Beanstandungen: 7 Proben
4 Proben hatten „irreführende“ Anpreisungen (nach dem LMSVG § 5 Abs. 2).
- Bei 2 Proben wurde der Claim „hypoallergen“ ungerechtfertigt verwendet.
- Eine Probe lobte „ohne Emulgatoren“ aus, obwohl Emulgatoren in der Bestandteilliste ausgewiesen wurden. Zusätzlich wurde mit der englischen Anpreisung für „den ganzen Tag“ geworben und somit der – falsche - Eindruck erweckt, dass dieses Produkt auch den ganzen Tag vor den schädlichen Einflüssen der Sonnenstrahlung schütze.
- Ein Sonnenschutzbalsam wurde mit einem unzureichenden UVA-Schutz vertrieben. Der UVA-Schutz wurde ungerechtfertigt ausgelobt und war somit als „irreführend“ nach dem LMSVG zu beurteilen.
3 Proben verstießen gegen die Bestimmungen der Kosmetikkennzeichnungs-verordnung:
- Auf einem Sonnenschutzmittel wurden für weitere erforderliche Informationen mittels eines Hinweises auf eine Packungsbeilage oder ähnliches verwiesen, doch die Bestandteilliste stand weder am Verkaufsort noch als Produktbeilage dem Konsumenten zur Verfügung.
- Bei einem Sonnenschutzmittel fehlte die Haltbarkeitsangabe.
- Bei einer Probe wurden analytisch nachgewiesene UV-Filter nicht deklariert.
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LMS Tierische LM, Kosmetika, Gebrauchsgegenstände, Getränke
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