Tollwut Meldepflicht

Jeder Verdacht einer "Wutkrankheit (Lyssa)" ist nach dem Epidemiegesetz binnen 24 Stunden der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt), in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist, unter Angabe des Namens, des Alters und der Wohnung, anzuzeigen.

Gemäß ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. März 2002 zur Festlegung von Falldefinitionen für die Meldung übertragbarer Krankheiten an das Gemeinschaftsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates (2002/253/EG) hat eine Fallklassifizierung zu erfolgen:
Möglich: Fall mit vergleichbarem klinischen Verlauf ohne Laborbestätigung
Bestätigt: ein Fall mit vergleichbarem klinischen Verlauf und Laborbestätigung

Seite empfehlen

Senden Sie den Link zur aktuellen Seite an einen E-Mail Empfänger:

(Sie müssen die *gekennzeichneten Felder ausfüllen!)