Die AGES stellt noch einmal klar

 

Wien (05.05.2004, AGES) - Ist ein Pflanzenschutzmittel bei einer bestimmten Kultur in den Niederlanden und in Österreich in dergleichen Form zugelassen, gilt der
österreichische Höchstwert. Ist der Wirkstoff in den Niederlanden zugelassen und gibt es in Österreich keine Indikation, dann kommt der niederländische Höchstwert zur
Anwendung.
Ist aus österreichischer Sicht ein Wirkstoff nicht erwünscht, besteht die Möglichkeit Produkte, die diesen Wirkstoff enthalten, über eine Verbotsverordnung nach dem
Pflanzenschutzmittelgesetz für die Inverkehrsetzung in Österreich auszuschließen.

Ein Erlass zur Schädlingsbekämpfungsmittelhöchstwerteverordnung wird gegenwärtig vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen vorbereitet. Regelmässige
Novellierungen der Höchstwerteverordnung sind vorgesehen, so dass auf Änderungen der Zulassungslage rasch reagiert werden kann. Ein Monitoring erlaubt kontinuierliche Überprüfung der Rückstandssituation in Österreich. Die AGES ist im Bedarfsfall in der Lage, binnen kurzer Zeit die entsprechenden niederländischen Wirkstoffe nachzuweisen.


Rückfragehinweis:

AGES - Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

Unternehmenskommunikation:
DI Oskar Wawschinek
Spargelfeldstrasse 191, A-1226 Wien
Tel: +43 (1) 732 16-4800
Mobil: +43 (664) 839 80 68
E-Mail: oskar.wawschinek@ages.at

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