16056) und vitaminähnliche Substanz (3a370).

Im Gegensatz dazu sind nachfolgende Varianten nicht erlaubt, weil bestimmte Anwendungen nicht zugelassen sind:

  1. Klinoptilolith (1g568) darf nicht zur Verbesserung der Umwelt (durch reduzierte Schadgase) oder als Mykotoxinreduzierer eingesetzt und beworben werden. Dieser Zusatzstoff ist zudem nur für die Zugabe in Mischfutter mit bis zu 1 % (10.000 mg/kg) im Alleinfutter, bezogen auf 88 % Trockenmasse zugelassen und darf daher auch nicht in Wasser oder Milch eingemischt werden;
  2. diverse als Silierzusatzstoffe zugelassene Mikroorganismenstämme (Funktionsgruppe 1k) sind nicht als zootechnische Zusatzstoffe („Probiotika“) verwendbar,
  3. Mischungen synthetischer oder natürlicher Aromastoffe (Funktionsgruppe 1a) stellen Vormischungen dar, die aber ohne Zulassungsverfahren nicht zur Verbesserung der Umwelt (Schadgasreduktion, Funktionsgruppe 4c) oder als zootechnischer Zusatzstoff (Funktionsgruppe 4d) eingesetzt werden dürfen. Als Beispiel für einen zugelassenen zootechnischen Zusatzstoff kann das Produkt 4d15 genannt werden, das neben den Aromastoffen Thymianöl und Sternanisöl eine Saponinquelle enthält.

Natürliche Gehalte

Zusatzstoffe sind von Natur aus in diversen Einzelfuttermitteln enthalten und können somit zusatzstoffähnliche Wirkungen entfalten. Bekannte Beispiele dafür sind Pflanzenöle mit Vitamine E oder tierische Nebenprodukte mit Vitamin D. Ebenso finden sich in vielen Makrokomponenten unterschiedliche Spurenelementanteile oder essenzielle Aminosäuren. Hier ist bei Einsatz und Bewerbung darauf zu achten, dass die eigentliche Funktion eines Einzelfuttermittels als Nährstofflieferant oder die positive Wirkung auf die Verdauung im Vordergrund stehen muss, andere Vorteile oder Effekte für die Tierernährung können quasi in Form einer „Nebenwirkung“ angeführt werden, wenn diese durch wissenschaftliche Daten (Literatur, Studien) belegbar ist. Problematisch wird es hinsichtlich der futtermittelrechtlichen Einordnung dann, wenn Einzelfuttermittel ausschließlich mit Wirkungen in Verbindung gebracht werden, die einen zulassungspflichtigen Verwendungszweck für Zusatzstoffe oder gar Arzneimittel darstellen. Zum Beispiel angeblich positive Wirkungen auf die Umwelt durch Schadgasbindung/-vermeidung diverser Holzprodukte (z. B. Lignozellulose) oder Heilversprechungen durch Kräuter, Teile von Kräutern oder Kräutermischungen.

Unterstützung

Für weitere Fragen zu diesem Thema, insbesondere bei Unklarheiten hinsichtlich rechtlicher Möglichkeiten und der Verwendung von Zusatzstoffen bzw. Einzelfuttermitteln mit Zusatzstoffwirkung steht ihnen das Institut für Tierernährung und Futtermittel (futtermittel@ages.at) gerne zur Verfügung.

Für Angelegenheiten der Futtermittelkontrolle wenden sie sich bitte an die in Österreich zentral zuständige Futtermittelüberwachungsbehörde (Bundesamt für Ernährungssicherheit, kurz BAES).

Kontakt

Leitung

Dipl. Ing. Irmengard Strnad

Aktualisiert: 31.10.2023