Chemische Stoffe, die endokrin disruptive Eigenschaften aufweisen, können als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert und als zulassungspflichtig erklärt werden.
Biozide werden nicht zugelassen, wenn sie endokrin disruptive Eigenschaften haben. Die Zulassung wird jedoch nicht verweigert, wenn das Risiko für Mensch und Umwelt vernachlässigbar ist, wenn die Substanz wesentlich für die Bekämpfung ernster Gesundheitsrisiken ist oder wenn die Nichtzulassung, gemessen an den Risiken für Mensch und Umwelt, zu unverhältnismäßigen negativen Auswirkungen für die Gesellschaft führen würde.
Um die wissenschaftliche Bewertung hormonell schädigender chemischer Stoffe und Biozide zu unterstützen, wurde 2014 bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA, eine eigene Arbeitsgruppe eingerichtet, an der ExpertInnen der Mitgliedstaaten, der ECHA, der Europäischen Kommission, der Industrie und Nichtregierungsorganisationen teilnehmen.
Im Rahmen der Biozidprodukteverordnung (EU) Nr. 528/2012 wurden am 4.9.2017 wissenschaftliche Kriterien zur Identifizierung endokriner Disruptoren von der Europäischen Kommission verabschiedet und am 17.11.2017 in Form eines delegierten Rechtsakts publiziert. Diese sind ab 7.6.2018 anzuwenden.
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie endokrin disruptive Eigenschaften haben, die möglicherweise schädlich für Menschen oder Nichtzielorganismen sind, können nicht genehmigt werden. Die Genehmigung wird jedoch nicht verweigert, wenn die Exposition unter den Bedingungen der Anwendung vernachlässigbar ist oder der betreffende Wirkstoff zur Bekämpfung einer ernsten Gefahr für die Pflanzengesundheit notwendig ist, die nicht mit anderen zur Verfügung stehenden Mitteln, einschließlich nicht-chemischer Verfahren, einzudämmen ist.
Im Rahmen der Pflanzenschutzmittelverordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurden am 19.4.2018 wissenschaftliche Kriterien zur Identifizierung endokriner Disruptoren von der Europäischen Kommission in Form einer Durchführungsverordnung publiziert. Diese sind ab 10.11.2018 anzuwenden und lösen damit die "Interimskriterien" (vorläufige Kriterien) ab.
Auch die Kosmetik-Verordnung (1223/2009) sieht vor, dass die EU-Kommission diese Verordnung hinsichtlich Stoffen mit endokrin wirksamen Eigenschaften zu überprüfen hat.
Die Richtlinie zum Ordnungsrahmen für die Wasserpolitik beinhaltet eine Strategie gegen die Verschmutzung von Oberflächenwasser durch chemische Schadstoffe und besonders bedenkliche Substanzen in der EU, einschließlich einiger potenzieller endokrin disruptiver Substanzen. 2012 schlug die Kommission vor, die Liste prioritärer Stoffe zu ergänzen. Obwohl kein direkter Bezug genommen wird, könnten endokrin disruptive Eigenschaften ein wichtiges Kriterium für die Einordnung von Stoffen bzw. Stoffgruppen in diese Kategorie darstellen.