AKTUALISIERT: 17.03.2011

"Alles Bio nun auch in Kosmetika - Ein neues Codexkapitel stellt sich vor"

Das Bedürfnis nach Ursprünglichkeit auch im Kosmetiksektor

Umweltschonende nachhaltige Produktion, Bewahrung der Artenvielfalt, Schutz der natürlichen Ressourcen, Anwendung von hohen Tierschutzstandards, Produktion unter Verwendung natürlicher Bestandteile und einfache Herstellungsprozesse werden von Verbraucherinnen und Verbrauchern zunehmend auch bei kosmetischen Mitteln nachgefragt. Um die Interessen und das Vertrauen der Verbraucher zu wahren und einen lauteren Wettbewerb durch Transparenz, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten,  war es daher angebracht, Grundsätze und Regeln für die Herstellung und Kennzeichnung von “BIOKOSMETIKA“ zu formulieren.

Neues Kapitel im österreichischen Lebensmittelbuch:

Mit dem mit Erlass BMGF-75210/0011-II/B/13/2010 vom 24.11.2010 wurde im Rahmen des österreichischen Lebensmittelbuches (ÖLMB) im Kapitel für „landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“ ein weiterer Abschnitt aufgenommen. Dieser neue Abschnitt des ÖLMB Kapitel A8 Abschn. 6,  behandelt die Herstellung, Kennzeichnung und Aufmachung,  sowie die Werbung für Biokosmetika.
Basierend auf den,  bereits als Codexkapitel für Naturkosmetika definierten Kriterien verbunden mit den Anforderungen für Erzeugnisse aus kontrolliert ökologisch/biologischen Anbaus, wurden diese Grundsätze erarbeitet.

Die wichtigsten Regeln

Wie auch schon bei Naturkosmetika bekannt, dürfen die Inhaltsstoffe grundsätzlich nur natürlichen Ursprungs (pflanzlich, tierischen und mineralischen Ursprungs) sein. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich für Konservierungsmittel (dürfen auch synthetisch hergestellt werden) und Emulgatoren bzw. Tenside (dürfen einfach chemisch verarbeitet werden). Diese gelten auch für Biokosmetika.
Darüberhinaus gibt es für die in Biokosmetika eingesetzten, natürlichen Inhaltsstoffen,  zusätzliche Regeln. Dabei unterscheidet man zwischen natürlichen Stoffen landwirtschaftlichen Ursprungs (pflanzliche und tierische Produkte) und jenen nicht landwirtschaftlichen Ursprungs (mineralische Rohstoffe und Wasser).
Pflanzliche und tierische Bestandteile die landwirtschaftlichen Ursprungs sind,  müssen zumindest zu 95% den Bestimmungen über die biologische/ökologische  Produktion entsprechen (Verordnung (EG) Nr. 834/2007 samt  Durchführungsverordnungen). Zusätzlich muss ein biologischer Mindestanteil bezogen auf das Endprodukt vorhanden sein (siehe untenstehende Tabelle). Dies soll einer ungerechtfertigten Bio-Anpreisung, etwa im Falle einer wässrigen Lösung mit einer „homöopathischen“ Menge eines Rohstoffs in Bioqualität, entgegenwirken.

Kategorie

 

Biologischer Mindestanteil

in % bezogen auf das

Fertigprodukt*)

 

Öle/wasserfrei Reinigungs- und

Pflegeprodukte

 

90

 

Parfums/Eau de Parfum/Eau de Toilette

 

60

 

Emulsionen zur Hautpflege (W/Ö)

 

30

 

Andere Produkte

 

20

 

Tabelle: 1 biologische Mindestanteile in Biokosmetika

Weiters wurden Regeln festgelegt, bis zu welchem Anteil wässrige Gemische wie  Destillate, Extrakte, Hydrolate oder auch rückverdünnte Konzentrate zur Berechnung des Bioanteils herangezogen werden dürfen. Es sollen nur die tatsächlich aus Pflanzen gewonnenen Anteile dem Bioanteil zugerechnet werden können, unter Berücksichtigung einer einfach-handhabbaren Berechnungsweise.

Kennzeichnung und Kontrollsystem

Die Bezeichnungen „biologisch“, „ökologisch“ daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, dürfen nur dann verwendet werden, wenn das Produkt und seine Bestandteile die Anforderungen dieses Abschnittes des österreichischen Lebensmittelbuches erfüllen.
In Analogie zu den Bestimmungen zur Erzeugung von Bio-Lebensmitteln müssen Kosmetikunternehmer, die ihre Produkte als Biokosmetika in Verkehr bringen, sich ebenfalls einer Kontrollpflicht unterwerfen. Sie haben ihre Tätigkeit durch eine für die biologische Produktion nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 bereits anerkannte Biokontrollstelle kontrollieren zu lassen.

Mit diesem  neuen Codex-Abschnitt über „Biokosmetika“ wurde versucht, Regeln für einen fairen Wettbewerb und Transparenz zu schaffen.  Dieses verbunden mit einer Kontrollpflicht, soll  dem  Konsumenten Vertrauen und Sicherheit bringen.

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Gregor Oezelt

Institut: LMS Tierische LM, Kosmetika, Gebrauchsgegenstände, Getränke
Ort: 1220, Spargelfeldstrasse 191
Dienstort: Wien

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