Eigentum an Pflanzengenetischen Ressourcen

Nach österreichischem Recht kann der Eigentümer über seine PGR verfügen. Er kann sie nach seinem Ermessen behalten oder weitergeben. Befindet sich eine PGR im öffentlichen Eigentum, dann liegt dies in der Hand der zuständigen öffentlichen Stelle. Völkerrechtlich fallen die PGR in die Souveränität des jeweiligen Staates. Das heißt, der Staat kann bestimmen, ob PGR grenzüberschreitend weitergegeben werden dürfen. Österreich hat keine diesbezüglichen Regelungen, die dies verbieten (ausgenommen Regelungen nach anderen Materien wie z.B. nach dem Natur- oder Artenschutz). Nach dem Internationalen Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft allerdings hat sich Österreich verpflichtet, einen erleichterten Zugang zu seinen PGR nach Anhang I dieses Vertrages zu gewähren und an dem Multilateralen System des Vorteilsausgleichs teilzunehmen.

Dies bedeutet, dass Österreich natürlichen oder juristischen Personen aus den Vertragsstaaten Material nach Anhang I des ITPGRFA zur Verfügung stellt, welches sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet (bzw. auch jenes, welches Private in diesem Rahmen zur Verfügung stellen). Dies gilt für Zwecke der Züchtung, Forschung und Aus- und Weiterbildung und wird mit einem so genannten Standard-Materialtransferübereinkommen (Standard Material Transfer Agreement – SMTA) zwischen Geber und Empfänger abgewickelt.

Die Weitergabe jeden pflanzengenetischen Materials, also auch für PGR, welche nicht im Anhang I des ITPGRFA genannt sind, soll über ein Materialtransferübereinkommen abgewickelt werden. Dafür kann auch das SMTA mit der Anmerkung verwendet werden, dass die betreffende Art nicht im Multilateralen System ist und dieses daher nicht dafür angewandt wird. 

Ziel eines Materialtransferübereinkommens ist es jedenfalls, dass die Identität und Herkunft des genetischen Materials zu sichern und dass kein wie auch immer geartetes geistiges Eigentumsrecht darauf erworben werden kann.

Materialtransfer im Multilateralen System

Das Multilaterale System bedeutet, dass derjenige, welcher aus der Nutzung einer PGR gem. Arten nach Anhang I einen Vorteil erzielt, einen Teil dieses Vorteils in einen Fond bei der FAO einzahlt, wenn das Produkt nicht frei zugänglich ist.

Der Materialtransfer von PGRFA nach Anhang I des ITPGRFA erfolgt obligatorisch unter Anwendung des Standard Material Transfer Agreements (SMTA). Dies ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Geber und Empfänger von PGR auf Basis des ITPGRFA. Darin verpflichtet sich der Geber, das Material und die nicht vertraulichen Informationen dem Geber zur Verfügung zu stellen und den erfolgten Materialtransfer zu melden. Der Empfänger wiederum verpflichtet sich, bei der Lukrierung eines Vorteiles aus der Nutzung des Materials unter den oben genannten Bedingungen einen Teil des Vorteils an einen Fond der FAO einzuzahlen.

Für das SMTA ist eine Version in einer der offiziellen Sprachen der FAO (Englisch, Französisch, Russisch, Arabisch, Chinesisch oder Spanisch) anzuwenden. Eine deutsche Version wurde in Zusammenarbeit von DE, CH und AT erstellt, ist aber rechtlich nicht bindend.

http://www.planttreaty.org/smta_en.htm

 

 

Nachstehend die deutsche Übersetzung des STMA zur Information

Nachhaltige Pflanzenproduktion

Institut: Nachhaltige Pflanzenproduktion
Ort: 4021, Wieningerstrasse 8
Dienstort: Linz

Autor/Autorin kontaktieren
Weitere Artikel des Autors / der Autorin

Teilen |

Seite empfehlen

Senden Sie den Link zur aktuellen Seite an einen E-Mail Empfänger:

(Sie müssen die *gekennzeichneten Felder ausfüllen!)