Verbotene Stoffe

Futtermittel dürfen keine verbotenen Stoffe enthalten. Darunter versteht man Stoffe, die zum Schutze der tierischen oder menschlichen Gesundheit in Futtermitteln nicht verwendet werden dürfen. Im § 21 der Futtermittelverordnung 2000 werden diese näher definiert. Es zählen dazu unter Anderem Kot, Lederabfälle, gebeiztes Saatgut, Klärschlamm etc. und speziell bei Wiederkäuerfutter proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe (z.B. Tiermehl). Ausnahmen davon sind Milcherzeugnisse, Gelatine, bestimmte hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat aus Knochen, Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

Die Futterzusatzstoff-Verordnung der EU (Verordnung (EG) 1831/2003) schreibt vor, dass niemand einen Futtermittel-Zusatzstoff in Verkehr bringen, verarbeiten oder verwenden darf, sofern nicht eine entsprechende gemeinschaftliche Zulassung erteilt wurde (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung). Tierarzneimittel zählen nicht zu den Zusatzstoffen. Für deren Anwendung im Rahmen tierärztlicher Verschreibung gilt das Tierarzneimittelkontrollgesetz.

Für verbotene Stoffe gibt es, im Gegensatz zu den unerwünschten Stoffen, keine Höchstwerte.

Die Verwendung einzelner Futtermittel-Zusatzstoffe ist auf bestimmte Tierarten bzw. Tierkategorien beschränkt. Dies gilt insbesondere für Kokzidiostatika aber auch für Enzyme und Probiotika. Eine Verschleppung zu oder Verwendung in Futtermitteln von Nichtzieltierarten ist demnach verboten. Es gilt die sogenannte „Nulltoleranz“.

Der Nachweis verbotener Stoffe im Sinne des § 21 der Futtermittelverordnung kann, da es sich dabei nicht um definierte chemische Verbindungen handelt, nicht mittels chemisch-analytischen Methoden erfolgen.

Landtierknochenfragment unter dem Mikroskop
Foto: AGES Mikoroskopiker
Mikroskopiker beim Mikroskopieren
Foto: AGES Landtierknochenfragment

Die Mikroskopie ist die einzig anerkannte Methode in der EU zur Untersuchung auf z.B. tierische Bestandteile. Hierbei werden vorhandene tierische Bestandteile in der durch Siebfraktionen aufbereiteten Futterprobe identifiziert, sowie eine quantitative Schätzung des Anteils im Absatz der vermahlenen Probe durchgeführt. Mit dieser Methode können kleinste Spuren von Knochenfragmenten, Muskelfasern, Haare, Horn und Schuppen im Futter erfasst werden. Die Mikroskopie kann charakteristische, mikroskopisch erfassbare Strukturen oder Bestandteile von Fischen von denen warmblütiger Landtiere unterscheiden. Aber auch Überprüfungen der angegebenen Herstellungsrezeptur auf verschiedene pflanzliche Gewebe (Getreide, Mais), Insekten, oder botanische Verunreinigungen (z. B. Mutterkorn) sind mikroskopisch nachweisbar.

Platte mit Hemmstofftest
Foto: AGES Hemmstofftest

Anders liegen die Verhältnisse bei der Kontrolle auf verbotene antibiotische Leistungsförderer, verbotene Tierarzneimittel und die unzulässige Anwendung und/oder Verschleppung zugelassener Kokzidiostatika in Futtermittel für Nichtzieltierarten.
Hier kann zunächst mittels empfindlicher mikrobiologischer (6-Platten Hemmstofftest) oder immunologischer Tests (ELISA) ein Verdacht auf pharmakologisch wirksame Substanzen festgestellt werden.

Mithilfe hochmoderner Nachweismethoden (Hochdruckflüssigkeitschromatographie /Massenspektrometrie) kann dieser Verdacht bestätigt, die Substanz(en) eindeutig identifiziert und quantifiziert werden.
Das Kompetenzzentrum für Tierarzneimittel und Hormone führt entsprechende Analysen sowohl in Futtermitteln als auch tierischen Lebensmitteln (Milch, Eier, Honig, Fleisch) durch.

Bei chemisch-analytischen Methoden gibt es kein „Null-Ergebnis“. Extrem niedrige Gehalte können maximal „nicht nachweisbar“ sein, also unterhalb der Nachweisgrenze liegen. Lag diese bis vor wenigen Jahren im mg-Bereich, können heute wenige µg (= 1/1000 mg) erfasst werden.
Das bedeutet jedoch, dass es einerseits praktisch keine „Null-Toleranz“ gibt, andererseits Proben mit Ergebnissen > 0  befundet werden auch wenn diese Ergebnisse noch so niedrig sind. In Österreich wurde dieses Problem dahingehend gelöst, indem sogenannte Eingreifwerte festgelegt wurden. Darunter sind jene Konzentrationen in Futtermittel für Nichtzieltierarten zu verstehen ab denen möglicherweise eine Übertragung in Lebensmittel stattfinden könnte.
Auf europäischer Ebene wurde nun eine Richtlinie erlassen (RL 2009/8/EC), die Höchstwerte für die Verschleppung von Kokzidiostatika in Futter für Nichtzieltierarten regelt. Diese Toleranzen sind nach empfindlichen Spezies, Absetzfutter, kontinuierlich Lebensmittel produzierenden Tieren und unempfindlichen Spezies gestaffelt.

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