Neue EU Richtlinien zur Bewahrung und Nutzung der regional angepassten Artenvielfalt
Erhaltung alter Landsorten und Schutz deren Anwender
Zur Erhaltung der biologischen Artenvielfalt und der natürlichen Umwelt bieten neue EU Richtlinien die Möglichkeit, alte Sorten und für besondere Bedingungen gezüchtete Gemüsesorten, sogenannte Liebhabersorten, nach einem vereinfachten Verfahren zuzulassen und Saatgut mit entsprechender Qualität – vor allem zum Schutz der KonsumentInnen und der Umwelt - in Verkehr zu bringen.
Die Richtlinien tragen dem Wunsch vieler KonsumentInnen und NutzerInnen Rechnung und ermöglichen nun auch die wertgesicherte Saatgutvermarktung von alten Sorten und regional angepasstem Material.
Die rechtlichen Grundlagen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Ernährungssicherheit.
Traditionelle Sortenzüchtung – ein Beitrag zur Biodiversität und Nachhaltigkeit
Die Vielfalt der in der Landwirtschaft genutzten Arten sowie die Vielfältigkeit der Sorten und deren unterschiedliche Ausprägungen und Anpassungen sind Voraussetzungen für eine nachhaltige, umweltschonende Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln und pflanzlichen Rohstoffen.
Die Züchtung gesunder, standortangepasster und qualitativ hochwertiger Sorten trägt maßgeblich dazu bei, die genetische Vielfalt zu erhalten bzw. auszuweiten. Eine breite genetische Vielfalt ist die Voraussetzung dafür, dass sich landwirtschaftliche Kulturarten und deren Sorten geänderten Umweltbedingungen – Stichwort Klimawandel – anpassen können.
Ein wichtiges Kriterium bei der Sortenzulassung ist die Prüfung auf Krankheitstoleranzen und -resistenzen:
Sorten für den heimischen Anbau tragen durch ihre Widerstandskraft gegenüber Krankheiten wie Pilzbefall und tierischen Schädlingen zu einer Verminderung beim Pflanzenschutzaufwand und somit zum Schutz der Umwelt bei.
Einzigartig für Europa werden in Österreich auch Sorten von Kulturarten gelistet, die speziell für den biologischen Landbau gezüchtet wurden, und für jede in Österreich geprüfte Sorte wird die Gentechnikfreiheit garantiert.
Neue EU Richtlinien für vereinfachte Verfahren
Zur nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen und zum Schutz alter Landsorten sowie Sorten, die an natürliche örtliche und regionale Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, haben ExpertInnen aller EU Mitgliedstaaten neue Richtlinien erarbeitet, um Minimalanforderungen zur Vermarktung der landwirtschaftlich genutzten Sorten, Gemüselandsorten sowie von Saatgut zur Erhaltung natürlicher Habitate festzulegen.
1. Die für landwirtschaftlich genutzte Arten relevante Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 regelt die Zulassung von Landsorten und an regionale Gegebenheiten angepasste und von genetischer Erosion bedrohte Sorten sowie die Inverkehrbringung des entsprechenden Saat- und Kartoffelpflanzgutes.
Alte, landwirtschaftlich genutzte Sorten können damit als sogenannte „Erhaltungssorten“ in die Sortenliste aufgenommen und zur Vermarktung zugelassen werden, wobei festgelegte Mindestanforderungen an Qualität und Kennzeichnung zum Schutz der KonsumentInnen einzuhalten sind. Diese Landsorten sind an bestimmte Gebiete angepasst, somit ist die Saatgutvermarktung an definierte Regionen gebunden und mengenmäßig beschränkt: Österreich gilt als eine Region.
2. Richtlinie 2009/145/EG für die Zulassung von Gemüselandsorten und Gemüsesorten, die für den Anbau unter besonderen Bedingungen gezüchtet werden sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Landsorten und anderer Sorten.
Auch bei Gemüse können alte bzw. seltene Sorten, die traditionell an besonderen Orten und in besonderen Regionen angebaut werden und von genetischer Erosion bedroht sind, zugelassen und Saatgut vermarktet werden. Dabei handelt es sich in erster Linie um Sorten, die landwirtschaftlich genutzt wurden bzw. werden (z. B. Feldgemüsebau).
Material, das nicht für die wirtschaftliche Nutzung vorgesehen und an sich ohne Wert für den Anbau zu kommerziellen Zwecken ist, unterliegt vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes minimalen gesetzlichen Regelungen: Die Sorten werden registriert, so dass sichergestellt wird, dass es sich um eine Pflanzengenetische Ressource im Sinne der Richtlinie und eine als solche definierte Sorte handelt. Die KonsumentInnen können damit einerseits Information dazu erhalten und deren Authentizität nachvollziehen und werden damit andererseits vor Täuschung geschützt. Die Vermarktung dieses Saatgutes erfolgt in Kleinpackungen.
3. Im August 2010 wurde die Richtlinie 2010/60/EU der Kommission mit Ausnahmeregelungen für das Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhaltung der natürlichen Umwelt erlassen.
Bereits in den 90-er Jahren haben die EU Mitgliedstaaten zur Erhaltung natürlicher Lebensräume besondere Schutzgebiete ausgewiesen, das ökologische Netz „Natura 2000“ errichtet. Diese Schutzgebiete dienen den hier geregelten Saatgutmischungen als Quellgebiete. Die Mischungen müssen in ihren Zusammensetzungen einem Ursprungshabitat entsprechen sowie ein vereinfachtes Verfahren zur Sicherstellung der Authentizität durchlaufen. Das Inverkehrbringen wird mengenmäßig beschränkt und Kennzeichnungsvorschriften zur Transparenz und Nachvollziehbarkeit sind festgelegt.
Regelung des Saatgutmarktes dient der Sicherung der Ernährung, einer nachhaltigen Landwirtschaft, dem Schutz der Umwelt und der KonsumentInnen
Warum sind überhaupt gesetzliche Regelungen notwendig?
Die Vermarktung von Saatgut und Kartoffelpflanzgut unterliegt dem Saatgutgesetz
- zur Sicherstellung der Identität der vermarkteten Sorte
- zur Sicherung der Ernährung
- zur Sicherung einer nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Landwirtschaft
- zum Schutz und der Erhaltung von Pflanzengenetischen Ressourcen und damit der Biodiversität
- zum Schutz der Umwelt und der Vermeidung der Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und unerwünschten Pflanzen
- zum Schutz der KonsumentInnen vor Täuschung
- zum Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
Wer kann eine alte Sorte vermarkten?
Eine alte Sorte oder Landsorte ist Allgemeingut, sie unterliegt nicht dem Sortenschutz und alleiniges Nutzungsrecht kann nicht geltend gemacht werden. Bei der Zulassung nach dem Saatgutgesetz können sich daher auch mehrere Sortenerhalter eintragen lassen, ebenso können mehrere Antragsteller eine Saatgutvermehrung beantragen und die entsprechende Saatgutmenge vermarkten.
Rückfragehinweis:
AGES – Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Dipl.Ing. Paul Freudenthaler
Institut für Saat-und Pflanzgut, Phytosanität und Bienen
Telefon: +43(0)5 0555-41200
paul.freudenthaler@ages.at
Institut: Institut für Saat- und Pflanzgut, Phytosanität, Bienen
Telefon: +43(0)5 0555 34800
charlotte.leonhardt@ages.at
AGES
Ort: 1220, Spargelfeldstraße 191
Dienstort: Wien
Autor/Autorin kontaktieren
Weitere Artikel des Autors / der Autorin
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit


