Gentechnisch veränderte Organismen GVO
Im Kompetenzzentrum für Biochemie werden Futtermittel regelmäßig auf die Anwesenheit zugelassener/nicht zugelassener Konstrukte von Soja, Mais, Raps und Reis überprüft.
Die Methode der Wahl zum GVO Nachweis ist die PCR (Polymerase Chain Reaction) in einem Thermocycler. Als Voraussetzung für den PCR-Nachweis muss DNA in ausreichender Menge und Qualität aus der Probe isoliert werden. Dazu wird ein für die gentechnische Veränderung charakteristischer DNA-Abschnitt vervielfältigt und identifiziert. Beim Screening werden bestimmte DNA-Abschnitte (z. B. Promotoren, Terminatoren, Resistenzgene) nachgewiesen, die in einer Vielzahl von gentechnisch veränderten Organismen vorkommen. Mit einem spezifischer Nachweisverfahren wird die GV-Linie eindeutig identifiziert und mit Hilfe geeigneter Standards ist auch eine absolute Quantifizierung möglich.
Für Futtermittel gilt, dass ab einer Überschreitung des Schwellenwertes von 0,9% mit zufälligen und technisch nicht vermeidbaren GVO dies auf der Kennzeichnung des betreffenden Futtermittels gemäß VO(EG) 1829/2003 (konsolidierte Fassung) eindeutig zu deklarieren ist. In der Futtermittel-GVO-Schwellenwert- Verordnung ist ein nationaler Schwellenwert für Verunreinigungen für „beschränkt verkehrsfähige GVO“ festgelegt, deren Inverkehrbringen in Österreich verboten, in der EU aber zugelassen ist (z. B. die Maiserzeugnisse Bt176, T25 und MON810).
Viele der in Futtermitteln verwendeten Zusatzstoffe (Vitamine, Enzyme, Farbstoffe) werden mithilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt.
Karl Wagner
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