AKTUALISIERT: 01.10.2010

Sind Tierversuche an kosmetischen Mitteln erlaubt?

Seit 1999 gilt für alle in Österreich hergestellten Kosmetika ein generelles Durchführungsverbot für Tierversuche am kosmetischen Fertigprodukt, geregelt im österreichischen Tierschutzgesetz (BGBl.Nr. 501/1989 in der Änderung von 1999 BGBl. Nr. 169/1999).
Die Europäische Union hat dieses Verbot 2004 erlassen. Darüber hinaus ist seit 2004 das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel verboten, wenn das kosmetische Mittel oder einer seiner Bestandteile im Tierversuch getestet wurde, obwohl eine zu diesem Zeitpunkt bereits anerkannte Alternativmethode zur Verfügung steht.


Das Verbot von Tierversuchen wird in mehreren Stufen umgesetzt:

Nach 2009 ist das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel generell verboten, wenn dieses bzw. einer seiner Bestandteile im Tierversuch getestet wurde. Erlaubt sind dann nur noch jene Versuche, die im Zusammenhang mit der Reproduktionstoxizität, der Toxizität bei wiederholter Verabreichung oder der Toxikokinetik durchgeführt werden.

Aber auch diese Toxizitätsparameter dürfen ab 2013 nicht mehr im Tierversuch getestet werden (BGBl. I Nr. 122/2004).

 

Empfehlung der Europäischen Kommission vom 7. Juni 2006 (2006/406/EG): Zur Festlegung von Leitlinien für die Verwendung von Angaben, denen zufolge keine Tierversuche gemäß der Richtlinie 76/768/EWG des Rates durchgeführt wurden


Es bleibt allerdings zu beachten, dass viele Rohstoffe nicht nur ausschließlich in Kosmetika verwendet werden.

Zum besseren Verständnis von Werbeaussagen und Produktauslobungen bezüglich tierversuchsfreier Kosmetik hilft das Infoblatt „Produktauslobungen und Siegel für tierversuchsfreie Kosmetik“.

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