Kontrolle von Lebensmitteln tierischen Ursprungs auf Schwermetalle

Lebensmittel tierischer Herkunft werden im Rahmen eines durch die Richtlinie 96/23/EG vorgeschriebenen und in der gesamten EU harmonisierten Programms auf nationaler Ebene auf Rückstände von unerwünschten Substanzen kontrolliert. Ein Segment des Nationalen Rückstandskontrollplans ist die Kontrolle von Schlachttieren (Rinder, Schweine, Schafe, Geflügel), frei erlegtes Wild, Farmwild, Fische aus der österreichischen Teichwirtschaft und tierischen Primärerzeugnissen (Honig, Milch) auf Schwermetalle. Die Untersuchungen umfassen bevorzugt die Elemente Blei, Cadmium und Quecksilber, für die es Höchst- bzw. Richtwertregelungen gibt.

Der Schwermetallrückstandskontrollplan wird jährlich vom BMG neu erstellt und enthält genaue Vorgaben über die Anzahl der Proben insgesamt (zur Zeit etwa 800 Proben) sowie bei Schlachttieren über die zu untersuchenden Spezies und welche Teile davon zu bemustern sind.
Die regionale Zuordnung der Kontingente sowie die Probenziehung liegen im Kompetenzbereich der Bundesländer. Sie werden im Rahmen der amtlichen Veterinär- und Lebensmittelkontrolle unter Berücksichtigung von örtlichen und saisonalen Gegebenheiten durchgeführt. Die Überwachung erfolgt auf der Stufe des Produktionsendes, wodurch die Rückverfolgbarkeit der Proben gewährleistet ist.

Die Untersuchungen werden im Kompetenzzentrum Elemente Wien (CC WELE) durchgeführt. Das Kompetenzzentrum ist entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 96/23/EG und des LMSVG gemäß EN ISO /IEC 17025 akkreditiert und durch das BMG als Nationales Referenzlabor für die Untersuchung von Rückständen von Schwermetallen gemäß obiger Richtlinie ernannt.

Untersuchte Proben/Matrices

Zur Untersuchung gelangen Muskel, Leber und Niere der eingangs angeführten Tierarten, wobei die Häufigkeit nach den Verzehrgwohnheiten gewichtet ist. Demnach werden am häufigsten Muskelfleisch und Leber untersucht und in nur ganz seltenen Fällen z.B. Nieren von Geflügel bzw. Innereien von Fisch.
Die amtstierärztlich gezogenen und mit Probenahmeprotokoll versehenen Gewebeproben werden sofort nach Einlangen in der AGES aus organisatorischen Gründen vom Kompetenzzentrum Tierarzneimittel und Hormone datenmäßig erfasst und in entsprechender Weise vorbereitet (Teilung, kontaminationsfreie Homogenisierung, Abfüllung, Tiefkühllagerung). Die weitere Bearbeitung erfolgt im Kompetenzzentrum Elemente.
Erzeugnisse der tierischen Primärproduktion wie Honig und Milch, deren Probenziehung durch die amtliche Lebensmittelkontrolle erfolgt, gelangen über die AGES Institute für Lebensmitteluntersuchung an das Kompetenzzentrum Elemente zur Analyse.

Methodik

Mikrowellen-Druckaufschluss mit Salpetersäure/Wasserstoffperoxid;
Messung der gelösten Probe mit ICP-MS (Blei, Cadmium, Quecksilber).
Bei Erreichen von 80% des Grenz- bzw. Richtwertes eines dieser Elemente wird die Analyse wiederholt.

Berichterstattung

Bei den seltenen Fällen einer Überschreitung eines Grenz- oder Richtwertes erfolgt sofortige Information des BMG, der Veterinärabteilung des zuständiges Bundeslandes und des jeweiligen Amtstierarztes bzw. der zuständigen Lebensmittelaufsicht, damit im Sinne des Verbraucherschutzes die notwendigen Schritte gemäß Rückstandskontrollverordnung eingeleitet werden können.

Sowohl der jährliche Plan als auch die am Ende der Beobachtungsperiode gesammelten und vom BMG ausgewerteten Daten werden an die EU-Kommission übermittelt.

Gesetzliche Grundlagen

  • Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 125 vom 23.5.1996).
  • Entscheidung der Kommission 97/747/EG vom 27. Oktober 1997 über Umfang und Häufigkeit der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgesehenen Probenahmen zum Zwecke der Untersuchung in Bezug auf bestimmte Stoffe und ihre Rückstände in bestimmten tierischen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 303 vom 6.11.1997).
  • Entscheidung der Kommission 2002/657/EG vom 12. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Analysenmethoden und Auswertung von Ergebnissen (ABl. EG Nr. L 221 vom 17.8.2002).
  • Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Kontrollmaßnahmen betreffend bestimmte Stoffe und deren Rückstände in lebenden Tieren und Lebensmitteln tierischer Herkunft (Rückstandskontrollverordnung 2006) (BGBl. II Nr. 110 vom 13. März 2006).

Bilderquelle:
Hirsche: G. Havlena; Karpfen: M. Hauck; www.pixelio.de

Stand: 23.07.2010

 

 

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