ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der
ÖSTERREICHISCHEN AGENTUR FÜR GESUNDHEIT UND ERNÄHRUNGSSICHERHEIT GMBH


Präambel

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Inhalt Leistungen der Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden kurz „AGES“ genannt) sind.
  2. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur insofern, als nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere das Bundesgesetz, mit dem die AGES errichtet wurde (Gesundheits  und Ernährungssicherheitsgesetz; „GESG“) in der jeweils geltenden Fassung, gegenteilige Anordnungen enthält. Sind Teile der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen   aus welchen Gründen immer   unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem von beiden Vertragsparteien angestrebten Ziel oder Zweck möglichst nahe kommt.
  3. Für sämtliche Vertragsverhältnisse der AGES, das Zustandekommen von Verträgen, deren Erfüllung sowie die sich daraus ableitenden Ansprüche gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen, sofern nicht explizit anderes vereinbart wurde.
  4. Erfüllungsort ist – sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde   die Hauptgeschäftsanschrift der AGES am Sitz der AGES, bei Verträgen über die Durchführung von Proben jener Ort, an dem die Probe vereinbarungsgemäß vom Vertragspartner der AGES an eine ihrer Niederlassungen übergeben wurde.
  5. Für Streitigkeiten welcher Art auch immer ist das für den Bezirk Innere Stadt, Wien, sachlich zuständige Gericht zuständig.
  6. Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Verträge mit Vertragspartnern, die keine Verbraucher iSd § 1 KSchG sind. Darüber hinaus gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die gesamte Geschäftsverbindung mit dem Kunden und daher auch für künftig zustande kommende Vertragsverhältnisse.
  7. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der AGES gelten nur dann, wenn die AGES diesen  ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern der AGES anordnen, dass andere allgemeine Geschäftsbedingungen nicht gelten würden.
  8. Die AGES ist als Prüf- und Überwachungsstelle nach den Ö-Normen ENISO/IEC 17025 und ENISO/IEC 17020 akkreditiert. Die Prüfungen und Überwachungen (Inspektionen) werden anhand geeigneter Verfahrensvorschriften von kompetenten und weisungsfreien Mitarbeitern durchgeführt.

1. Zustandekommen eines Vertrages mit der AGES
Der Vertrag mit der AGES kommt mittels schriftlicher Auftragsbestätigung oder durch sonstige (schlüssige oder ausdrückliche) Erklärung der Anbotsannahme zustande. Eine bloße Entgegennahme einer Probe durch die AGES ohne weitergehende Erklärung stellt jedoch keinen Vertragsabschluss dar. Weicht eine Auftragsbestätigung in welcher Art auch immer vom Inhalt eines Anbots ab, so gilt diese Auftragsbestätigung als neues Anbot. Ein solches neues Anbot gilt dann als durch den Vertragspartner der AGES angenommen, wenn dieser nicht binnen dreier Tage nach Erhalt einer Auftragsbestätigung mitteilt, dass er zu den in der Auftragsbestätigung enthaltenen Konditionen keinen Vertrag abschließen will.

2. Art und Umfang des Auftrags
Art und Umfang der von der AGES zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder – falls eine solche nicht vorhanden ist – aus der Vereinbarung mit dem Vertragspartner der AGES oder aus einem bekannt gemachten Leistungskatalog der AGES. Weicht die Auftragsbestätigung hinsichtlich Art und Umfang vom Anbot des Vertragspartners der AGES ab oder ist das Anbot des Vertragspartners der AGES unklar, so gilt Punkt ‎1.

3. Entgelt
Der Vertragspartner der AGES schuldet der AGES das in der Auftragsbestätigung  oder sonst vereinbarte Entgelt zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Ergibt sich weder aus der Auftragsbestätigung noch aus anwendbaren Preislisten noch aus einer sonstigen Vereinbarung das geschuldete Entgelt, so gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. 
Das Entgelt der AGES ist binnen 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden ab Fälligkeit Verzugszinsen geschuldet. Die Höhe der Verzugszinsen entspricht einem Prozentsatz, der sich aus dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden 3 Monats Euribor mit einem Aufschlag von 8 % bemisst. Für jede Mahnung durch die AGES gelten Mahnspesen in der Höhe von EUR 10,   als vereinbart. Eine Zahlung mittels Schecks ist ausdrücklich ausgeschlossen.

4.2. Eine allfällige Annahme von Scheck oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber und gilt sohin nicht als Zahlung.

4.3. Werden der AGES Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass der Vertragspartner seiner Entgeltzahlungsverpflichtung vermutlich nicht nachkommen wird können, ist die AGES berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten; diesfalls sind die bisher von der AGES erbrachten Leistungen   auch wenn sie gegenüber dem Vertragspartner nicht wirksam wurden   nach tatsächlich entstandenem Aufwand vom Vertragspartner zu ersetzen. Ratenvereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von der AGES.

