AGES informiert zu Untersuchungen von Spielzeug
Regelmäßige Kontrollen werden durchgeführt, um die Sicherheit für Kinder zu überprüfen
(Wien, 7. 7. 2008, AGES) Im Rahmen verschiedener vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend angeordneter Schwerpunktaktionen wurden von der AGES mehrere Arten von Spielzeug untersucht: Geschoßspielzeug, Spielzeug für Kinder unter drei Jahren und Spielzeug aus Weichkunststoffen. Basis der Untersuchungen ist das LMSVG, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 i.d.g.F.
Geschoßspielzeug
Dabei wird untersucht, ob das Spielzeug beim Gebrauch durch Kinder sicher ist oder z.B. die Geschosse zu hohe kinetische Energie aufweisen und deshalb zu Verletzungen führen könnten oder wenn durch das Ablösen von Plastiksaugnäpfen Erstickungsgefahr besteht. Solche Spielzeuge werden als „gesundheitsschädlich“ eingestuft.
Auch auf korrekte Kennzeichnung der Spielzeuge wird geprüft. Auf Verstöße gegen die Spielzeugkennzeichnungsverordnung bzw. das Fehlen der CE-Konformitätskennzeichnung wird gesondert hingewiesen. Manches Spielzeug ist beispielsweise aufgrund von verschluckbaren Kleinteilen oder aufgrund kleiner Kugeln nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet. Solches Spielzeug muss nach der EN 71 (Europäischen Norm) und der Spielzeugverordnung mit dem gut lesbaren und geeigneten Hinweis, dass das Spielzeug nicht für Kinder unter 3 Jahren geeignet ist, ergänzt durch einen kurzen Hinweis auf die Gefahren, die diese Einschränkung begründen, versehen werden.
Von 78 Proben waren 67 in Ordnung (86 %), 11 wurden beanstandet (teilweise auch mehrfach; 14 %), sodass sich folgendes Gesamtbild ergibt:
4 Proben wurden als gesundheitsschädlich beurteilt, bei 10 Proben wurde ein Verstoß gegen die Spielzeugverordnung, BGBl. Nr. 823/1994 i.d.g.F. festgestellt, eine Probe wurde als für den bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet (§ 16 Abs.1 Z 2 LMSVG) beurteilt und bei 5 Proben wurde auf einen Verstoß gegen die Spielzeugkennzeichnungsverordnung hingewiesen.
Spielzeug für die Altergruppe 3 Jahre und darunter
Bei Spielzeug für die Altersgruppe unter drei Jahren (einschließlich Kleinkindern) bedarf es besonderer Sorgfalt und Aufmerksamkeit. Überwachungsmaßnahmen bei diesen Produkten werden daher häufig durchgeführt. Im Jahr 2006 wurden insgesamt 88 Proben im Rahmen dieser Schwerpunktaktion gezogen.
- 79 Proben wurden nicht beanstandet.
- 3 Proben wurden wegen physikalischer Eigenschaften als gesundheitsschädlich beurteilt (2-mal wegen Erstickungsgefährdung und einmal wegen Erstickungsgefährdung und Verletzungsgefährdung).
- 1 Probe verstieß gegen die Spielzeugverordnung.
- 5 Proben verstießen gegen die Spielzeugverordnung und es wurde jeweils auf einen Verstoß gegen die Spielzeugkennzeichnungsverordnung hingewiesen, die aber nicht auf dem LMSVG, sondern auf dem UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, BGBl. Nr. 448/1984, i.d.g.F.) basiert.
Untersuchungen von Spielzeug aus Weichkunststoff
Die Ester der Phthalsäure, kurz „Phthalate“ genannt, zählen zur Gruppe der Weichmacher. Das sind organische Substanzen, die die Elastizität von Kunststoffen erhöhen. Nach den Empfehlungen des EU Scientific Committee on Toxicity, Ecotoxicity and the Environment (SCTEE) geht man für eine Expositionsabschätzung von einem Kind mit einem Gewicht von 8 kg aus, das täglich drei Stunden an einer Fläche von 10 cm² kaut.
Phtalate bestimmter Gruppen, nämlich Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP) und Benzylbutylphthalat (BBP), wurden lt. Richtlinie 2005/84/EG als fortpflanzungsgefährdend eingestuft. Da der Organismus von Kindern sich noch entwickelt, reagiert er besonders empfindlich auf fortpflanzungsgefährdende Substanzen. Aus diesen Gründen ist die Verwendung der Phthalate in Spielzeug verboten. Bei anderem Spielzeug aus Weichkunststoff, das nicht längere Zeit in den Mund genommen wird (Tragetäschchen, Taschenwärmer, Hüpfball), sind Phthalate zwar auch verboten, stellen jedoch keine Gesundheitsgefährdung dar.
Untersucht wurden Proben unterschiedlicher Härte, z.B. Beißringe, Spielzeugautos, Hüpfbälle, Anziehpuppen, etc. Neben den Untersuchungen auf Phthalate wurden auch andere Analysen bezüglich sicherheitsrelevanter Aspekte durchgeführt - mechanische und physikalische Eigenschaften, Entflammbarkeit sowie sensorische Untersuchungen.
Insgesamt wurden 81 Proben zu dieser Schwerpunktaktion gezogen.
Davon wurden 9 Proben (11,1%) wegen Phtalaten beanstandet. Zwei weitere Produkte enthielten Phtalate, wurden aber nicht beanstandet, weil sie nicht in den Mund genommen werden (Hüpfball, Taschenwärmer).
Die spezifischen Anforderungen bezüglich Phthalate sind in der Weichmacherverordnung, BGBl. II Nr. 355/2006, geregelt. Durch die Weichmacherverordnung wurde die Richtlinie (RL) 2005/84/EG zur 22. Änderung der RL 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährylicher Stoffe und Zubereitungen (Phthalate in Spielzeug und Babyartikel) in nationales Recht umgesetzt. Die Weichmacherverordnung gilt seit Jänner 2007.
Zusammenfassend kann zu den Schwerpunktaktionen bei Kinderspielzeug festgehalten werden, dass aufgrund der Ergebnisse das Gefährdungspotential für Kinder als sehr gering einzustufen ist. Die gefundenen Abweichungen bestätigen aber die Notwendigkeit der Durchführung von weiteren Untersuchungen, um das hohe Schutzniveau aufrechtzuerhalten.
Rückfragehinweis:
AGES – Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
Unternehmenskommunikation:
DI Oskar Wawschinek
Tel: 050 555-25000
E-Mail: oskar.wawschinek@ages.at
Fachlich:
Dr. Rudolf Kapeller
Dr. Daniela Schachner
Tel: 0732 779071 12
E-Mail: rudolf.kapeller@ages.at
E-Mail: daniela.schachner@ages.at
Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit