Untersuchung von Kinderspielzeug
Kinder stellen prinzipiell eine sehr schützenswerte Verbrauchergruppe dar, besonders Kinder unter drei Jahren. Regelmäßige Untersuchungen von Kinderspielzeug durch die AGES zeigen, dass immer wieder Produkte am Markt vorgefunden werden, die die Gesundheit der Kinder gefährden können.
Der Untersuchungs- und Prüfumfang von Spielzeug am AGES-Institut für Lebensmitteluntersuchung Linz ist daher umfangreich: Überprüft werden mechanische und physikalische Eigenschaften, Entflammbarkeit, Migration bestimmter Elemente wie z. B. Schwermetalle, Prüfung auf Phthalate, Prüfung auf verbotene Azofarbstoffe, Prüfung auf Speichel- und Schweißechtheit, sensorische Untersuchung und Überprüfung der Kennzeichnung. Dabei hat sich herausgestellt, dass vor allem die physikalischen Eigenschaften der Spielzeuge am häufigsten eine Gefahr für die Gesundheit von Kindern spielen.
So wird bei Geschoßspielzeug (z. B. Spielzeugpistolen) untersucht, ob das Spielzeug beim Gebrauch durch Kinder sicher ist oder z. B. die Geschoße zu hohe kinetische Energie aufweisen und deshalb zu Verletzungen führen könnten, oder wenn durch das Ablösen von Plastiksaugnäpfen Erstickungsgefahr besteht.
Da bekannt ist, dass Babys und Kleinkinder gerne alles in den Mund stecken, darf z. B. Spielzeug für Kinder dieser Altersgruppe keine verschluckbaren Kleinteile enthalten, die ein Erstickungsrisiko darstellen. Gemäß EN 71 (Europäische Norm) dürfen derartiges Spielzeug und ablösbare Teile des Spielzeugs nicht in einen speziell genormten, einem Kinderschlund nachempfundenen Kleinteile-Prüfzylinder passen. Derartiges Spielzeug muss den gut lesbaren und geeigneten Hinweis, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet ist, ergänzt durch einen kurzen Hinweis auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen, versehen werden.
Gesetzliche Grundlagen
Spielzeug zählt zu den Gebrauchsgegenständen und unterliegt dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG). Gem. § 16 LMSVG ist es verboten, Gebrauchsgegenstände, die gesundheitsschädlich oder für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet sind oder den nach §§ 4 oder 19 erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.
Spielzeug ist in der Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 idgF, geregelt, die wiederum auf der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug beruht. Gemäß Spielzeugverordnung darf Spielzeug nur in Verkehr gebracht werden, wenn es wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllt, mit Gefahrenhinweisen und Gebrauchsvorschriften versehen ist, die Gesundheit oder Sicherheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährdet und die CE-Konformitätskennzeichnung trägt. Weitere für die Beurteilung von Spielzeug relevante Rechtsvorschriften sind beispielsweise die Weichmacherverordnung, die Azofarbstoffverordnung und die Magnetspielzeugverordnung bzw. in Hinblick auf die Kennzeichnung die Spielzeugkennzeichnungsverordnung.
Über das Schnellwarnsystem der EU (RAPEX) für alle gefährlichen Konsumgüter (ausgenommen Nahrungs- und Arzneimitteln sowie medizinischen Geräte) können Mitgliedstaaten und Kommission rasch Maßnahmen ergreifen. Meldet ein Mitgliedstaat ein Produkt, das eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher/-innen darstellt, werden in den anderen Mitgliedstaaten sofort entsprechende Maßnahmen durch die zuständigen Behörden gesetzt. Somit ist Österreich immer in sämtliche Aktivitäten eingebunden.
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit