|
||||||||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-DatenbankRechtlichesLaut Verordnung (EU) 2018/848 ist die Verwendung von Pflanzenvermehrungsmaterial inklusive Saatgut das nach den Bedingungen des Biolandbaus produziert wurde, verpflichtend. Um die Verfügbarkeit von Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Sorten transparent zu machen ist in der genannten Verordnung (EU) 2018/848 die Einrichtung einer Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank bestimmt. Darüber hinaus sind in dieser Verordnung auch die Verfahrensvorschriften bei Nichtverfügbarkeit der anzubauenden Kulturart oder nicht entsprechender Sorten geregelt. Grundsätze der Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank (vormals Bio- Saatgutdatenbank)Die Grundsätze der Datenbank sind folgende:
Die Voraussetzungen für die Eintragung in die Datenbank:
EintragungMöglichkeiten und Vorgangsweise für die Eintragung in die Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank (vormals Bio- Saatgutdatenbank)Biosaatgut, welches im Rahmen des Zertifizierungs- und Zulassungsverfahrens (z. B. Saatgutanerkennung) im Bundesamt für Ernährungssicherheit anhängig ist, wird nach positiver Beendigung des Verfahrens direkt in die Datenbank übernommen. Ist dies vom Antragsteller unerwünscht, ist dies schriftlich bekanntzugeben. Im Zuge des Saatgutanerkennungsverfahrens in Zusammenarbeit mit den Biokontrollstellen erfolgt die nachweisliche Überprüfung der Saatguterzeugung gem. EU-VO 2018/848 an Hand eines Zertifikates einer zugelassenen Biokontrollstelle. Am Anerkennungs- bzw. Zulassungszertifikat (Bescheid) von Saatgut wird die Konformität mit der EU-VO 2018/848 für die bezughabende Saatgutpartie angeführt. Damit ist auch die Kennzeichnung als "Bio-Saatgut" sowie mit dem Code der Biokontrollstelle am amtlichen Etikett zulässig. Vorgangsweise und Angaben: a) Von jedem Vermehrer, von dem Saatware zur Saatgutbeschaffenheitsprüfung in einem Zertifizierungs- oder Zulassungsverfahren vorgestellt wird, ist eine schriftliche Bestätigung der Konformität der Erzeugung nach EU-VO 2018/848 ("Bio-Zertifikat") von der jeweils zuständigen Bio-Kontrollstelle erforderlich. b) Für jede Saatgut-Aufbereitungsstation im Sinne des §9 Saatgutgesetz 1997 ist ein gültiges Zertifikat ("Bio-Zertifikat") am Beginn der Saison, zumindest mit der 1. Probe auf Saatgutanerkennung in der "neuen" Saison dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorzulegen. Sonderregelung: bei einer größeren Anzahl an Bio-Vermehrungen pro Antragsteller wird ein vereinfachtes Verfahren mittels EDV angeboten. Details sind beim BAES anzufragen Biosaatgut von Arten, die dem Saatgutrecht unterliegen, aber aus dem EG-Raum verbracht wird und im Bundesamt keinem Verfahren unterliegen oder Bio-Saatgut von Anbieter (Händler), die nicht für die Aufbereitung und Anerkennung der Ware verantwortlich sind, können mittels Formular vom Saatgutanbieter für die Eintragung beantragt werden. Die Meldung für derartiges Saatgut erfolgt formlos per E-Mail (biopvmaterialdatenbank@ages.at) an das AGES - Institut für Saat- und Pflanzgut, Pflanzenschutzdienst und Bienen. Folgende Daten müssen zur Eintragung in die DB an uns gesendet werden:
Biosaatgut von Arten, die nicht dem Saatgutrecht unterliegen, kann ebenfalls für die Eintragung gemeldet werden. Der Antrag auf Eintrag in die Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank erfolgt ebenfalls formlos per Mail (biopvmaterialdatenbank@ages.at). Als Nachweis ist jedenfalls die Konformität der Produktion mit der EU-VO 2018/848 vorzulegen (Bio-Zertifikat des Erzeugers). Bei gewünschter Eintragung derartiger Kulturarten ist die Übermittlung der Daten wie in Punkt 2 erläutert an uns vorzunehmen. PflanzenvermehrungsmaterialMit Gültigkeit der EU-VO 2018/848 ist es auch möglich zusätzlich zu Saatgut jegliches weitere biologische Pflanzenvermehrungsmaterial auf der Datenbank einzutragen. Der Antrag auf Eintragung in die Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank erfolgt mittels ausgefülltem Formular. Die Eintragung von Pflanzenvermehrungsmaterial von Obst, Wein, Gemüsepflanzgut, Zierpflanzgut und Pilze erfolgt freiwillig und kostenlos. Änderungen bzgl. Verfügbarkeit des Pflanzenvermehrungsmaterials muss seitens des Anbieters zeitnahe an uns übermittelt werden. Austragung aus der Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank
Inhalt und InfosDas Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) ist die zuständige Behörde für die Anerkennung und Zulassung von Saat- und Pflanzgut. Die Anerkennung von Saatgut von und für den biologischen Landbau erfordert eine spezielle Prozesskontrolle während des gesamten Anerkennungsverfahrens. Dabei wird nicht nur die Konformität mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen betreffend die Anerkennung von Saatgut, sofern es zur der jeweiligen Kulturart Rechtsvorschriften zu Saatgut gibt, sondern auch zusätzlich die Erfüllung der Anforderungen an Vermehrungsflächen, Saatgutpartien und Aufbereitungsstationen im Sinne der EU-Verordnung 2018/848 überprüft. Damit werden die Publikationen sämtlicher für den Biolandbau zugelassener Saatgutpartien in dieser Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank, wie auch die Kennzeichnung am amtlichen Saatgutetikett gewährleistet. In der Datenbank werden nur jene Partien gelistet, die eine endgültige positive Anerkennung bzw. Zulassung aufweisen und die für den Letztverbraucher bestimmt sind, d. h. es wird kein Vermehrungsmaterial (Züchter-, Vorstufen- und Basissaatgut) erfasst.
Verzeichnisse - Allgemeine Ausnahmegenehmigungen und VerfügbarkeitslisteArchiv PflanzenvermehrungsmaterialBiosaatgutvermehrungsflächenIn die Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank können Saatgutpartien erst aufgenommen werden, wenn das Anerkennungsverfahren positiv abgeschlossen wurde, d. h. die festgelegten Saatgutqualitätskriterien nachweislich erfüllt wurden. Erst dann darf das Saatgut an den Letztverbraucher, den Landwirt, verkauft werden. Um einen umfassenden Überblick über jene Sorten zu geben, die im Bio-Landbau in der jeweiligen Anerkennungssaison vermehrt wurden stehen die im Bio-Landbau in Österreich vermehrten Sorten aller Kulturarten zur Verfügung. Zu beachten ist allerdings, dass Sorten nur vorbehaltlich einer positiven Saatgutanerkennung dann tatsächlich auch verfügbar sind. Weiters kann in der Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial-Datenbank auch Saatgut von Sorten gelistet sein, die bei den Feldankerkennungsflächen nicht aufscheinen, etwa bei ausländischen Vermehrungen oder bei überlagertem Saatgut. GebührentarifGemäß EU-Verordnung 2018/848 Artikel 26 erfolgt die Aufnahme von Bio-Pflanzenvermehrungsmaterial freiwillig und kostenlos! Berichte Individuelle AusnahmegenehmigungenBerichte über die erteilten Ausnahmegenehmigungen gem. Art. 55 EU-VO 889/2008 KontaktIng Ernestine Lippert
Miriam Lechner
|