AGES: VKI-Meldung zu Schadstoffen in Kinderspielzeug wenig aussagekräftig PVC als Verpackungsmaterial ist nicht verboten

Keine Angaben zu Messmethoden

(Wien, 7.12.2007, AGES) Zur jüngsten Aussendung des Vereins für Konsumenteninformation zu Kinderspielzeug hält die AGES, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Folgendes fest:

Der Umstand, dass in Kinderspielzeug der Kunststoff PVC nachgewiesen wurde, sagt nichts über eine mögliche Gefährdung aus. Verboten bei PVC ist der Zusatz bestimmter Weichmacher, so genannter Phthalate, die in der Weichmacherverordnung aufgelistet sind. Angaben, ob überhaupt, welche und vor allem welche Konzentrationen an Phthalaten gefunden wurden, geht aus den Testberichten nicht hervor. PVC in Verpackungsmaterial ist für die Spielzeugsicherheit ohnehin nebensächlich, da das Verpackungsmaterial in der Regel eher entsorgt wird als dass Kinder damit spielen. Österreich hat bereits 1998 als erster EU-Mitgliedstaat eine Verbotsverordnung für Phthalate in Kunststoffspielzeug für Kinder unter 36 Monaten erlassen.

Dass nur in vier von 27 Proben keine Schwermetalle gefunden wurden ist ebenfalls nicht aussagekräftig: Selbst wenn Schwermetalle nachweisbar sind, heißt das nicht, dass die in der EN 71 Teil 3 festgelegten Grenzwerte überschritten wurden. Diese europäische Norm (EN) deckt zahlreiche Sicherheitsaspekte ab, von der Kennzeichnung über die mechanischen und physikalischen Eigenschaften bis hin zur chemischen Zusammensetzung. Angaben über die Messmethoden wurden ebenfalls nicht gemacht – gerade dieser Punkt ist aber für die Aussage, ob ein Kinderspielzeug sicher oder nicht sicher ist, von besonderer Bedeutung.

Die Aussage, dass die "missbräuchliche" Verwendung des CE-Kennzeichens ohne Folgen bleibt, ist falsch. Wird im Zuge der amtlichen Kontrolle festgestellt, dass das Spielzeug nicht den Erfordernissen entspricht, kommt es selbstverständlich zu einer Beanstandung. Festzuhalten ist aber, dass die Hauptverantwortung für sicheres Spielzeug gemäß Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) grundsätzlich beim Hersteller bzw. beim Inverkehrbringer liegt. Das heißt, dass nur sicheres Spielzeug angeboten werden darf. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgaben wird durch amtliche Kontrollen stichprobenartig überprüft.

Der Prüfumfang ist durchwegs umfassend: Mechanische und physikalische Eigenschaften sowie die Kennzeichnung werden immer überprüft. Bei textilem Spielzeug und Perücken wird besonders auf die Entflammbarkeit geachtet. Bei farbig beschichtetem Spielzeug sind es Schwermetalle, bei Spielzeug mit farbigen Textilien Azofarbstoffe, auf die besonders getestet wird. Bei Spielzeug für Kleinkinder werden Speichel- und Schweißechtheit, bei Spielzeug mit oder aus Weichkunststoffen auf verbotene Phthalate geprüft. Bei Spielzeug aus verleimtem Holz steht Formaldehyd im Blickpunkt.


Rückfragehinweis:
AGES – Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

Unternehmenskommunikation:
DI Oskar Wawschinek
Tel: 050 555-25000
E-Mail: oskar.wawschinek@ages.at

fachlich:
Dr. Daniela Schachner
Tel: 0732-779071-23
E-Mail: daniela.schachner@ages.at

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