4.4. Die Aufrechnung durch Vertragspartner der AGES mit Forderungen gegen die Entgeltforderung der AGES ist ausgeschlossen.

5. Pflichten des Vertragspartners der AGES bei der Probenanlieferung
5.1. 
Vom Vertragspartner der AGES übermittelte Proben gehen bei Zustandekommen eines Vertrages zwischen der AGES und dem Vertragspartner der AGES in das Eigentum der AGES über und werden dem Vertragspartner grundsätzlich nicht retourniert. Von dieser Regelung sind auch die für die Proben verwendeten Transportgefäße, Gebinde oder sonstiges Transportmaterial erfasst. Wünscht jedoch der Vertragspartner eine Rückstellung des Probenmaterials, so ist die AGES zu einer Rückübertragung bereit, sofern der Vertragspartner sämtliche mit der Rückübertragung, insbesondere dem Transport, verbundenen Kosten übernimmt und diese Kosten vor Durchführung der Rückübertragung der AGES akkontiert. Transportgefäße, Gebinde oder sonstiges Transportmaterial werden dem Vertragspartner nicht rückerstattet. Die AGES ist nicht zu einer Aufbewahrung des Transportgefäße, Gebinde oder sonstiges Transportmaterial verpflichtet; diese werden zur Vermeidung möglicher Kontaminationen der Transportgefäße von der AGES vernichtet. Der Vertragspartner hat diesbezüglich keinen Anspruch auf Rückgabe, Entschädigung oder Rückersatz. Kommt – auch nach Entgegennahme einer Probe durch die AGES – ein Vertrag mit der AGES nicht zustande, so ist die AGES hinsichtlich der Verfügung über die ihr übergebene Probe gänzlich frei; die AGES trifft aus der Entgegennahme einer Probe allein keine wie immer geartete Verpflichtung. Insbesondere ist die AGES nicht zu einer Verwahrung oder einer sonstigen Aufbewahrung der ihr übergebenen Probe verpflichtet. Die AGES ist darüber hinaus in jedem Falle und jederzeit berechtigt, Proben auf Kosten des Vertragspartners an diesen zu retournieren. Macht die AGES von dieser Möglichkeit Gebrauch - wohingehend sie frei ist - treffen den Vertragspartner oder mangels eines Vertragsabschlusses denjenigen, der die Probe an die AGES übermittelt oder übergibt, die Kosten der Rückübermittlung der Proben einschließlich allfälliger Entsorgungskosten.

5.2. Der Vertragspartner der AGES trägt die Verantwortung für das Eintreffen der Probe in einwandfreiem Zustand bei der AGES. Der Zustand ist dann einwandfrei, wenn sich die Probe für den Zeitraum von zumindest noch fünf Werktagen nach vereinbarungsgemäßer Übergabe an die AGES für die beauftragte Untersuchung eignet.

5.3. Die AGES ist berechtigt, von ihrem Vertragspartner detaillierte Informationen über Herkunft, Produktion, Zusammensetzung oder sonstige Eigenschaften der Proben zu verlangen. Stellt die AGES ein solches Verlangen durch entsprechende Aufforderung an ihren Vertragspartner, so verlängert sich jedenfalls die vereinbarte Erfüllungsfrist um jenen Zeitraum, der zwischen Einlangen der Aufforderung durch die AGES und deren Entsprechung durch den Vertragspartner der AGES liegt. Wird trotz Aufforderung durch die AGES die entsprechende Information oder die entsprechende Auskunft nicht innerhalb eines von der AGES in der Aufforderung genannten Zeitraumes erteilt oder ist die Probe für die angestrebte Untersuchung ungeeignet, so ist die AGES ohne weitere Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Falle hat der Vertragspartner die der AGES bis dahin entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

5.4. Ergibt die Durchführung des Auftrages durch die AGES, dass die Probe nicht die vereinbarten oder für derartige Proben üblichen oder für die anzuwendenden und akkreditierten Methoden erforderlichen Eigenschaften aufweist, so ist die AGES berechtigt, die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Vertragspartner nach tatsächlich entstandenem Aufwand in Rechnung zu stellen. Führt die Abweichung der Probe von den vereinbarten oder für derartige Proben üblichen Eigenschaften dazu, dass der Auftrag undurchführbar wird, so ist dies für den Anspruch der AGES auf das vereinbarte Entgelt   zuzüglich zum Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen laut vorstehendem Satz ohne Relevanz; der Entgeltanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen der AGES besteht in diesem Fall unverändert. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner der AGES ungeachtet eines allfälligen Verschuldens für jeden Schaden, der der AGES oder ihren Vertragspartnern daraus entsteht, dass eine Probe nicht die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlichen Eigenschaften derartiger Proben aufweist.

