Düngemittelüberwachung

Amtliche Düngemittel Probenahme
Foto: AGES

Die AGES stellt gemäß § 6 (5) GESG  im Rahmen der Düngemittelüberwachung und Kontrolle dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) die nötigen Ressourcen zur Verfügung.


Biogasgülle als Ausgangsstoff zur Herstellung von Düngemitteln nach dem Düngemittelgesetz

Das Produkt „BIOGASGÜLLE“ ist seit der letzten Novelle der Düngemittelverordnung (DMVO 2004) im März 2007 als „tierisches und pflanzliches Ausgangsmaterial“ zur Herstellung von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln einsetzbar.
Entsprechend den geltenden Bestimmungen des österreichischen Düngemittelrechtes sind die in den entsprechenden Typen zugelassenen Ausgangstoffe auch als „Einzeldüngemittel“ möglich, dh. ohne Verarbeitung oder Mischung mit anderen zugelassenen Ausgangsstoffen.
Wie alle durch die düngemittelrechtliche Materie geregelten Produkte darf auch Biogasgülle nur unter Einhaltung der festgelegten Bestimmungen, insbesondere der entsprechenden Kennzeichnung, Hinweisen zur sachgerechten Anwendung und Lagerung sowie der Sicherheitskennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
Gemäß §1 Zi.24 der geltenden Düngemittelverordnung ist „Biogasgülle“ das vergorene Substrat aus dem Biogasprozess, welches Ausgangsmaterialien aus der landwirtschaftlichen Urproduktion enthält. Es ist daher nur Biogasgülle dieser Beschreibung als Düngmittel verkehrsfähig!

Das Düngemittelgesetz versteht unter dem sperrigen Ausdruck „Inverkehrbringen“ das Einführen, das Befördern, Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Insbesondere in Zusammenhang mit Biogasgülle ist darauf hinzuweisen, dass auch die unentgeltliche Abgabe in Genossenschaften und Personenvereinigungen für deren Mitglieder dem „Inverkehrbringen“ gleichgestellt ist.

Sie als Biogasanlagenbetreiber sind also Hersteller von Biogasgülle  als Düngemittel (flüssig, abgepresst, getrocknet, pelletiert, etc.).

Um dieses Produkt in Verkehr bringen zu können, müssen Sie neben den oben angeführten Bestimmungen auch die in §16 DMG 1994 i.d.g.F geregelte Meldepflicht einhalten. Dies bedeutet, dass Sie schon das beabsichtigte „Inverkehrbringen“ vor Aufnahme dieser Tätigkeit der zuständigen Behörde melden.
Diese Meldung hat neben den allgemeinen Firmendaten auch den Namen des verantwortlichen Betriebsinhabers zu enthalten und ist beim Bundesamt für Ernährungsssicherheit 1220 Wien, Spargelfeldstraße 191 einzubringen.

Seit Aufnahme von Biogasgülle als Ausgangsstoff für Düngemittel werden die Hersteller und Inverkehrbringer (Biogasanlagenbetreiber) auch in den Kontroll- und Inspektionsplan der Düngemittelmittelüberwachung eingebaut. Dies bedeutet für den Anwender, dass das Produkt in Hinkunft einer Überprüfung nach einem repräsentativen und risikobasierten Stichproben- und Prüfplan unterzogen werden wird.
Sie als Anlagenbetreiber und Hersteller werden aber auch einem Betriebsinspektionsplan unterliegen, der insbesondere die korrekte und normenkonforme Produktion und Rohstoffsicherheit gewährleisten soll.
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) hat mit seinem Auftragnehmer Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in der Vollziehung des Düngemittelrechts mit seiner Überwachungstätigkeit die „Produktqualität“ und die Trennung zwischen Gärrückstand (rechtlicher Status: Abfall) und Biogasgülle sicher zu stellen.
Nach geltender Rechtslage regelt das Düngemittelrecht aber lediglich die Inverkehrbringung von Düngemitteln, Pflanzenhilfsmittel, Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten. Die Anwendung und Ausbringung von Biogasgülle als Düngemittel wird hievon nicht betroffen, es daher darauf hingewiesen, dass andere, insbesondere die landesgesetzlichen Bestimmungen, Teilnahme an Umweltprogrammen (ÖPUL) oder privatrechtliche Vereinbarungenzu beachten sind.

Kontakt:

Dr. Franz Wernitznig

Bereich: Ernaehrungssicherung
Telefon: +43(0)5 0555 34110
Zimmer: C/EG.067
Ort: 1220, Spargelfeldstrasse 191
franz.wernitznig@ages.at

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