Die Europäische Kommission beauftragte die EFSA 2012 mit einer Risikobewertung unter besonderer Beachtung der möglichen akuten, chronischen und subletalen Wirkungen auf Bienen für in der EU zugelassene Anwendungen der drei Wirkstoffe als Saatgutbehandlungsmittel oder Granulat gem. Artikel 21 der Verordnung (EC) No 1107/2009; ein Jahr später folgte der Auftrag für alle anderen Anwendungen (Blattbehandlungen). Die 2013 publizierten jeweiligen EFSA conclusions identifizierten für Teilaspekte der Bewertung ein hohes Risiko und in mehreren Bereichen der Bewertung Datenlücken. Auf Basis dieser Risikobewertungen wurde die Verwendung der drei Neonikotinoid-Wirkstoffe von der EU-Kommission eingeschränkt (Commission implementing regulation (EC) No 485/2013).
Im Jahr 2015 wurden EFSA Risikobewertungen gem. Artikel 21 der Verordnung (EC) No 1107/2009 für alle Anwendungen außer als Saatgutbehandlungsmittel oder Granulat für die drei Neonikotinoid-Wirkstoffe finalisiert. Sie identifizierten für alle Freilandanwendungen ein hohes Risiko bzw. konnte ein solches nicht ausgeschlossen werden. Für Anwendungen in geschützten Kulturen (Glashaus) wurden die Risiken für Bienen als gering bewertet.
Für Anwendungen als Saatgutbehandlungsmittel oder Granulat wurde die EFSA ebenfalls beauftragt eine Überprüfungen gem. Artikel 21 der Verordnung (EC) No 1107/2009 durchzuführen. Alle neuen zur Verfügung stehenden Daten aus Studien, Forschung und Überwachung seit der letzten Bewertung im Jahr 2013 wurden berücksichtigt. Als Bewertungsgrundlage wurde das von der EFSA publizierte Leitliniendokument zur Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln für Bienen herangezogen. Diese Leitlinie berücksichtigt nicht nur Honigbienen, sondern auch die wichtigen Bestäubergruppen Solitärbienen und Hummeln.
Die Ergebnisse sind vergleichbar mit denen die bei der Bewertung aller Anwendungen außer Saatgutbehandlungsmittel oder Granulate gefunden wurden: Alle Freiland-Anwendungen sowie die meisten Anwendungen in geschützten Kulturen (Glashaus) stellen ein hohes Risiko für Wild- und Honigbienen dar bzw. konnte ein solches nicht ausgeschlossen werden. Die detaillierten Berichte der EFSA sind seit 28. Februar 2018 auf der EFSA Homepage veröffentlicht: www.efsa.europa.eu/de/press/news/180228
Parallel zu den Verfahren gemäß Art. 21 wurden „bestätigende Informationen“ (confirmatory data) bewertet, die bei der Aufnahme von Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam in Annex I der Verordnung 91/414/EEC festgelegt wurden. Die Vorlage dieser zusätzlichen Daten zum Risiko für Bienen waren eine Voraussetzung für die Genehmigung dieser drei Neonikotinoide. Die von den Antragstellern nachgereichten Unterlagen zu Clothianidin und Imidacloprid wurden durch die berichterstattenden Mitgliedsstaaten evaluiert und in einer ExpertInnengruppe aus Mitgliedstaaten und EFSA diskutiert. Zu Thiamethoxam wurden keine vollständigen Daten eingereicht.
Die EFSA publizierte die Schlussfolgerungen der Risikobewertungen auf der EFSA-Homepage.
Auf Basis sämtlicher Risikobewertungen der EFSA publizierte die Europäische Kommission im Mai 2018 entsprechende Durchführungsverordnungen zum Verbot aller Freilandanwendungen der drei Neonikotinoid-Wirkstoffe. Nur Anwendungen in permanenten Glashäusern sind von diesem Verbot ausgenommen - siehe Fakten-Übersicht der EU-Kommission.