6. Aufklärungspflicht des Vertragspartners
Der Vertragspartner der AGES ist verpflichtet, der AGES auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Unterlagen mit oder unverzüglich nach vertragsgemäßer Übergabe der Probe vorzulegen und die AGES von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder sein könnten. Auf Aufforderung der AGES hat der Vertragspartner der AGES die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen sowie die Richtigkeit von Auskünften und Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

7. Fachergebnis, Enddokumentation
7.1.
 Die beauftragten Leistungen (insbesondere Stellungnahmen, Expertisen, Analysen und Gutachten oder Ähnliches)  sind- sofern nichts anderes vereinbart ist   dem Vertragspartner der AGES in Form eines Fachergebnisses zu übermitteln.

7.2. Die Erbringung von EDV- und sonstigen Dienstleistungen, von Support- und Informationsleistungen und Ähnlichem ist abschließend zu dokumentieren. Die Enddokumentation ist- sofern nichts Anderes vereinbart ist- dem Vertragspartner zu übermitteln.

7.3. Die AGES ist – ausgenommen ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen oder sonstiger einschlägiger Normen oder Richtlinien-  nicht verpflichtet, Proben, Informationen über die Proben, Ergebnisse der Untersuchung und das Fachergebnis aufzubewahren. Der AGES steht es jedoch frei, die vorgenannten Informationen bzw Unterlagen aufzubewahren sowie unter Wahrung des Datenschutzgesetzes für statistische Zwecke und das zentrale Datenmanagement zu verwerten. Die AGES ist jedenfalls insoweit zur Aufbewahrung von Informationen bzw Unterlagen sowie zur Verarbeitung von Informationen berechtigt, als sich dies aus den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, Normen, Akkreditierungsbestimmungen oder sonstigen einschlägigen Bestimmungen oder Richtlinien ergibt.

8. Inhalt des GESG
Der Vertragspartner der AGES bestätigt, dass er in Kenntnis des GESG in der jeweils geltenden Fassung ist oder sich diese Kenntnis verschafft. Es gilt als vereinbart, dass die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen und Obliegenheiten der AGES nach dem GESG und anderen gesetzlichen Verpflichtungen (insbesondere die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben) der AGES im Verhältnis zum Vertragspartner frei steht und in keinem Fall eine Vertragsverletzung darstellt.

9. Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer
9.1
 Die AGES ist berechtigt, zur Erfüllung des Vertrages mit ihrem Vertragspartner zum Teil Subunternehmer oder AGES-interne Stellen heranzuziehen, dies unter Berücksichtigung des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, BGBl Nr. 468/1992 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere von dessen § 25, der die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer regelt, sowie in Übereinstimmung mit der EN ISO/IEC 17025 insbesondere von deren Punkt 4.5. oder jeder anderen dieser Bestimmung nachfolgenden gesetzlichen Regelung. Der Vertragspartner der AGES stimmt einem solchen Weitergaberecht bereits durch die Auftragserteilung zu; die AGES wird ihren Vertragspartner jedoch im Falle einer tatsächlich erfolgten Inanspruchnahme von Subunternehmern über diesen Umstand schriftlich in Kenntnis setzen.

9.2. Gibt die AGES über ihre Untersuchung eine schriftliche Äußerung in Form eines Fachergebnisses ab (Punkt ‎7.1.), so haftet sie nicht für mündlich vorgenommene Erklärungen oder Mitteilungen.

10. Schutz des geistigen Eigentums der AGES
Der Vertragspartner der AGES ist verpflichtet, das Ergebnis der Untersuchung sowie das Fachergebnis der AGES nur für unmittelbar eigene Informationszwecke zu verwenden. Die Weitergabe des Fachergebnisses in Teilen oder zur Gänze an Dritte oder eine Bezugnahme auf das Fachergebnis gegenüber Dritten bedarf der vorhergehenden Zustimmung durch die AGES. Auch bei Erteilung einer Zustimmung durch die AGES wird dadurch eine Haftung der AGES gegenüber Dritten nicht begründet. Die Verwendung des Fachergebnisses der AGES zu Werbezwecken ist in jedem Falle unzulässig. Der AGES verbleiben sämtliche Schutzrechte, insbesondere Werknutzungsrechte, an den von ihr erbrachten Leistungen. Werknutzungsbewilligungen können an den Vertragspartner nur mit ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung übertragen werden.

11. Datenverarbeitung
Die AGES ist berechtigt, personenbezogene oder wirtschaftliche Daten des Vertragspartners zu speichern und zu verarbeiten. Die AGES ist weiters berechtigt, Daten und sonstige Informationen über den Vertragspartner an Dritte zu übermitteln, sofern sie hierzu nach den Bestimmungen des GESG oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet ist.

