§ 4. Abs. 1 Z 9
die Bestandteile (Ingredients);
als Bestandteile gelten nicht:
- Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen,
- technische Hilfsstoffe, die bei der Herstellung verwendet werden und im Fertigerzeugnis nicht mehr vorhanden sind,
- Stoffe, die in den unbedingt erforderlichen Mengen als Lösungsmittel oder als Träger für Riech- und Aromastoffe verwendet werden.
§ 4. Abs. 3 (sinngemäß)
[...]
die Bestandteile sind mit der Bezeichnung der von der Kommission gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile (INCI-Liste) oder,
sofern nicht vorhanden, mit ihrer chemischen Bezeichnung, der CTFA-Bezeichnung, der Bezeichnung des Europäischen Arzneibuchs, dem von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen nichtgeschützten Namen, der EINECS-, IUPAC-, CAS- oder Colour-Index Nummer oder mit einer für die Verbraucher leicht verständlichen Bezeichnung anzuführen;
[...]
§ 4. Abs. 4 (sinngemäß)
Die Bestandteile sind in einer Liste mit der Überschrift "Bestandteile" oder "Ingredients" in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum Zeitpunkt der Herstellung des kosmetischen Mittels anzuführen.
Die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe sind mit dem Begriff "Parfum" oder "Aroma" zu erwähnen.
Stoffe, die gemäß der Spalte "weitere Einschränkungen und Anforderungen" in der Anlage 2 der Kosmetikverordnung BGBl II 1999/375 idgF anzuführen sind, sind ungeachtet ihrer Funktion in dem Erzeugnis anzugeben.
z.B. die Deklaration der allergenen Duftstoffe! (Anlage 2, Nr. 67-92)
Bestandteile in einer Konzentration unter 1 % können in ungeordneter Reihenfolge im Anschluss an die Bestandteile mit einer Konzentration über 1 % angeführt werden.
Farbstoffe können in ungeordneter Reihenfolge nach den anderen Bestandteilen nach Maßgabe der Nummer des Colour-Index (CI) oder der Bezeichnung gemäß der Kosmetik-Farbstoffverordnung BGBl 1995/416 idgF angeführt werden.
Bei dekorativen kosmetischen Mitteln, die in einer Palette von Farbnuancen vermarktet werden, ist es zulässig, alle in der Palette verwendeten Farbstoffe anzuführen, sofern die Worte „kann ... enthalten“ oder das Symbol „+/-“ hinzugefügt werden.
AGES
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Dienstort: Wien
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Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit