Meldepflicht Deutschland

Nach § 7 (1) Infektionsschutzgesetz ist seitens des medizinischen Labors eine Meldepflicht von L. monocytogenes nur für den direkten Nachweis des Erregers aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen zu beachten.

Seite empfehlen

Senden Sie den Link zur aktuellen Seite an einen E-Mail Empfänger:

(Sie müssen die *gekennzeichneten Felder ausfüllen!)