1. Biosaatgut, welches im Rahmen des Zertifizierungs- und Zulassungsverfahrens (z.B. Saatgutanerkennung) im Bundesamt für Ernährungssicherheit anhängig ist:

Im Zuge des Saatgutanerkennungsverfahrens in Zusammenarbeit mit den Biokontrollstellen erfolgt die nachweisliche Überprüfung der Saatguterzeugung gem. EG-VO 834/2007 an Hand eines Zertifikates einer zugelassenen Biokontrollbehörde oder privaten Biokontrollstelle. Am Anerkennungs- bzw. Zulassungszertifikat (Bescheid) von Saatgut wird die Konformität mit der EG-VO 834/2007 für die bezughabende Saatgutpartie angeführt. Damit ist auch die Kennzeichnung als "Bio-Saatgut" sowie mit dem Code der Biokontrollbehörde bzw. -stelle am amtlichen Etikett zulässig.

Vorgangsweise und Angaben:

a) Von jedem Vermehrer, von dem Saatware zur Saatgutbeschaffenheitsprüfung in einem Zertifizierungs- oder Zulassungsverfahren vorgestellt wird, ist eine schriftliche Bestätigung der Konformität der Erzeugung nach EG-VO 834/2007 ("Bio-Zertifikat") von der jeweils zuständigen Bio-Kontrollbehörde/-stelle erforderlich.

b) Für jede Aufbereitungsstation im Sinne des §9 Saatgutgesetz 1997 bzw. der EG-VO 834/2007 ist ein gültiges Zertifikat ("Bio-Zertifikat") am Beginn der Saison, zumindest mit der 1. Probe auf Saatgutanerkennung in der "neuen" Saison dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorzulegen.

Sonderregelung: bei einer größeren Anzahl an Bio-Vermehrungen pro Antragsteller wird ein vereinfachtes Verfahren mittels EDV angeboten. Details sind beim BAES anzufragen.

 

2. Biosaatgut von Arten, die dem Saatgutrecht unterliegen, und die von Saatgutanbieter (Händler) als Angebot in die Datenbank gemeldet werden:

Die Meldung für derartiges Saatgut erfolgt mittels abrufbarem Formular. Dieses ist per Post, Fax, oder e-mail an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übersenden. Als Anleitung zum Ausfüllen werden nachfolgend die wichtigsten Punkte erläutert.

a) Namen und Angaben zur Erreichbarkeit des Saatgut- und Pflanzgutanbieters (bereits in bestehender Datenbank vorhanden, Adressen- und Kontaktangaben wie Telefon, Fax, e-mail, Kontaktperson).

b) Kulturart (deutscher pflanzenkundlicher Name + wissenschaftliche Bezeichnung der botanische Art) (bereits in bestehender Datenbank vorhanden).

c) Sortenbezeichnung (bereits in bestehender Datenbank vorhanden).

c) Termin, ab dem das Saat- und Pflanzgut verfügbar ist (bereits in bestehender Datenbank vorhanden).

e) Zeitpunkt, ab dem die Sorte eines bestimmten Anbieters nicht mehr verfügbar ist (bereits in bestehender Datenbank vorhanden, es besteht umgehende Meldepflicht der Anbieter, sollte das Angebot zu einer Sorte nicht mehr bedient werden können, d.h. kein Saatgut dieser Sorte verfügbar ist).

f) Der Mitgliedstaat, in dem die Sorte für den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten und Gemüsearten untersucht und zugelassen wurde. Prinzipiell erfolgt eine Differenzierung nach Eintragung in Österreich oder EG.

g) Name und/oder Code der Bio-Kontroll-Behörde oder -Stelle, welche für den Hersteller der saatfertigen Ware verantwortlich ist.

h) Gebiet, in dem der Saat- und Pflanzgutanbieter in der üblicherweise erforderlichen Zeit an den Kunden liefern kann z. B: innerhalb eines Bundeslandes 3 Tage zumutbar in Anbausaison, innerhalb Östereichs 7 Tage = Vorlauf zur Anbausaison erforderlich, EG größer 7 Tage unbedingt Vorlauf zur Anbausaison erforderlich (neu, Angabe in der Adressenliste der Anbieter von Bio-Saatgut).

 

 

3. Biosaatgut von Arten, die nicht dem Saatgutrecht unterliegen (z.B. Leindotter, Saatplatterbse, Mariendistel)


Der Antrag auf Eintrag in die Biosaatgutdatenbank erfolgt mit dem gleichen Formular wie im Fall 2. Als Nachweis ist jedenfalls die Konformität der Produktion mit der EU-VO 834/2007 vorzulegen (Bio-Zertifikat des Erzeugers). Bei gewünschter Eintragung derartigen Kulturarten sind in folgenden Formularfeldern unbedingt auszufüllen:

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