Einleitung

Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis ist im Anhang II A II (b)2. des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532/1995, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005, als Schadorganismus gelistet, dessen Einschleppung und Ausbreitung bei Befall bestimmter Pflanzen in die bzw. in den Mitgliedstaaten verboten ist. Diese Bakteriose unterliegt der Meldepflicht gemäß § 40 Pflanzenschutzgesetz 1995 und ist beim Auftreten (bestätigt durch Laborbefund) dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst des betreffenden Bundeslandes zu melden, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung anordnet.

In wärmeren und trockeneren Tomatenanbaugebieten sowie in Gewächshäusern sind an Tomaten bakterielle Erkrankungen von großer Bedeutung, so zum Beispiel Bakterienfruchtfleckenkranheit (Xanthomonas vesicatoria), Tüpfelschwärze (Pseudomonas syringae pv. tomato), die Stängelmarkbräune (Pseudomonas corrugata) und die Bakterienwelke, deren Krankheitsursache das Bakterium Clavibacter michiganensis Smith ssp. michiganensis (Smith) Davies et al. ist. Gerade die Bakterienwelke der Tomaten führt weltweit zu erheblichen Ertragsverlusten, so dass in der EU und in vielen anderen Staaten Quarantänebestimmungen gelten, die eine Verbreitung der Erkrankung verhindern soll, da eine Bekämpfung bisher nicht möglich ist und auch keine resistenten Tomatensorten verfügbar sind.

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