12. Sorgfaltsmaßstab und Haftung
12.1.
 Die AGES führt die Vertragserfüllung und -abwicklung nach dem Stand der Technik durch. Sorgfaltsmaßstab ist dabei die üblicherweise bei Untersuchungen der vertragsgegenständlichen Art von Auftragnehmern an den Tag gelegte Sorgfalt. Zur Wahrung des Sorgfaltmaßstabes der §§ 1299 f ABGB ist die AGES nicht verpflichtet. Eine wiederholte Prüfung zur Bestätigung von Prüfergebnissen ist von der AGES nur vorzunehmen, wenn dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart wird.

12.2. Die AGES trifft insbesondere keine Verpflichtung zum Anstellen von Nachforschungen oder zum Erteilen von Informationen an den Vertragspartner dahingehend, ob die von diesem bestellte Leistung der AGES für bestimmte Ziele, Zwecke oder Vorhaben des Vertragspartners geeignet oder sinnvoll ist. Ferner trifft die AGES keine wie immer geartete Nachforschungs , Mitteilungs  oder Aufklärungspflicht hinsichtlich der Verwendbarkeit der Probe oder jener Substanzen, Stoffe oder sonstigen Sachen, denen die Probe entnommen ist oder hinsichtlich derer die Probe Aufschluss geben soll, sowie hinsichtlich der Verwendbarkeit oder Verwertbarkeit der von der AGES übermittelten Fachergebnisse oder sonstigen Auskünfte, Ratschläge oder Informationen.

12.3. Die AGES haftet gleichgültig, aus welchem Titel nur dann und insoweit, wenn bzw. als der Vertragspartner der AGES eine vorsätzliche oder krass grob fahrlässig begangene Schädigung in Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nachweisen kann. Die Haftung ist dabei auf den Ersatz der aus einer nachweislich krass grob fahrlässig oder vorsätzlich sowie unmittelbar durch die Erfüllung erfolgenden Schädigung beschränkt. In jedem Fall ist die Haftung mit dem 10 fachen des Entgelts (Punkt ‎3.) beschränkt.

12.4. Schadenersatzansprüche und inhaltliche gleichartige Ansprüche können nur innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Fachergebnisses oder der vereinbarten andersartigen Erfüllung, spätestens aber 9 Monate nach Vertragsabschluss geltend gemacht werden. Beweist der Geschädigte, dass er innerhalb dieser Frist von dem Schaden keine Kenntnis erlangt hat, so steht ihm zur Geltendmachung der Schadenersatzansprüche eine Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens zur Verfügung.

12.5. Bedient sich die AGES eines Subunternehmers und hat sie den Vertragspartner hievon informiert, so haftet sie gegenüber ihrem Vertragspartner nur für das Verschulden bei der Auswahl des Subunternehmers. Schadenersatz  und vergleichbare Ansprüche gegen den Subunternehmer kann die AGES in einem solchen Falle in Erfüllung eigener Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Vertragspartner an den Vertragspartner der AGES abtreten.

13. Gewährleistung, Haftungsausschluss
13.1.
 In Fällen, in denen eine Handlung oder ein sonstiges Verhalten der AGES die AGES grundsätzlich schadenersatzpflichtig macht, aber die Haftung gem. Punkt ‎12. ausgeschlossen ist, sind auch Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Darüber hinaus sind Gewährleistungsansprüche wie folgt beschränkt:

13.2. Der Vertragspartner der AGES hat eine umfassende Untersuchungs  und Rügeobliegenheit hinsichtlich des übermittelten Fachergebnisses oder der vereinbarten andersartigen Erfüllung. Die Untersuchungs  und Rügeobliegenheit der §§ 377 f UGB gilt ungeachtet der inhaltlichen Qualifikation des zwischen dem Vertragspartner der AGES einerseits und der AGES andererseits Zustande gekommenen Vertrages.

13.3. Bei verdeckten oder sonst nicht erkennbaren Mängeln ist der Vertragspartner der AGES bei sonstigem Verlust jeglicher Gewährleistungsansprüche sowie sonstiger Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche verpflichtet, innerhalb von sieben Werktagen, nach dem ihm der Mangel bekannt wurde oder hätte bekannt werden müssen, Mängelrüge unter umfassender Beschreibung des Mangels zu erstatten. Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Monate. Die Gewährleistungsfrist läuft ab Übermittlung des Fachergebnisses oder aber früherer, das Fachergebnis antizipierender, mündlicher Informationen. In jedem Falle läuft die Gewährleistungsfrist sechs Monate nach Vertragsabschluss ab.

 

Version 2.0, Geltung ab 20.4.2009

Artikelbewertung abgeben
button tipafriend