§ 4. Abs. 1 Z 5

bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von bis zu 30 Monaten das Mindesthaltbarkeitsdatum (das ist das Datum, bis zu dem das Produkt für den Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, geeignet und bei sachgemäßer Lagerung mindestens haltbar ist);

das Mindesthaltbarkeitsdatum ist durch den Hinweis "mindestens haltbar bis …" in Verbindung mit

  a) der unverschlüsselten Angabe von Monat und Jahr oder von Tag, Monat und Jahr
      (jeweils in dieser Reihenfolge) oder

  b) dem Hinweis auf die Stelle des Behältnisses oder der Verpackung, an der die
      Angabe gemäß lit. a angebracht ist,

§ 4. Abs. 1 Z 5a

bei kosmetischen Mitteln mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten die Angabe des Zeitraums, während dessen das Produkt nach dem erstmaligen Öffnen ohne Schaden für den Verbraucher verwendet werden kann; die Verwendbarkeitsdauer ist durch


  a) die Anbringung des in der Anlage 2 abgebildeten Symbols für einen geöffneten Cremetopf und

  b) die Angabe des Zeitraums in Monaten und/oder Jahren ersichtlich zu machen.

Es ist zulässig, bei diesen Produkten auch das Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben;


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