AKTUALISIERT: 11.10.2010

Muss ein kosmetisches Mittel zugelassen werden, bevor es in den Handel kommt?

© Alexander Maier

Nein, für das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln gibt es keine Zulassungspflicht, d.h. keine behördliche Überprüfung vor der Markteinführung. Der Unternehmer muss dem zuständigen Landeshauptmann den Herstellungsort bzw. den Ort der Ersteinfuhr mitteilen und das Gewerbe bei der Wirtschaftskammer anmelden.
Vor dem Inverkehrbringen müssen allerdings alle Anforderungen und Auflagen des Kosmetikrechts erfüllt sein.

Im Infoblatt "Regelungen und Empfehlungen" und im Infoblatt "Dossier und Sicherheitsbewertungen" sind wichtige Anforderungen an kosmetische Mittel erläutert.
Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von den Behörden überwacht. Die Begutachtung der kosmetischen Proben findet bei der AGES (Wien) sowie in den Lebensmitteluntersuchungsanstalten der Länder (Wien, Kärnten und Vorarlberg) statt.



Beim Import aus EU-Ländern (in denen das kosmetische Mittel bereits rechtmäßig in Verkehr ist) gibt es keine gesetzlichen Auflagen gemäß Kosmetikrecht. Es müssen jedoch bestimmte Kennzeichnungselemente in der jeweiligen Amtssprache deklariert sein.

Importeure, die Produkte aus Drittländern beziehen, sind juristisch gesehen Herstellern gleichgestellt. Die importierten Produkte müssen deshalb dem EU-Recht entsprechend hergestellt und gekennzeichnet sein.

Siehe Importing cosmetics into the EU

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Birgit Pelzmann

Institut: LMS Tierische LM, Kosmetika, Gebrauchsgegenstände, Getränke
Ort: 1220, Spargelfeldstrasse 191
Dienstort: Wien

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