Untersuchung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln: Soja

2008 erstmals nicht zugelassenes GVO-Soja gefunden

Im Rahmen einer vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (BMGFJ) angeordneten Schwerpunktaktion, wurde von der AGES, der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Sojaproben aus konventionellem und biologischem Anbau und daraus hergestellte Lebensmittel auf gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und ihre Kennzeichnung überprüft. Diese Aktionen werden jedes Jahr durchgeführt. Bei der zwischen März bis Mai 2008  durchgeführten Schwerpunktaktion wurde erstmals in einer Probe nicht zugelassenes GVO-Soja nachgewiesen. Diese Probe wurde daher als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet beurteilt.

Warum GVO?

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren Erbanlagen mittels gentechnischer Methoden gezielt verändert werden. Es werden Gene zwischen verschiedenen Arten übertragen, um z.B. bei Pflanzen bestimmte Eigenschaften zu vermitteln, die mit traditioneller Züchtung nicht zu erreichen sind.

Beim Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) oder aus GVO gewonnenen Lebensmitteln sind in der Europäischen Union genaue Kennzeichnungsrichtlinien einzuhalten. Jeder Einsatz der Gentechnik während der Produktionskette muss gekennzeichnet werden. Lebensmittel, die zugelassene GVO enthalten oder aus zugelassenen GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus zugelassenen GVO hergestellt werden, müssen gekennzeichnet werden. Das gilt nicht für Lebensmittel, die max. 0,9 Prozent gentechnisch verändertes Material enthalten, sofern diese Kontamination zufällig und technisch unvermeidbar erfolgte (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003).

Für nicht zugelassene gentechnisch veränderte Organismen existiert kein Schwellenwert. Selbst Spuren solcher GVO in Lebensmitteln oder in aus ihnen hergestellten Produkten werden nicht toleriert. Bei Lebensmitteln aus biologischer Landwirtschaft beträgt der Schwellenwert für zufällige, unvermeidbare Verunreinigungen mit GVO und deren Derivaten 0,1 Prozent.

Ergebnisse der Aktion

Im Rahmen dieser Aktion wurden von den Lebensmittelaufsichtsorganen der Länder 111 Produkte gezogen, die sowohl aus konventionellem als auch aus biologischem Anbau stammten. Die Probenahme erfolgte im gesamten Bundesgebiet und war mit Inspektionen der Betriebe verbunden. Zur Erhöhung der Aussagekraft der Analysen wurde die Probenahme auf die Ausgangsprodukte konzentriert. Die Untersuchung erfolgte im AGES Kompetenzzentrum Biochemie.

Bei den Proben aus konventionellem Anbau enthielten 22 von 45 Proben Spuren von GVO. Alle Werte lagen jedoch unter der Bestimmungsgrenze von 0,1 Prozent. Bei drei Proben lag der GVO-Gehalt zwischen 0,1 und 0,9 Prozent. Eine Kennzeichnung wäre bei diesen Proben nur dann gefordert, wenn es sich nicht um eine zufällige, technisch unvermeidbare Kontamination handelt. Eine Probe – Sojaschrot aus konventionellem Anbau, die Probe wurde in Wien gezogen – enthielt den nicht zugelassenen GVO "Soja-A2704-12" und wurde nach § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG für den menschlichen Verzehr ungeeignet und daher als nicht sicher beurteilt.
Bei den Proben aus biologischem Anbau enthielten 34 von 66 Proben Spuren von GVO. Alle Werte lagen jedoch unter der Bestimmungsgrenze von 0,1 Prozent.

Lebensmittelaufsichtsbehörden setzen Maßnahmen

Die Durchführung der Kontrollen liegt bei den Ländern. Die Lebensmittelaufsichtsorgane der Länder ziehen die Proben an den in den Plänen vorgegebenen Stellen (z. B. Einzelhandel, Großhandel) und übergeben sie den dazu befugten Untersuchungsanstalten. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden wiederum an die Lebensmittelaufsichtsbehörden der Länder übermittelt und dienen als Grundlage für allfällige Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung.

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