Was versteht man unter Naturkosmetik?

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Auf europäischer Ebene gibt es keine einheitliche, gesetzliche Definition des Begriffs Naturkosmetik.
Es gibt diverse Naturkosmetik-Gütesiegel, die auf privatrechtlichen Richtlinien basieren. Die dabei zugrunde liegenden Kriterien sind etwas unterschiedlich, sodass diese Produkte keine einheitliche Norm erfüllen. Diese Situation ist sowohl für Konsumenten als auch für Hersteller unübersichtlich.
In Österreich ist im Österreichischen Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus, kurz: Codex) zusammengefasst, was sich der Konsument unter Naturkosmetik erwartet bzw. was die allgemeine Verkehrsauffassung betrifft.
Seit 14.01.2009 ist die neu überarbeitete Fassung dieses Codexkapitels gültig. Den Volltext finden Sie als Codexkapitel B 33 Kosmetische Mittel, Teilkapitel: Naturkosmetik unter folgendem Link: Codexkapitel B33 (4. Auflage)
Wesentliche Kriterien eines Naturkosmetikums nach dem österreichischen Codex (inkl. der wichtigsten Änderungen zur 3. Auflage):
- Naturkosmetika sind Erzeugnisse aus natürlichen Rohstoffen pflanzlichen, tierischen und mineralischen Ursprungs. Die Rohstoffe sollen so weit als möglich aus biologischem Anbau stammen.
- Für die Gewinnung und Weiterverarbeitung dieser Naturstoffe sind nur physikalische, mikrobiologische oder enzymatische Methoden anzuwenden. Chemische Gewinnungs- oder Verarbeitungsschritte sind nicht erlaubt.
AUSNAHMEN:
- Konservierungsmittel:
Bestimmte im Codexkapitel aufgelistete Konservierungsmittel dürfen auch in naturidenter Qualität eingesetzt werden. Parabene und Phenoxyethanol sind zur Haltbarmachung nicht mehr erlaubt.
Naturidente Stoffe sind Stoffe, die durch chemische Verfahren (synthetisch) gewonnen werden und mit einem Stoff chemisch gleich sind, der natürlich in Pflanzen oder Tieren vorkommt.
- Emulgatoren und Tenside:
Emulgatoren und Tenside müssen bei Naturkosmetikprodukten zwar aus Naturstoffen gewonnen werden. Allerdings dürfen für deren Gewinnung bestimmte im Codexkapitel gelistete chemische Verfahren verwendet werden. Im aktuellen Codexkapitel wurden die zulässigen Reaktionen um die Hydrierung (eingeschränkt auf die Reduktion von Fettsäuren zu Fettalkoholen) und Glycosidierung erweitert.
- Konservierungsmittel:
- Nicht in Naturkosmetika eingesetzt werden dürfen: Synthetische Farbstoffe, ethoxilierte Rohstoffe, Silikone, Paraffine und andere Erdölprodukte, synthetische Riechstoffe, Bestandteile von toten Wirbeltieren und Rohstoffe aus Wildsammlungen vom Aussterben bedrohter Pflanzen.
Nur Kosmetika, die diesen Kriterien entsprechen, dürfen als "Naturkosmetik" oder gleichsinnig bezeichnet werden.
Hinweise wie z.B. „mit natürlichem Lindenblütenextrakt“ oder Pflanzenabbildungen auf der Verpackung machen das Produkt noch nicht zum Naturkosmetikum. Es zählt der Gesamteindruck, den das kosmetische Mittel dem informierten, aufmerksamen und verständigen Konsumenten vermittelt.
AUSTRIANATURKOSMETIK -
Das österreichische Gütezeichen für geprüfte Naturkosmetik
Entsprechend den Vorgaben des genannten Codexkapitels B33 soll es künftig ein neues Naturkosmetikgütezeichen geben. Interessierte Naturkosmetikhersteller können sich auf der Homepage http://www.austrianaturkosmetik.at/ informieren.
Tina Hehenberger
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