AKTUALISIERT: 17.11.2011

Wie wird vor Irreführung und Täuschung bei kosmetischen Mitteln geschützt?

© Anne Katrin Figge

 

Werbeaussagen bei kosmetischen Mitteln sind für KonsumentInnen ein besonders wichtiges Entscheidungskriterium bei der Auswahl.


Im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) ist der Schutz vor Irreführung und Täuschung unter den allgemeinen Anforderungen an kosmetische Mittel § 18 Abs. 2 geregelt.
So ist es verboten, kosmetische Mittel mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen bzw. mit Wirkungen zu werben, die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind.

 

 

Irreführend sind Aussagen,

Aufmachungen und Darstellungen, die bei einer Auslegung nach Sprachgebrauch, Lebenserfahrung und Verkehrsauffassung geeignet sind, bei dem Abnehmerkreis eine falsche Vorstellung über die tatsächlichen Verhältnisse hervorzurufen.

Nach dem Verbraucherleitbild des Europäischen Gerichtshofes wird der Durchschnittsverbraucher als informiert, aufmerksam und verständig gesehen.

Betrachtet man die Werbung, so werden kosmetische Mittel immer wirksamer. Jedoch dürfen entsprechend der rechtlichen Definition die pharmakologischen Wirkungen bei Kosmetika nicht überwiegen.

Wirkungsaussagen müssen laut Gesetzgeber für das kosmetische Fertigprodukt vom Produktverantwortlichen bewiesen werden.

Gesundheitsschutz des Verbrauchers

An erster Stelle bei der amtlichen Kontrolle und Begutachtung steht jedoch der Gesundheitsschutz des Verbrauchers. Deshalb dürfen Kosmetika generell keine gesundheitlichen Schäden hervorrufen (weder bei bestimmungsgemäßem noch bei vorauszusehendem Gebrauch).

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Birgit Pelzmann

Institut: LMS Tierische LM, Kosmetika, Gebrauchsgegenstände, Getränke
Ort: 1220, Spargelfeldstrasse 191
Dienstort: Wien

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