Institut: LMS Tierische LM, Kosmetika, Gebrauchsgegenstände, Getränke
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Lebensmittelallergie oder Nahrungsmittelintoleranz?

ALLGEMEINES
In den vergangenen Jahren rückten Lebensmittelallergien immer häufiger in das Blickfeld der Verbraucher/-innen. Im Gegensatz zu den Intoleranzen (z. B. Laktoseintoleranz) beruht die Lebensmittelallergie auf einer spezifischen Abwehrreaktion des menschlichen Immunsystems. Man schätzt, dass 5 bis 15 % der erwachsenen europäischen Bevölkerung unter Allergien leiden. Lebensmittelallergien sind jedoch relativ selten und treten bei 1 bis 2 % der Erwachsenen und 5 bis 8 % der Kinder auf (Quelle: food standards agency, guidance on allergen management and consumer information, 2005). In der Wissenschaft sind ca. 170 Lebensmittelallergene bekannt.

RECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Vor dem Hintergrund der steigenden Sensibilisierung der Verbraucher/-innen gegenüber Lebensmittelallergenen hat der (europäische) Gesetzgeber mit erweiterten Kennzeichnungsvorschriften für zahlreiche Zutaten in verpackten Lebensmitteln reagiert. Verbraucher/-innen, insbesondere betroffene Allergiker/-innen, sollen dadurch besser über Lebensmittelzutaten mit allergenem Potenzial informiert werden.
Grundlage für die EU-weite Kennzeichnung allergener Zutaten ist die Richtlinie 2003/89/EG
Sie wurde im Rahmen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) in österreichisches Recht umgesetzt.
Dies bedeutet im Wesentlichen, dass die folgenden in Anhang III der LMKV aufgeführten allergenen Lebensmittel zwingend im Zutatenverzeichnis genannt werden müssen, sobald sie als Zutat verwendet werden, auch wenn sie nur in kleinsten Mengen vorkommen. In den Jahren 2006 und 2007 wurde durch EU-Richtlinien die Liste der kennzeichnungspflichtigen Allergene erweitert.
Kennzeichnungspflichtige allergene Lebensmittel
In der nachstehenden Tabelle sind die 14 Produktgruppen und Erzeugnisse des Anhanges III der LMKV aufgelistet:
1. Glutenhaltige Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder deren Hybridstämme) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose
b) Maltodextrine auf Weizenbasis
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis
d) Getreide zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke
2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Fischgelatine, die als Träger für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet werden
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett (1)
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolazetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen
c) aus pflanzlichen Ölen aus Sojabohnen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
a) Molke zur Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke
b) Lactit
8. Schalenfrüchte, d. h. Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pekannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Makadamianüsse und Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
Schalenfrüchte für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, ausgedrückt als SO2
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
INFORMATION FÜR BETROFFENE
Die Allergenkennzeichnungsvorschriften gelten nur für Zutaten.
Zutaten sind Bestandteile, die Lebensmitteln absichtlich zugesetzt wurden. In den Kennzeichnungsvorschriften nicht berücksichtigt werden weiterhin solche allergenen Anteile, die durch unbeabsichtigte und „technisch unvermeidbare“ Einträge im Enderzeugnis enthalten sein können, so genannter "Cross contact" oder "Kreuzkontaminationen", z. B. Verunreinigungen von Vollmilchschokolade mit Nüssen, wenn vorher Nussschokolade produziert wurde. Derartige Bestandteile fallen unter die Produkthaftungs- und Sorgfaltspflicht des Herstellers, da sie dennoch ein Gesundheitsrisiko für den/die Allergiker/-in darstellen können. Eine unterlassene Kennzeichnung von Spuren allergener Zutaten kann empfindliche Konsumenten/-innen gesundheitlich schädigen, was nicht nur für die Betroffenen beträchtliche Auswirkungen bis hin zu einem anaphylaktischen Schock haben könnte, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen im Rahmen der Produkthaftung führen kann. Im Schadensfall setzt sich der Hersteller dem Vorwurf aus, nicht alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen unternommen zu haben, um Schaden von Konsumenten/-innen abzuwenden.
Muss eine besonders sensible Person bestimmte Allergene streng vermeiden, wird daher empfohlen, unter besonderen Bedingungen hergestellte Lebensmittel oder diätetische Lebensmittel (z. B. glutenfreie Produkte) einzukaufen und die Kennzeichnung besonders aufmerksam zu lesen. Im Zweifelfall empfiehlt sich, direkt mit dem Hersteller (Verbraucherhotline) Kontakt aufzunehmen.
Mag. Markus Zsivkovits
Institut: LMS Tierische LM, Kosmetika, Gebrauchsgegenstände, Getränke
Adresse: 1220 Wien, Spargelfeldstrasse 191
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