Anzeigepflichtige Bienenkrankheiten

  1. Gemäß Bienenseuchengesetz gilt folgende Regelung:

Anzuzeigen ist:

1. jede der folgenden Krankheiten:

a) Bösartige Faulbrut (Amerikanische Faulbrut),

b) Befall mit dem Kleinen Bienenstockkäfer     (Aethina tumida),

c) Befall mit der Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.),

d) Varroose bei seuchenhaftem Auftreten;

2. jeder Verdacht auf derartige Krankheiten

3. jedes drohende oder erfolgte Absterben von mindestens 30 % der Völker eines Bienenstandes

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