Pflanzenhilfsmittel und Feuerbrand

In Zusammenhang mit den aktuellen Berichten über die Bekämpfung von Feuerbrand tauchen immer wieder besonders angepriesene Mittel unter der Bezeichnung "Pflanzenhilfsmittel" bzw. "Pflanzenstärkungsmittel" auf. Um den durch den Feuerbrandbefall in Bedrängnis geratenen Landwirten und Konsumenten die reale und tatsächliche Situation der "Zulassung" und Verkaufsmöglichkeit für Pflanzenhilfsmittel in Österreich zu verdeutlichen, hier einige klärende Bemerkungen:

Pflanzenhilfsmittel werden in Österreich durch die rechtlichen Bestimmungen des Düngemittelgesetzes 1994 und die korrespondierende Düngemittelverordnung 2004 in den jeweils gültigen Fassungen geregelt, es gibt keine einheitliche EU-weite rechtliche Normierung dieser Produkte.
Gemäß §2 Abs.3 DMG sind Pflanzenhilfsmittel "… Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen einzuwirken, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu erhöhen oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen."
So wie für alle Produkte, die durch Düngemittelgesetz und Düngemittelverordnung geregelt werden, sind in den Typenbestimmungen der Verordnung die grundsätzlich erlaubten Ausgangstoffe angeführt. Dies bedeutet, dass ein Produkt einer entsprechenden Typenbezeichnung, aus den dort angeführten Ausgangsstoffen erzeugt werden kann, und unter Einhaltung eventuelle weitere Bedingungen und den Kennzeichnungserfordernissen entsprechend ohne weiteren formellen Akt in Verkehr gebracht werden darf.
Betriebe, die Produkte nach dem Düngemittelgesetz erzeugen oder damit handeln, bedürfen lediglich einer Meldung nach § 16 DMG.

Für den Fall, dass ein Produkt auf dem Markt platziert werden soll, dass den Typenbestimmungen nicht entspricht, räumt der Gesetzgeber ein spezielles Einzelzulassungsverfahren ein.
In § 9a Abs.2 ist genau geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zuständige Behörde (Bundesamt für Ernährungssicherheit –BAES) dem Antrag stattzugeben hat.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das zu genehmigende Produkt


1. nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie bei sachgerechter Anwendung nicht

gefährdet,


2. unter anderem keine Stoffe enthält, die bei sachgerechter Anwendung

gefährden oder

Gemäß § 3 Abs. 1 der Düngemittelverordnung wird die Kennzeichnung der Produkte gemäß den typeneigenen oder im Zulassungsbescheid nach § 9a DMG vorgeschrieben Kennzeichnungselementen geregelt. Aber ebenso werden im Abs.2 Angaben, die im Widerspruch zum Produkt stehen ("Irreführung") ausgeschlossen, dies gilt auch für über die sog. amtliche Kennzeichnung hinausgehende Angaben.

Explizit trifft dies auf Hinweise zur pflanzenschützerischen Wirkung zu, ebenso wie der Hinweis auf fördernde Eigenschaften für die menschliche und tierische Gesundheit. Produkte mit dieser Auslobungsintention werden durch andere materiengesetzliche Normen (z. B. Pflanzenschutzmittelgesetz) geregelt.

In der materiengesetzlichen Vollziehungs- und Überwachungspraxis für "Pflanzenhilfsmittel" werden Produkte dieses Typs grundsätzlich bei Vorliegen einer pflanzenschützerischen Intention den Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes zugeordnet.
Wird die mögliche pflanzenschützerische Wirkung nicht durch die Zusammensetzung etc. bestätigt, wird im Zuge der düngemittelrechtlichen Überwachung gegen diese Kennzeichnung vorgegangen.

Eine Ausnahme zu den oben angeführten allgemeinen Regeln und durch Zulassung genormten Inverkehrbringens von Pflanzenhilfsmitteln stellen alle schon in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen und in Verkehr gebrachten Pflanzenstärkungsmittel dar. Diese sind gemäß Zi. 2 der in der Anlage der Düngemittelverordnung angeführten Typenbestimmungen "12. Pflanzenhilfsmittel" Kraft Gesetzes zugelassen und der österreichischen Zulassungspraxis entzogen!

Zum besseren Verständnis der Wirkungsweise von Pflanzenhilfsmitteln, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen einzuwirken, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu erhöhen oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen, ist es sinnvoll die in den Typenbestimmungen vorgesehen Ausgangstoffe zu erwähnen, diese sind


Eine große Unsicherheit und ein immer wieder zu Problemen in der Vollziehung führender Umstand ist es, dass im geschäftlichen Verkehr leider kein genauer Unterschied zwischen Pflanzenhilfsmittel (Pflanzenstärkungsmittel) und dem landwirtschaftlichen Betriebsmittel "Pflanzenschutzmittel" gemacht wird. In vielen Preislisten und Werbeunterlagen werden unter der Kategorie "Pflanzenhilfsmittel" eindeutige Pflanzenschutzmittel angeführt.
Oft kann man sich auch des Eindruckes nicht erwehren, dass unter der Deklaration als Pflanzenhilfsmittel versucht wird, die wesentlich strengeren gesetzlichen Normen und Zulassungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel zu umgehen.

Grundsätzlich muss für alle nach dem Düngemittelrecht in Verkehr befindlichen Produkten (Düngemittel, Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und Pflanzenhilfsmittel) festgestellt werden, dass eine Wirksamkeitsprüfung nicht erfolgt, sondern von dem zum Zeitpunkt der Typenformulierung und Erlassung herrschenden Stand der Wissenschaft und Technik als Anforderung auszugehen ist. Es kann daher nur jene Wirkung und jener Erfolg erwartet werden, der den Bergriffsbestimmungen des Düngemittelgesetzes und den Typenbeschreibungen der Verordnung zu Grunde liegt.
Den Einzelzulassungen liegen die im Verfahren beigestellten oder geforderten Nachweise der Wirkung und Unbedenklichkeit zu Grunde, wie z. B. Pflanzenverträglichkeitstests.

Abschließend muss betont werden, dass ein mit pflanzenschützerischer Wirkung beworbenes oder ausgelobtes Pflanzenhilfsmittel oder ein Produkt mit einem anerkannten Pflanzenschutzwirkstoff eindeutig als PFLANZENSCHUTZMITTEL einzustufen ist und unter die Bestimmungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes fällt.


Rückfragehinweis:

AGES – Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Institut für Bodengesundheit u. Pflanzenernährung
Dr. Franz Wernitznig
E-Mail: franz.wernitznig@ages.at

Nachhaltige Pflanzenproduktion

Institut: Nachhaltige Pflanzenproduktion
Ort: 1220, Spargelfeldstrasse 191
Dienstort: Wien

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