Zulassung nach Krankheit
Nach klinischer Genesung und drei negativen Befunden für aufeinanderfolgende, im Abstand von zumindest je einem Tagen gewonnene Stuhlproben. Die erste Stuhlprobe sollte frühestens 24 Stunden nach Ende einer Antibiotikatherapie erfolgen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich.
Ausschluss von Ausscheidern
Die Übertragung von Choleravibrionen kann unabhängig davon erfolgen ob Krankheitszeichen bestehen oder nicht. Deshalb sollten Ausscheider erst nach drei negativen aufeinanderfolgenden Stuhlbefunden die Einrichtung wieder besuchen. Eine Wiederzulassung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsamtes.
Ausschluss von Kontaktpersonen
Da asymptomatische Infektionen bzw. leichte Verläufe die Mehrzahl sind, müssen Personen für fünf Tage nach dem letzten Kontakt mit Erkrankten oder Ansteckungsverdächtigen vom Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung ausgeschlossen werden. Am Ende der Inkubationszeit ist eine Stuhlprobe zu entnehmen und ein negativer Befund nachzuweisen. Ein schriftliches ärztliches Attest ist erforderlich.
Hygienemaßnahmen zur Verhütung von Infektionen
Stationäre Aufnahme von Erkrankten mit Isolierung ist in der 10. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2004 und die Absonderungsverordnung geändert werden (13. Jänner 2006), vorgeschrieben. Die Übertragung von Cholera-Vibrionen kann wirksam durch Vermeiden von fäkal-oralen Schmierinfektionen, vor allem durch Händehygiene, verhütet werden. Personen, die eventuell Kontakt mit Stuhl oder Erbrochenem eines an Cholera Erkrankten hatten, sollen sich für die Dauer der Inkubationszeit die Hände nach jedem Stuhlgang und vor der Zubereitung von Mahlzeiten gründlich waschen, die Hände mit Einmal-Papierhandtüchern abtrocknen und anschließend desinfizieren (alkoholisches Händedesinfektionsmittel). Personen, die in Endemiegebite reisen wird empfohlen kein unbehandeltes Wasser zu trinken, keine Salate und kein ungeschältes Obst zu essen („Cook it, peel it or forget it“)
Medikamentöse Prophylaxe nach Exposition
Es ist keine wirksame postexpositionelle Prophylaxe bekannt.
Aufgaben des Amtsarztes
Ermittlung der Infektionsquelle (Reiseanamnese u.a). Bei endemischen Auftreten Rücksprache mit der Referenzzentrale.
Meldepflicht
Verdachts-, Erkrankungs- und Sterbefall durch den zugezogenen (behandelnden) Arzt an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt).
In der Steiermark: zusätzliche Meldung durch das Labor direkt an die Koordinationsstelle der Landessanitätsdirektion.
Falldefinition des BMGF
Klinik: Klinisches Bild vereinbar mit Cholera, zB wässrige Diarrhoe und/oder Erbrechen. Unterschiedlicher Schweregrad.
Laborkriterien für die Diagnose
• Isolierung von Choleratoxin produzierendem Vibrio cholerae O1 oder O139 aus Stuhl oder Erbrochenem
• Nachweis einer spezifischen antitoxinen und vibrioziden Antikörperreaktion
Fallklassifizierung
• Möglich: entfällt
• Wahrscheinlich: Fall mit vergleichbarem klinischen Verlauf und epidemiologischem Zusammenhang
• Bestätigt: Fall mit vergleichbarem klinischen Verlauf und Laborbestätigung.
Stand Mai 2008
Med. Mikrobiologie und Hyg. Wien
Institut: Med. Mikrobiologie und Hyg. Wien
Ort: 1096, Waehringerstrasse 25a
Dienstort: Wien
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