Für das Inverkehrbringen von Futtermittel, die GVO enthalten, sind in der Europäischen Union genaue Kennzeichnungsrichtlinien vorgesehen. Futtermittel, die zugelassene GVO enthalten oder aus zugelassenen GVO hergestellt werden, müssen gekennzeichnet werden. Das gilt nicht für Futtermittel, die maximal 0,9 Prozent gentechnisch verändertes Material einer Kulturart enthalten, sofern dieses Vorkommen zufällig und technisch unvermeidbar erfolgte (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003).
Gentechnisch veränderte Futtermittel dürfen auch ohne Zulassung in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden, sofern sie den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 619/2011 entsprechen. Voraussetzung dafür ist eine dementsprechende Beurteilung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ein maximaler Anteil von 0,1 %. Für alle anderen nicht zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen existiert kein Schwellenwert. Selbst Spuren solcher GVO in Futtermittelmitteln oder in aus ihnen hergestellten Produkten werden nicht toleriert. Der Grund für diese Regelung ist der Schutz der Verbraucher vor einer Inverkehrbringung von Produkten welche ein mögliches Gesundheitsrisiko darstellen.
Für die Produktion von Futtermittel aus biologischer Landwirtschaft sind GVO generell verboten, für zufällige bzw. unvermeidbare Beimengungen von GVO wird ein Gehalt von höchstens 0,9 Prozent toleriert.
Die Kontrolle der Futtermittel in Österreich auf nicht zugelassene GVO betreffen vor allem die Kennzeichnung von Soja, Mais und Raps. Auf Basis eines risikobasierten Kontrollplans wird die Probenzahl für die GVO-Untersuchungen jährlich angepasst. Des Weiteren erfolgen im Anlassfall Kontrollen auf gentechnisch veränderten Reis, Leinsamen, Kartoffel, Zuckerrüben und Baumwolle.
Untersuchungen von Futtermittel auf GVO zwischen 2010 bis 2017
Jahr | Anzahl der Untersuchungen | Beanstandungen |
---|
2010 | 310 | 20 |
2011 | 315 | 21 |
2012 | 677 | 26 |
2013 | 485 | 16 |
2014 | 252 | 1 |
2015 | 273 | 9 |
2016 | 404 | 16 |
2017 | 199 | 2 |