Wer darf in Österreich Sicherheitsbewertungen erstellen?

 

Sicherheitsbewertungen dürfen nur von Personen erstellt werden, die folgende Anforderungen (gemäß Kontrollmaßnahmen-VO BGBl. 168/1996 § 1 Abs 1 Z 2 lit. e) erfüllen:

 

„...Diese Person muß ein Diplom im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen 2), auf dem Gebiet der Pharmazie, der Toxikologie, der Dermatologie, der Medizin oder einer verwandten Disziplin vorweisen können;“

 

Wenn jedoch die Erstellung einer Sicherheitsbewertung an Dritte (firmen-extern) vergeben wird, gilt in Österreich der § 73 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) „Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte“.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht diese Liste mit autorisierten Gutachtern (Stand: April 2011).
Nur Gutachter, die für die "Toxikologische Bewertung (Gruppe F Z 13)" autorisiert sind, dürfen in Österreich Sicherheitsbewertungen für Kosmetika erstellen.

 

Auf einer neuen Homepage vom deutschen IKW (Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e.V.) und die DGK (Deutsche Gesellschaft für Wissenschaftliche und Angewandte Kosmetik e.V.)  werden Informationen für Sicherheitsbewerter zusammengestellt und auch ein Forum zum gemeinsamen Austausch angeboten.

In regelmäßigen Abständen werden auch Lehrgänge für Sicherheitsbewerter in Deutschland angeboten (siehe DGK/IKW-Fortbildung zum Sicherheitsbewerter für kosmetische Mittel).

 

Birgit Pelzmann

Institut: LMS Tierische LM, Kosmetika, Gebrauchsgegenstände, Getränke
Ort: 1220, Spargelfeldstrasse 191
Dienstort: Wien

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