BHV-1 (IBR/IPV/IBP)
IBR = Infektiöse Bovine Rhinotracheitis
IPV = Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis
IBP = Infektiöse Balanoposthitis
Erreger, Verbreitung
Bovines Herpes Virus 1 (BoHV-1) mit verschiedenen Subtypen
Das Virus gehört zur Familie der Herpesviridae und ist ein doppelsträngiges DNA-Virus.
Geographische Verbreitung
weltweit, Österreich ist BHV-1 frei
Wirtstiere, Gefährdung für den Menschen
Hauptwirte: Rinder und Wildwiederkäuer
Keine Gefahr für den Menschen
Übertragung
Die Übertragung erfolgt über erregerhältiges Tränen- und Nasensekret (Tröpfcheninfektion), Belecken, direkten Kontakt und iatrogen. Durch indirekte Übertragung ist die Weiterverbreitung sehr unwahrscheinlich, da der Erreger in der Umwelt sehr labil ist.
Infizierte Tiere bleiben lebenslänglich Virusträger und können nach einer „Provokation“ (z.B. Futterwechsel, Geburt, Transport, Stress) wieder zu Ausscheidern werden. Die Virusausscheidung dauert ca. 2 Wochen, in Nasenspülproben bis zu 12 Wochen und beim Bullen sind die Erreger ca. 4 Wochen im Präputium nachweisbar.
Kleine Wiederkäuer können sich infizieren, scheiden das Virus aus, erkranken jedoch nicht. Wildwiederkäuer bilden in BHV-1 Gebieten ein Virusreservoir.
Symptome
Vom Krankheitsbild zeigt sich die BHV-1 – Infektion in 2 Formen:
a) IBR = respiratorische Form
b) IPV / IBP = genitale Form
Respiratorische Form:
- Mattigkeit
- Freßunlust
- Fieber (bis zu 42 °C)
- Nasenausfluss
- Hyperämie der Nasen- und Flotzmaulschleimhaut
- Konjunktivitis
- Husten
- Dyspnoe
- Abort
Genitale Form (i.d.R. auf die Vaginal- und Präputialschleimhaut beschränkt):
- Mattigkeit
- Freßunlust
- Fieber (bis zu 42 °C)
- Labien angeschwollen und ödemisiert
- Schleimhaut (Vorhof, Vagina, Penis) hyperämisch
- Pusteln auf der Schleimhaut
- Abort
- Orchitis
- Endometritis
Bedeutung
Die Erkrankung hat große wirtschaftliche Bedeutung: Verluste durch respiratorische Erkrankung, Rückgang der Milchleistung, Behandlungskosten, Fruchtbarkeitsstörungen, Aborte und tödliche Erkrankungen bei Neugeborenen.
Die Morbidität kann bis zu 100% betragen, jedoch ist die Letalität gering (bis zu 10%). Durch bakterielle Sekundärerreger kann sich der Verlauf der Krankheit verkomplizieren.
Bekämpfung
Aufgrund der Anzeigepflicht und dem Verbot von BHV-1 – Impfstoffen ist in Österreich nur die Keulung positiver Tiere erlaubt.
Gesetzliche Bestimmungen
In Österreich besteht Anzeigepflicht
Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (64/432/EWG) i.d.g.F.
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989 i.d.g.F.
Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Untersuchung von Milch- und Blutproben zur Feststellung der IBR/IPV bei Rindern (IBR/IPV-Untersuchungsverordnung 2008), BGBl. II Nr. 306/2007 i.d.g.F.
ACHTUNG: Hier finden Sie ausgewählte Rechtstexte aus dem Bereich der österreichischen Rechtssprechung (Gesetze, Verordnungen sowie Kundmachungen).
Den kompletten aktuellen österreichischen Rechtsbestand können Sie unter den folgenden Links abrufen:
Die AGES übernimmt keine Haftung für die Aktualität der Gesetzes-Links, sie sind ein Service für unsere Kunden und dienen lediglich als Informationsimpuls - den aktuellen Gesetzestext (konsolidierte Fassung) entnehmen Sie bitte der oben genannten Datenbank (RIS).
Nachweisverfahren
Derzeit wird überwiegend der Antikörper-ELISA sowohl aus dem Blut als auch aus der Milch durchgeführt.
Ein Virusnachweis bzw. Nachweis von viralem BHV-1 Genom kann über Zellkultur oder molekularbiologische Verfahren (PCR) erfolgen.
Für die Zellkultur (Züchtung des Virus in bovinen Zelllinien, z.B. Kälberlunge) werden Augen-, Nasen-, Vaginaltupfer, Sperma und Organe herangezogen. Die Virusvermehrung verläuft mit einem lytischem cytopathogenen Effekt (cpe); eine anschließende Färbung (z.B. Fluoreszenz) kann zur Absicherung des cpes durchgeführt werden.
Für die PCR können oben genannte Tupferproben sowie Organe verwendet werden.
Untersuchungen
Diese Untersuchungen werden ausschließlich in den Instituten für veterinärmedizinische Untersuchungen der AGES durchgeführt.
Die BHV-1 – Anitkörper Untersuchung aus der Milch sowie die Blutuntersuchungen aus dem Raum Oberösterreich wird nur am Institut in Linz (weitere Informationen unter Milchserologie) gemacht.
Kontakt:
AGES-Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Linz
Kudlichstraße 27
4021 Linz
Tel: +43 (732) 657 309-0
Fax: +43 (732) 665 528
E-mail: vetmed.linz@ages.at
BHV-1 – Verdachtsuntersuchungen, alle Blutuntersuchungen im Süden und Osten von Österreich (Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Salzburg) sowie der Virusnachweis erfolgen am Insitut Mödling.
Kontakt:
AGES-Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling
Robert Koch-Gasse 17
A-2340 Mödling
Dr. Michaela Eichinger Tel.Nr. 0043(0)50555 38280, michaela.eichinger@ages.at
Für das Bundesland Kärnten erfolgt der BHV-1 – Antikörper Nachweis an der Landesanstalt Ehrental.
Veterinaermedizin Moedling
Institut: Veterinaermedizin Moedling
Ort: 2340, Robert Koch Gasse 17
Dienstort: Moedling
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Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit