Internationale Rahmenbedingungen für die Durchführung von PRA‘s

Die zunehmende Globalisierung des Welthandels birgt die Gefahr der Einschleppung und Etablierung neuer, bisher noch nicht in Europa auftretender Schaderreger, die auch eine Bedrohung für die österreichische Land- und Forstwirtschaft darstellen können. Plant ein Staat (oder eine Staatengemeinschaft wie die EU) die Einführung von Maßnahmen, um sich vor der Einschleppung neuer Schaderreger zu schützen, so müssen diese Maßnahmen mit einer Risikoanalyse für Schadorganismen (PRA) wissenschaftlich gerechtfertigt sein.

In diesem Zusammenhang geben verschiedene Gesetze und Richtlinien die Rahmenbedingungen vor.

SPS-Abkommen der WTO über sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (1993):
Das SPS Abkommen (http://www.fao.org/legal/prs-ol/lpo65.pdf bzw. http://www.wto.org/english/tratop_e/sps_e/spsund_e.htm) stellt internationale Spielregeln für die Anwendung phytosanitärer Maßnahmen auf und berechtigt WTO Mitglieder, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen Einfuhrbeschränkungen zu treffen, sofern diese weder eine ungerechtfertigte Diskriminierung noch ein verstecktes Handelshemmnis darstellen. Diese Maßnahmen müssen daher internationalen Standards entsprechen (im Falle der Pflanzengesundheit sind dies die Standards der IPPC, s.u.). Sollen Maßnahmen mit anderem, zumeist strengerem Schutzniveau verhängt werden, so bedarf es einer wissenschaftlichen Begründung in Form einer PRA. Nicht derart begründbare Vorsichtsmaßnahmen (Notmaßnahmen) nach dem sogenannten Vorsorgeprinzip sind nur befristet erlaubt.

Internationale Pflanzenschutzkonvention (IPPC) 1951 idgF:
Die Internationale Pflanzenschutzkonvention (http://www.ippc.int/IPP/En/default.jsp) ist ein multilateraler internationaler Vertrag zwischen der FAO und den Regierungen. Durch die Ratifizierung verpflichten sich die Vertragsparteien zur Ergreifung von Maßnahmen um die Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen an Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen zu verhindern. Die gültige Fassung der IPPC von 1997 ist seit Oktober 2005 in Kraft, darin wird nun auch Bezug auf das SPS Abkommen genommen und die phytosanitären Standards der IPPC (ISPM’s - International Standards for Phytosanitary Measures) aufgenommen. Hinsichtlich der Durchführung von PRA’s sind verschiedene Artikel der IPPC besonders relevant: in Artikel IV sind die Aufgaben der Nationalen Pflanzenschutzdienste festgehalten, u.a. die Durchführung von Schadorganismen-Risikoanalysen (PRA).

Der ISPM 11 (http://www.ippc.int/IPP/En/default.jsp) ist der weltweit gültige Standard der FAO für die Durchführung von PRA’s. Basierend auf ISPM 11 hat das EPPO-panel "PRA-development" Richtlinien zur Erstellung von Risikoanalysen erarbeitet (PM 5/3), die auf einer logischen Abfolge von Fragen zu den einzelnen Kapiteln: Eintritt, Etablierung und Ausbreitung und den wirtschaftlichen Auswirkungen aufbauen. Die EPPO Richtlinie (http://www.eppo.org/QUARANTINE/Pest_Risk_Analysis/PRA_intro.htm) enthält (im Gegensatz zum ISPM Standard) auch viele Hinweise und Interpretationshilfen zur richtigen Bewertung.

Richtlinie 2000/29/EG DES RATES bzw. das Pflanzenschutzgesetz 1995 i.d.g.F.
Das SPS Abkommen ist auch in der Richtlinie 2000/29/EG umgesetzt. Diese enthält Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft vor der Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen an Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen. Sie legt phytosanitäre Anforderungen für Pflanzen- und pflanzliche Produkte fest, die einerseits die Einfuhr aus Drittländern, andererseits auch das Verbringen innerhalb der Gemeinschaft betreffen.

Praktische Beispiele:
Die Erstellung einer PRA kann für verschiedene Zwecke notwendig werden: um eigene phytosanitäre Maßnahmen zu rechtfertigen oder auch im umgekehrten Fall um die phytosanitären Regelungen anderer Staaten zu bewerten oder zu beeinspruchen. In diesem Zusammenhang wurde das Plant Health Panel der EFSA in verschiedenen Fällen beauftragt, wissenschaftliche Gutachten zu PRA’s einzelner EU-Mitgliedsstaaten oder der EPPO zu erstellen.

1. Kiefernholznematode (Bursaphelenchus xylophilus)
Die EU-RL 2000/29 sieht für das Verbringen von Holz von Koniferen in die EU u.a. vor, dass Holz das aus Ländern in denen Bursaphelenchus xylophilus auftritt, sachgerecht auf eine Kerntemperatur von mindestens 56 °C für 30 Minuten erhitzt wurde. Das USDA (United States Department for Agriculture) verlangte die Anerkennung einer Methode bei der das Holz für 3 Minuten einer hohen Temperatur von 398°C ausgesetzt ist.Von der EFSA wurden die vorgelegten Dokumente des USDA bewertet und ein wissenschaftliches Gutachten für die EU-Kommission erstellt, die dann die Entscheidung zu treffen hat.http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753824_1211902460244.htm

2. Zitruskrebs (Xanthomonas axonopodis pv. citri)
Beurteilung asymptomatischer Zitrusfrüchte als Ausbreitungsweg für den Zitruskrebs.
Im Auftrag der EU Kommission erarbeitete das EFSA Panel ein Gutachten zu einem Dokument des USDA: Beurteilung asymptomatischer Zitrusfrüchte als Ausbreitungsweg für Zitruskrebs, insbesondere hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass asymptomatische Zitrusfrüchte als Ausbreitungsweg für die Krankheit unwahrscheinlich sind. http://www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753812_1178620775910.htm

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